Volltext Seite (XML)
le in Grarte indet m vor di . unda [BI ims. 1-u au i 2 mal ■ Gärtn sen DU ildung andwin ige ode . an eil Anmel n Schul stunde 38, II >d u, Tieren. brik 2. ae m: tel XIX. Jahrgang. Nr. 35 u. 36 Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzlg-R., Comeniusstr. 17. DasRbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durchRbbestellung14Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. Freitag, den 31. August 1917. Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Inserate 30 Pfennig für die vier- gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Was müss‘n die Handelsgärtner in Preußen von der neuen Einkommensteuer wissen? Praxis und Wissenschaft: Gemäsebeet anstatt Blumenbeet, ein übler Dienst für den Beruf und die Allgemeinheit. — Ein Wort für die Zimmerlinde. — Ophiopogon spicatus. — Der Sellerieschorf. — Zar Bekämpfung der Erd raupenplage. — Die Frühkartoffelkulturen in Nipperwiese bei StetUn. Vereine u. Versammlungen : Mitteilungen aus der Sitzung des ,,Arbeitsausschusses <, des Reichsve”bandes für den deutschen Gartenbau. — Wanderversammlung der Gesellschaft zur Förderung deutscher Pflanzenzucht in Quedlinburg. Handelsnachrichten. — Geschäftsnachrichten. — Pe'sonalien. — Ehrentafel. — Fragekasten. — Bücherschau. Was müssen die Handelsgärtner in Preußen von der neuen Einkommen steuer wissen? (Für unsere Abonnenten in Preußen.) Aus dem Kreise unserer Leser sind in letzter Zeit wiederholt Anfragen an uns gekommen, die sich auf die preußischen Einkommensteuergesetze bezogen, und aus denen hervorging, daß die betreffenden Fragesteller nur deshalb glaubten, zu hoch veranlagt zu sein, weil ihnen eben die neuen Einkommensteuergesetze in Preußen nicht bekannt waren. Wir wollen daher kurz unsere Abonnen ten in Preußen auf die Veränderungen, welche durch die Gesetze vom 8. Juli und 30. Dezember 1916 eingetreten sind, hinweisen. Es sind da zunächst dauernde Ab änderungen des Einkommensteuergesetzes eingetre ten. Bekanntlich wird durch eine Vermehrung des Ein kommens während des laufenden Steuerjahres eine schon erfolgte Veranlagung nicht mehr verändert, wenn es sich nicht etwa um Erbschaften, Heiratsgüter und Schenkun gen handelt. Jetzt ist weiter ausgesprochen, daß auch eine neue Veranlagung vorgenommen werden soll, wenn während des ^laufenden Steuerjahres ein Heeresdienst pflichtiger aus dem Militärdienst ausscheidet und eine neue gewerbliche oder sonst gewinnbringende Beschäfti gung, oder seine frühere wieder aufnimmt. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Krieg überhaupt sein Ende erreicht und die Kriegsteilnehmer entlassen werden. Die Ver pflichtung zur Entrichtung der Steuer beginnt dann mit dem folgenden Monat. Bei unbilligen Härten kann der Finanz minister Ausnahmen bewilligen. Die aus dem Kriegsdienst Zurückkehrenden sind also nicht mehr von der Steuer erhebung befreit. Neben dieser dauernden Abänderung des Einkom mensteuergesetzes ist auch eine vorübergehende Abänderung desselben vorgesehen, indem für alle Steuerpflichtigen, welche mehr als 2400 M. Einkommen haben, höhere Zuschläge erhöben werden, als sie bisher durch das Gesetz vom 26. Mai 1909 eingeführt worden waren. Der Prozentsatz der Erhöhung ist je nach der Höhe des Einkommens verschieden, wechselt also in den einzelnen Einkommenstufen. Er beträgt bei 2400 bis 3000 M. 8 Prozent, und steigt zuletzt bei Einkommen über 100 000 M. auf 100 Prozent. Bei der Ergänzungssteuer be trägt er 50 Prozent der zu entrichtenden Steuer. Mit die ¬ ser Höherbemessung des Zuschlages haben nun unsere Leser offenbar bei den Aufstellungen ihrer Veranlagung nicht gerechnet. Der Beginn der erhöhten Zuschläge läuft nämlich schon vom 1. April 1916 ab. Wir wollen zum besseren Verständnis einige Beispiele hier anführen. Bei einem Handelsgärtner, oder auch bei einem solchen An gestellten, der 2400 bis 2700 M. Einkommen hat, betrug jetzt der Steuersatz 44 M., mit dem Zuschläge von 8 Prozent hat er nunmehr 47,60 M. zu zahlen. Hat er ein Einkommen von 3000 bis 3900 M., so beträgt der neue Zuschlag 12 Prozent, beträgt also sein Einkommen z. B. 3500 M., so hatte er 70 M,, jetzt 78,40 M. zu zahlen. Bei einem Einkommen von 5000 bis 6500 M. macht der Zuschlag 20% aus, beträgt also das Einkommen 5500 bis 6000 M., so beträgt der Steuersatz 146 M„ mit dem neuen Zuschlag aber 176,20 M. Bei einem Einkommen von 8000 M. beträgt der neue Zuschlag 25 Prozent. An Stelle des alten Steuersatzes von 212 M. treten demnach 265 M. Ein Einkommen von 10 000 M. ist schon einem neuen Zuschlag von 35 Prozent । unterworfen, so daß eine Erhöhung von 300 M. auf 405 M, I eintritt usw. Am 31. März 1919 sollen spätestens diese neuen Zu- | schlüge wieder aufhören. Sollte am 1. April 1918 der ' Krieg schon beendet sein, so treten die Zuschläge bereits mit dem 31. März 1918 außer Kraft. Schließlich hat ein neues Ergänzungsgesetz noch eine Ergänzung zu dem an sich fortbestehenden Ein kommensteuergesetz, und zwar zu ungunsten dher Steuer pflichtigen gebracht. Die Steuerbehörde kann nämlich einen Steuerpflichtigen in der bisherigen Weise nach dem Einkommensteuergesetz f besteuern, sie kann aber auch, wenn ihr das vorteilhafter erscheint, die Besteuerung nach dem neuen Ergänzungsgesetz vornehmen. Das wird dann der Fall sein, wenn etwa eine Einkommensquelle noch vor Beginn des neuen Steuerjahres weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat. In diesem Falle darf nämlich eine Versteuerung auf Grund des vorangegan genen Kalender- oder Geschäftsjahres nicht erfolgen. In folgedessen wurden gerade in der Kriegszeit große Ge- winne der Versteuerung entzogen, weil bei Beginn des neuen Steuerjahres die Einkommensquelle nicht mehr be stand. Damit räumt das Gesetz auf, denn es gibt der Steuerbehörde jetzt das Recht, in solchem Falle doch das vorausgegangene Jahr zugrunde zu legen. Eine Einnahme aus einer einmaligen gele gentlichen Tätigkeit ist nach dem preußischen Einkommensteuergesetz überhaupt nicht einkommen steuerpflichtig (§ 7). Ein Gewinn also, der z. B. aus einer gelegentlichen Vermittlung von Kriegslieferungen fließt, entgeht der Steuer. Auch mit diesem Zustand hat das Ergänzungsgesetz gebrochen, indem es auch Einkünfte aus einer einmaligen Tätigkeit von der Steuer erfassen läßt. Festzuhalten ist aber daran, daß die Steuerbehörde die Besteuerung, wie nochmals hervorgehoben werden soll, entwedernur nach dem Einkommensteuer gesetz oder nach dem Ergänzungsgesetz