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158 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 39 u. 40 Georg Thiem, Großh. Obstbaulehrer, Leiter der Obst- und Gemüseverwertungskurse an der Großh. Landwirtschaftsschule Augustenberg. 2. Auflage. Mit 57 Abbildungen. Preis 1,60 M. Verlag von Eugen Ulmer. (Zu beziehen von dem Verlag des Han delsgärtners, Leipzig-R., Comeniusstr.) In dieser Schrift sind insbesondere die Erfahrungen der letzten Jahre, die dem deutschen Volke die durch die Kriegsverhältnisse be dingte Rationierung aller Lebensmittel brachten, mit verwendet wor den. Die Schrift ist ein guter Ratgeber in der Obst- und Gemüsever wertung für jede Hausfrau in Stadt und Land. — Also lautet der vom Verlag dem Rezensionsexemplar beigegebene sogenannte Wasch zettel. Ich habe das Buch genau durchgelesen und bestätigt ge funden, was der Verlag behauptet. Deshalb empfehle ich es mit dem besonderen Wunsche, daß recht bald die (Zeit wiederkehren möge, wo jede deutsche Gärtnersfrau nach den Ratschlägen des Verfassers nicht nur Gemüse, sondern auch Fleisch, Wurst, Sülzen, Geflügel und Fische nach Herzenslust konservieren kann. S. Jiandeisnachrichten Stuttgarter Richtpreise für Gemüse und Obst vom 15. Septem- ber 1917 bis auf weiteres. im Großhandel im Kleinhandel Gemüsepreise: 1 Pfd 1 Pfd. Brockelerbsen* 26 Pf. 30 Pf. Stangenbohnen* 30 35 Buschbohnen* 29 34 Wachsbohnen* . 36 42 » Längliche Karotten (lange und halblange » Rüben) ohne Kraut ... . 9 12 » Runde, kleine Karotten ohne Kraut* . . 15 18 Rote Rüben ohne Kraut . . . 9 12 Kohlrabi* 19 15 Spinat* 23 27 Mangold . . . 16 » 20 » Wirsing* . 10 » 13 » Weißkohl*, Rund- und Spitzkraut 6 8 Rotkohl* 10 » 13 » Zwiebeln* 15 20 Kürbis 10 15 Tomaten* 25 30 » Blumenkohl 1 Stück 15—80 20—95 » Kopfsalat 1 » 4-10 6—12 » Endiviensalat 1 6-12 8—15 » Rettiche 1 5-10 7—12 » Gurken, große 1 10—30 »3 15—40 » Salzgurken, nicht unter 8 cm* 1 3—8 5—10 » Essiggurken* 100 » 110—120 » 120—130 » Obstpreise: Aepfel, gepflückt* 18—25 22—30 - Schütteläpfel* 12 15 Birnen, gepflückt* 18—25 22—30 » Schüttelbirnen* 10 12 Pfirsiche 20-45 25-50 » Zwetschen* 30 35 Mirabellen* 45 50 Monats- und Walderdbeeren* . . 115 130 Himbeeren* . . 57 65 » Brombeeren 57 65 Preiselbeeren* 55 65 » Quitten 30 35 Walnüsse* 60 » 70 » Trauben 100 120 » Holunder 20 25 Hagebutten, roh 25 30 » „ entkernt .... 70 » 80 •Höchstpreise , Der Verkehr auf dem Obstgroßmarkt ist erfreulicher weise recht lebhaft geblieben. Alle Obstarten waren reichlich zuge führt, Pfirsiche sogar in Mengen, für die sich nur schwer und bei erheblichem Preisrückgang Abnehmer fanden. Aepfel und Birnen fanden schlanken Absatz, Zwetschen werden unerlaubterweise schon auf dem Bahnhof und unterwegs abgenommen. Eine wertvolle Be reicherung der Marktstände bilden die Weintrauben, die zum Teil in hervorragend schöner und süßer Ware ausgestellt sind. Die neue Höchstpreisfestsetzung bringt wesentliche Aenderungen. Nachdem die Reichsstelle trotz nachhaltiger Vorstellungen aller bedeutenden deut schen Obstbauvereinigungen jetzt — mit reichlicher Verspätung — mit der bekannten schwer zu verdauenden Gruppeneinteilung nach Sorten herausgekommen ist, mußte das sog. „Edelobst" dem freien Handel entzogen werden, da sonst nur noch Aepfel und Birnen zu 50 Pf. angeboten worden wären. Zum Kleinverkauf hier in den Läden müssen alle Aepfel und Birnen, die über 30 Pf. im Pfund kosten, eine besondere Bescheinigung der städtischen Preisprüfungs stelle aufweisen. Es sollte angenommen werden dürfen, daß jeder Käufer, ohne bemuttert zu werden, sich im Obstladen selbst zurechtfinden und die Ware kaufen oder zurückweisen kann, je nachdem sie dem gefor derten Preis entspricht, Auswahl ist genügend vorhanden. Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, daß Aepfel und Birnen, die über 30 Pf. im Kleinverkauf kosten dürfen, tadellos gepflückt, sortiert und vorschriftsmäßig verpackt angeliefert und fehlerfrei ausgeboten wer den müssen. Die durchaus nicht allgemein zutreffenden Urteile über eine reiche Obsternte sind darauf zurückzuführen, daß das Obst außer gewöhnlich rasch hintereinander reift und das Angebot sich au! einen kurzen Zeitraum zusammendrängt. Der Mostobstverkehr hat lebhaft eingesetzt. Die Rationen sind zwar klein bemessen, aber fürs Notwendigste wird es wohl reichen, ohne daß man sich an den unsauberen Preistreibereien zu beteiligen braucht. Von der Kontrolle ist zu hoffen, daß sie auch an den Auf kaufsorten energisch gehandhabt wird, insbesondere dahingehend, daß keine geschüttelten Aepfel und Birnen als Tafelfrüchte ausge führt werden. Auf dem Gemüsemarkt ist bei starkem Angebot recht lebhafte Nachfrage. In Zwiebeln herrscht bedenklicher Mangel; die von der Reichsstelle diktierten unverständlich niedrigen Preise tragen sicher nicht zur Belebung der Zufuhr bei. (Mitgeteilt von der Zentralver mittlungsstelle für Obstverwertung in Stuttgart, Eßlinger Str. 15.) Richtpreise für Pflanzkartoffeln aus der Ernte 1917. Die Ver treter der Landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands haben am 24. August 1917 folgende Richtpreise für Pflanzkartoffeln aus der Ernte 1917 festgesetzt: Der Preis für Pflanzkartoffeln setzt sich zusammen: 1. aus dem Höchstpreis für verlesene Speisekartoffeln, und 2. aus einem Pflanzkartoffelzuschlage. Als Höchstpreis für verlesene Speisekartoffeln kommt derjenige Preis in Betracht, welcher zur Zeit der Verladung am Verladeorte gültig ist, und zwar zuzüglich aller Sondervergütungen, die gegebe nenfalls für Speisekartoffeln von der Reichskartoffelstelle gewährt werden. Der Pflanzkartoffelzuschlag beträgt für die Sorten: Juliniere, Sechswochenkartoffel, Atlanta, Ovale Frühblaue, Mühlhauser, Gold perle und Bonifazius 5 M. für 50 kg; für Odenwälder Blaue, Kaiser krone, Frühe Rose, Bürkners Früheste, Cimbals frühe Ertragreiche und Zwickauer Frühe 4 M., für Ella, Alma, Fürstenkrone, Weltwun der, Industrie und Up to date 3 M. und für alle übrigen Sorten 2 M. für je 50 kg. Soweit es sich um anerkannte Pflanzkartoffeln handelt, erhöhen sich diese Zuschläge für je 50 kg um 1,50 M., für zweiten anerkann ten Nachbau um weitere 50 Pf., für ersten anerkannten Nachbau fernerhin um 50 Pf. für je 50 kg. Originalzüchtungen und deren vertragsmäßiger Vermehrungs anbau (anerkannte Saathochzuchten im Sinne des § 3, Abs. 2. der Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917, Nr. 5996) bleiben frei von Richtpreisen. Neuregelung der Erzeugerpreise für unter Glas gezogene Ge müse und Früchte. Der unter Glas gezogenen und unter Glas gereif ten Ware wurde ein angemessener Preis dadurch gesichert, daß laut § 1 der Verordnung vom 3. April d. J. deren Vorschriften über Liefe rungsverträge auf das unter Glas gezogene Erzeugnis keine Anwen dung finden sollten. Zugleich wurden in den Lieferungsverträgen die Zeiten für den Erntebeginn so festgesetzt, daß die vorher auf den Markt gebrachte Ware als Treibhausware von den Preisfestsetzungen freiblieb. Da aber in der vorgeschrittenen Jahreszeit kein Bedürfnis für Treibhausware besteht und deren gesonderte Behandlung zu Miß bräuchen führen kann, haben wir keine Erinnerungen dagegen, wenn die Preiskommissionen bestimmen, daß Treibhausware dem gleichen Preise unterliegt wie Freilandsware. Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung. Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird verordnet: 1. Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. Au gust 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 911) wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestimmungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstkonserven und Obstwein sowie über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder Rückständen von Obst zu Obstbrannt wein erlassen. 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Verträge über den Erwerb von Obst und anderen Bodenerzeug nissen zur Herstellung von Obstkonserven dürfen nur mit Genehmi gung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen, Ver träge; über den Erwerb von Obst und Rhabarber zur H .Erstellung von Obstwein dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs -Seilschaft für Weinobsteinkauf und -Verteilung abgeschlossen werden. 3. § 3 Abs. 4 wird gestrichen. 4. § 8 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als 20 Doppelzentner herstelien, sowie auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten. Wird die Verarbeitung von Obst oder Rhabarber zu Obstwein einem anderen mit der Maßgabe übertragen, daß der daraus her gestellte Obstwein demnächst an den Auftraggeber abzuliefern ist, so gilt der Auftraggeber als Hersteller.