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Nr. 33 u. 34 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 135 Die Handlungen mit Blumenzwiebeln, selbst wenn sie. nur an handelsgärtnerische Abnehmer geliefert haben und liefern, bekommen selbst keine Einfuhrbewilligung, sondern jeder ihrer handelsgärtnerischen Kunden muß für sich eine Einfuhrbewilligung beantragen, und erst auf Grund dieser Einfuhrbewilligung kann der Blumenzwie belhändler seine Blumenzwiebeln beziehen. Die Summe der auf Grund der Bestimmungen zu er laubenden Einfuhrbewilligungen ist, wie aus zahlreichen Auf stellungen hervorgeht, in vielen Fällen so gering, daß sie sich für zahlreiche kleine Bezieher, namentlich für solche, die bisher an Reisende von holländischen Firmen ihre Be stellungen aufgaben, kaum für einen Bezug lohnt. In allen Fällen, wo deutsche Handelsgärtner bei deut schen Händlern Blumenzwiebeln durchschnittlich im Werte bis zu 150 M. jährlich bezogen haben und dieses aus den Büchern der Händler an Stelle der Beglaubigung nachzuweisen ist, soll für die Gärtner auf ihre durch die betreffenden Händler einzureichenden Anträge Einfuhr bewilligung ohne weitere Unterlagen durch den Hilfsaus schuß bei dem Reichskommissar befürwortet werden. Wo die zu bewilligende Summe auf Grund des Drittels zu ge ring ist, hat der Hilfsausschuß das Recht, die Summe zu erhöhen. 1 Wenn deutsche Handelsgärtner bisher von holländi schen Firmen ebenfalls durchschnittlich nur bis zu 150 M. jährlich bezogen haben und jetzt bei deutschen Händlern kaufen wollen, soll die Einfuhrerlaubnis, wenn der bis herige Bezug durch holländische Firmen durch die Bücher derselben an Stelle der Beglaubigungen nachgewiesen wird, in der gleichen Weise durch den Hilfsausschuß bei dem Reichskommissar befürwortet werden. Für alle üb-, rigen Fälle, in denen die Bezüge von Handelsgärtnern bei Händlern höher als 150 M. jährlich waren, gelten die bis herigen Bestimmungen. Bekanntmachung über Auskunftspflicht. Der Bundesrat hat fol gende Verordnung erlassen: 1. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stel len sind berechtigt, jederzeit Auskunft zu verlangen über wirtschaft liche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte, sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben. Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten eingefordert werden. 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: a) Personen, die Gegen stände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben; b) landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer; c) öffent lich-rechtliche Körperschaften und "Verbände. 3, Die zuständigen Stellen und die von ihnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung wichtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Ge schäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Vorräte erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche Auskunft verlangt wird. Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Fühlung besonderer Lager bücher vcrzuschreiben. 4. Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbe haltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Ge setzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts verhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Ver wertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden. 5. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder- unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Vorschrift unter 3 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäfts bücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich tungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß unter 3 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Aus kunftspflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, „nicht in der festgesetzten Frist erteilt cder unrichtige oder unvollständige An ¬ gaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu. fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs geheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Höchstpreise für Hülsenfrüchte. Der Preis für den Doppel zentner inländischer Hülsenfrüchte für Speise- und Futterzwecke aus der Ernte 1917 darf nicht übersteigen: bei Erbsen 70 M_, Bohnen 80, Linsen 85, Ackerbohnen 60, Peluschken 60, Saatwicken (Vicia sativa) 50, Winter-, Sand- oder Zottelwicken (Vicia villosa) 45, Vogelwicken (Vicia craca) 28 M. Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Er darf 55 M. für den Doppelzentner nicht übersteigen. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grund sätze: a) die Höchstpreise sind nur für beste, gesunde und trockne Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 68 M. zu zahlen; b) für gute handelsübliche Durchschnitts ware ist zu zahlen: bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 65 M. für den Doppelzentner, bei kleinen gel ben, grünen und grauen Erbsen 63 M. für den Doppelzentner, bei weißen, gelben und braunen Bohnen 75 M. für den Doppelzentner, bei Linsen 80 M. für den Doppelzentner; c) für Hülsenfrüchte von ge ringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte bei der An- ; kunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maß gebend. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pf. für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leih gebühr für jede folgende Woche um 20 Pf. bis zum Höchstbetrage von 3 M. für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 M., und für den Sack, der 75 kg oder mehr enthält, nicht mehr als 5,50 M. betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leih gebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Höchstpreise für Säcke nicht übersteigen darf. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden I Fall die Kesten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von I dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladefrist zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüsebau bestimmt ist (Gemüsesaatgut). Bei anerkanntem Saatgut dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen wer den: für die erste Absaat bis zu 30 M., für die zweite Absaat bis zu 25 M., für die dritte Absaat bis zu 20 M. für den Doppelzentner. Die Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfruchtsaatgut aus der Ernte 1917. Der Verkehr mit Saatgut von Hülsenfrüchten, Getreide, Hirse und Buchweizen aus der Ernte 1917 ist nunmehr durch eine Verordnung von 13. Juli, welche am 15. Juli in Kraft ge treten ist, geregelt worden. Nach den ergangenen Bestimmungen ist der Saatgutverkehr mit Hülsenfrüchten ohne zeitliche Beschrän kung zugelassen. Die Saatkarte ist wie bisher die Grundlage der Verkehrsregelung, wobei sich die Vorschriften über den Saatgut handel und die Ausstellung der Saatkarten an den bisher gültigen Rechtszustand beim Verkehr mit Getreidesaatgut anschließen. Die Reichsgetreidestelle und die von ihr ermächtigten Stellen bestimmen, welche Personen zum Handel mit nicht selbst gebautem Saatgut zuzulassen sind. Für den Verkehr mit Saatgut von Hülsenfrüchten besteht die Besonderheit, daß grundsätzlich das gesamte Saatgut, und zwar ge wöhnliches ebenso wie anerkanntes und Originalsaatgut (Hoch zucht), nur durch die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden darf. Ausnahmen können allerdings durch die Reichsgetreidestelle zu gelassen werden. Die Paragraphen 5 und 12 der Verordnung sind von beson derer Wichtigkeit. §5 lautet: „Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken han deln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaf ten und andere Vereinigungen. Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere Stellen zur Zulassung er mächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zu lassung von der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des