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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 19.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-191700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19170000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19170000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 19.1917
-
- Ausgabe Nr. 1 u. 2, 5. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 3 u. 4, 19. Januar 1917 I
- Ausgabe Nr. 5 u. 6, 2. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 7 u. 8, 16. Februar 1917 I
- Ausgabe Nr. 9 u. 10, 2. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 11 u. 12, 16. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 13 u. 14, 30. März 1917 I
- Ausgabe Nr. 15 u. 16, 13. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 17 u. 18, 27. April 1917 I
- Ausgabe Nr. 19 u. 20, 11. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 21 u. 22, 25. Mai 1917 I
- Ausgabe Nr. 23 u. 24, 8. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 25 u. 26, 22. Juni 1917 I
- Ausgabe Nr. 27 u. 28, 6. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 29 u. 30, 20. Juli 1917 I
- Ausgabe Nr. 31 u. 32, 3. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 33 u. 34, 17. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 35 u. 36, 31. August 1917 I
- Ausgabe Nr. 37 u. 38, 14. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 39 u. 40, 28. September 1917 I
- Ausgabe Nr. 41 u. 42, 12. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 43 u. 44, 26. Oktober 1917 I
- Ausgabe Nr. 45 u. 46, 9. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 47 u. 48, 23. November 1917 I
- Ausgabe Nr. 49 u. 50, 7. Dezember 1917 I
- Ausgabe Nr. 51 u. 52, 21. Dezember 1917 I
- Register Register I
-
Band
Band 19.1917
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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13 u. DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 175 Nr. 43 u. 44 3ru frischem werden Trester von Ersatzmittel zwecks überwiesen werden. der auf strafbar. Reichs- , Untej enübe en; di henden Blumen usw. sowie die Firma, von der die Ware bezogen werden soll, anzugeben. Zur Deckung der Un kosten wird ein Betrag von 1 M. für je 100 M. der bewil ligten Beträge erhoben. Der Betrag ist mit dem Antrag einzusenden, etwaige Ueberschüsse werden bei späteren Anträgen verrechnet. Die Anträge sind für jeden Monat besonders einzusenden. Die Dauer der Einfuhrbewilligun gen erstreckt sich auf den laufenden sowie den folgenden Monat. igel d it, mt ichtui wem traglic uhrut einzi erpal s des eichs- tssung sowie n der fuhr- irden. auch gegen unter ig des mgen kom- t be- Der timen fange 1917 onat- igun- Her- Xirt- . Die inen ichs- :rren und die- etär iten. : dem fer- nde- ührt ■ im die ori- sich en, holt ich- ihr- ten nen hre ien. ie- samen, sowie die Nichtlieferung von Zuckerrübensamen, Grund eines Vermehrungsvertrages gezogen ist, machen Ausnahmen von den getroffenen Bestimmungen kann die zuckerstelle zulassen. Absatz von Obsttrestern. Obsttrester sind sowohl in Herstellung und Absatz von Dörrobst, In einer Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H., Berlin SW. 68, Kochstr. 6, wird erneut auf das Verbot des Absatzes von Dörrobst ohne Genehmigung der vorstehenden Gesellschaft ver wiesen. Diese Absatzbeschränkung gilt für alle gewerbsmäßigen, so wie auch für diejenigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Dörr obst, die mehr als 20 Zentner im Jahre herstellen. Zugleich wird bekanntgegeben, daß Lohnverträge über das Dörren von Obst in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Kriegsgesellschaft be dürfen. Mitteilungen der Zentralvermittlungsstelle des Württ. Obstbau vereins, E. V., in Stuttgart, Eßlinger Str. 15 (Fernsprecher 7164), vom 13. Oktober 1917. Der Obstgroßmarkt zeigt andauernd ein stabiles Gepräge; die angeordneten Preise werden ziemlich pünktlich eingehalten, die Ware ist im Aussehen und in der Aufmachung etwas besser geworden. Das bedeutende Angebot hat hier noch keine Abwärtsbewegung der Preise, wie sie vom Land gemeldet wird, her vorgebracht, Birnen werden sogar nur in den höchsten Preisgrenzen gehandelt. Einen wesentlichen Einfluß auf die Preisgestaltung üben die Bezirksstellen aus, die zu Großhandelspreisen absetzen und gute Abnehmer beim Versand auch außerhalb Württembergs finden. Markt- und Ladenverkehr wickelte sich unter den Kontrollvorschrif ten der städt. Preisprüfungsstelle recht befriedigend ab; beim Einkauf von Obst unterhalb der 30 Pf.-Grenze dürften sich die Käufer etwas anspruchsvoller zeigen. Die Händler bemühen sich vergeblich, Nüsse herbeizuschaffen, solange das Publikum draußen die Höchstpreise ungestraft um das Doppelte überschreitet. Die vielgeschmähte Versorgungsregelung hat das eine Gute mit sich gebracht, daß noch größere Obstvorräte verfügbar sind; insbesondere haben die Händler und Ladengeschäfte reichliche Ge legenheit, sich mit Vorräten für den Winter zu versehen. Die nunmehr gestattete Bewegungsfreiheit hat zur Beschwichtigung der ungemüt lichen Stimmung in allen Kreisen erheblich beigetragen. Die Most fässer füllen sich allmählich, die Küfereien und die Dörranstalten sind der der Ver seh Teil der Trester wird dem Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Verarbeitung zu einem Kaffee-Ersatzmittel it wei i i n. wie in getrocknetem Zustand als Futtermittel anzusehen, sie unter liegen deshalb allgemein den Bestimmungen der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108). Sie dürfen nicht frei gehandelt werden. Wer Obsttrester veräußern will, hat sie an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte abzuliefern. Diese hat den Kriegsausschuß für Ersatzfutter in Berlin W. 62, Kurfürsten straße 103, mit dem Aufkauf der Trester beauftragt. Der Kriegsaus schuß hat in allen Bezirken, in denen Obstwein gekeltert wird und Obsttrester in größerem Umfang anfallen, Aufkäufer bestellt. Sie einwandfreier Beschaffenheit abnehmen. Ein Zum Handel mit Zuckerrübensamen. Nach dem Urteile Sach verständiger muß zur Vorbeugung eines Mangels an Zuckerrüben samen durch gesetzgeberische Maßnahmen verhindert werden, daß der Anbau von 'Zuckerrübensamen stark zurückgeht und daß Zucker- rübensamen auf ungeregeltem Wege dem deutschen Zuckerrübenbau entzogen werde. Deshalb hat der Staatssekretär des Kriegsernäh rungsamts im Einverständnis mit allen Beteiligten (Zuckerfabriken, Züchtern und Landwirten, die mit den Züchtern Vermehrungsverträge abgeschlossen haben) unter dem 3. Oktober 1917 eine Verordnung über Zuckerrübensamen erlassen. Die Verordnung hebt alle gelten den Verträge über die Lieferung von Zuckerrübensamen mit Aus nahme der sogenannten Vermehrerverträge auf und erhöht für Vermehrerverträge, die noch bis mindestens einschließlich 1919 gelten, die Vertragspreise. Für Saatgut, das zur Aussaat 1918 bis 1920 geliefert werden soll, sind Höchstpreise vor gesehen, und zwar sowohl für den Fall des Verkaufs durch die Samenzüchter wie — mit angemessenen Zuschlägen — für den Klein verkauf und für die Weitergabe des Samens von Zuckerfabriken an ihre Anbauer. Zugleich ist mit Rücksicht darauf, daß der Ankauf des Samens durch Spekulanten, insbesondere zu einträglicher anderer Verwendung als zur Aussaat, überhandnimmt, der Absatz und die Verwendung zu anderen als Saatzwecken, an die Genehmigung der Reichszuckerstelle geknüpft. Nur für nicht keimfähigen Samen gilt dies nicht. Dieser ist als Futtermittel an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu liefern. Ueberschreitung der Höchstpreise verbotener Absatz und verbotene Verwendung von Zuckerrüben- h r, r n vollauf beschäftigt. Betrübt stehen nur die leeren Einmachgläser bei seite, es fehlt überall am nötigen Zucker. — Eine schwere Sorge lastet auf den Obstzüchtern, sie wissen nicht, womit sie den durch reiche Tragbarkeit erschöpften Bäumen die fehlenden Nährstoffe er setzen sollen; künstliche Dünger sind nirgends mehr aufzutreiben. In Gemüse ist die Zufuhr, abgesehen von Zwiebeln, reichlich. Die Kohlarten haben sich teilweise nach Ueberwindung des Raupen- frases gut entwickelt, doch dürfte auf große Wintervorräte kaum zu rechnen sein. Nachträgliche Forderung für Bahnfracht*). Am 12. und 16. Ok tober 1916 habe ich von auswärts zwei Ladungen Aepfel erhalten, drei Monate darnach kommt die Bahnverwaltung mit dem Bemerken, es seien 200 M. an Frachten nachzuzahlen, da bei diesen Sendungen ein unrichtiger Tarifsatz berechnet worden sei. Auf Grund der seinerzeit bezahlten Fracht habe ich die Ware berechnet und auch dementsprechend verkauft. Um auch im vergangenen Jahre meine langjährigen Kunden (lauter Selbstverbraucher) befriedigen zu können, habe ich die Aepfel mit sehr bescheidenem Nutzen ab gegeben. An Sorten waren es: Goldrenette von Blenheim, Schöner von Boskoop, Goldparmänen, Kanada-Renette, Pariser, Rambour- Renette, Kaiser-Wilhelm usw., lauter Edelsorten, die ich ohne viel Sortierung jederzeit zu viel höheren Preisen an den Mann hätte brin gen können. Ich bitte daher um gütigen Bescheid, ob ich verpflichtet bin, diese 200 M. noch nachzuzahlen? Gutachten. § 70, Abs. 1 und 2, der Eisenbahn-Verkehrsordnung lautet: „Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekom men, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Er hobene zu erstatten. Der Verpflichtete oder der Berechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst wird. Erfolgt die Einlösung, so haftet er für die Nachzahlung nur nach Maßgabe seines Freivermerks. Im übrigen ist der Empfänger zur Nachzahlung verpflichtet." Nach diesen Bestimmungen kann zunächst kein Zweifel darüber bestehen, daß die von der Eisenbahnverwaltung gestellte Forderung grundsätzlich berechtigt ist. Inwieweit tatsächlich eine unrichtige Frachtberechnung stattgefunden hat, entzieht sich nach dem vorlie genden Tatbestände der Möglichkeit einer Nachprüfung. Gemäß § 6, Abs. 1, der Eisenbahn-Verkehrsordnung sind die gehörig ver öffentlichten Tarife für die Frachtberechnung allein und ausschließ lich maßgebend. Eine Verjährung der Forderung ist noch nicht eingetreten. Nach § 71, Abs. 1, a. a. 0. verjähren Ansprüche der Eisenbahn auf Nach zahlung zu wenig erhobener Frachten zufolge unrichtiger Tarifan wendung erst in einem Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Zah lungstages. Höchst zweifelhaft ist, ob Sie gegenüber diesen An sprüchen der Bahn wegen des Schadens, der Ihnen durch die zu nie drige Kalkulation der Verkaufspreise der beförderten Güter entstan den ist, mit Gegenforderungen aufrechnen, bzw. deswegen zurück halten können. Ich möchte die Frage verneinen. Man könnte allerdings zunächst daran denken, daß § 95 der Eisenbahn-Verkehrsordnung zu Ihren Gunsten Anwendung findet, wo nach die Bahn in allen Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenzufügung für vollen Ersatz haftet. Bei dieser Vorschrift han delt es sich jedoch, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat, nur um Schäden aus den reinen Beförderungsbeziehungen zwischen Bahn und Empfänger bzw. Absender, nicht um solche aus den hinter dem Frachtvertrag liegenden anderweiten Rechtsbeziehungen. Liegen aber solche Rechtsbeziehungen überhaupt vor? Der Frachtvertrag selbst hat den Schaden überhaupt nicht ausgelöst. Die Bahn hat das Gut befördert.. Sie hat infolgedessen ihrerseits ein Recht auf die ihr hierfür zustehende Entschädigung und kann dieses Recht auch nachträglich noch, wie wir gesehen haben, zur Erfüllung ihrer Ansprüche durchsetzen. Eine Vertragsverletzung hat auf ihrer Seite nicht stattgefunden. Hiernach bleibt nur übrig, ob sie außer halb des Vertrags schuldhaft Ihre Rechte beeinträchtigt hat. Diese Frage dürfte zu verneinen sein. Es fehlt meines Erachtens an einem ursächlichen Zusammenhänge zwischen einem solchen Verschulden, wenn es überhaupt angenommen werden darf, und dem Eintritte des Schadens. Hiernach bliebe nur übrig, ob Ihnen Ansprüche gegenüber Ihren Abnehmern zustehen. Auch das muß verneint werden. Eine An fechtung von Verträgen wegen unrichtiger Preisberechnung ist nicht möglich, da hier kein rechtserheblicher Irrtum im Sinne des § 119 des BGB. vorliegt. Trotz dieser Rechtslage dürfte angeraten werden können, die Sache dem betreffenden Eisenbahnverkehrsamte mit dem Ersuchen um Erlaß bzw. Ermäßigung der Frachtnachforderung zu unterbreiten und gegebenenfalls um Abgabe zur Entschließung an die vorgesetzte Behörde zu bitten. *) Die obenstehende Mitteilung entnehmen wir der Deutschen Obstbauzeitung, der V’ereinsschrift des Deutschen Pomologenvereins in Eisenach. Die Angelegenheit hat nicht nur für den Obsthandel Interesse, sondern ist für jeden Handelsgärtner, Blumen- und Samen händler, der irgendwelche Waren zum Zweck des Wiederverkaufs bezieht, von hoher Bedeutung.
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