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Nr. 33 u. 34 Freitag, den 17. August 1917 XIX. Jahrgang ==R Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage vorJahresschluß aufgehoben werden. die 38, Hl 932 ren Person des Unterpersonals der freiwilligen Kriegs krankenpflege, jährlich 400 M. (neben einer allge meinen Versorgung 100 M.). Bezüge aus der Volks versicherung bleiben außer Betracht. 2. Die Waise eines Kriegsteilnehmers erhält ebenfalls Gnadengebührnisse und Kriegswaisengeld, das bis zur mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jähr lich 1200 M. und weniger, jährlich 500 M. (neben einer allgemeinen Versorgung 200 M.), c) Für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden ande- Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nnmtner. Welche Ansprüche haben Kriegers-Witwen und -Waisen von Handelsgärtnern, und wie verhalten sie sich, wenn ihnen dieselben versagt werden ? Praxis und Wissenschaft: Zar Lebensweise und Bekämpfung der Kohlfliege. — Veber Erdbeersorten. — Zar Kohlenversorgung in den Blumengärtnereien- Kleinere Mitteilungen: Frost- und Hitzewirkungen. — Begründung einer Hochschule für Landwirtschaft und Oartenbau za Gent. Handelsnachrichten: Zur dringenden Beachtung für ulle Leser, welche Blumen' zwiebeln beziehen wollen. — Bekanntmachung über Ausknnftspfllcht. — Höchstpreise für Hülsenfrüchte. — Die Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrachtsaatgut aus der Ernte 1917. Konkurse. — Geschäftsnachrichten. — Personalien- — Ehrentafel. a Grartes ndet w( vor den und d [191 ms. n: el Inserate 30 Pfennig für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Verheiratung, Vollendung des 18. Lebensjahres oder Tod, wenn die allgemeine Versorgung nicht eingreift, jährlich beträgt: a) Für jede vaterlose Waise einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege, oder eines Unterbeamten jähr lich 168 M. (neben allgemeiner Versorgung 108 M.). bj Für jedes elternlose Kind jährlich 240 M. (neben allge meiner Versorgung 140 M.), 3. Es sei gleich bemerkt, daß auch an Eltern Gnaden gebührnisse und Kriegselterngeld gezahlt werden können, wenn der Verstorbene ihren Unterhalt ganz oder doch über wiegend bestritten hat und Bedürftigkeit vorliegt. (Gilt auch für Großeltern usw.) Es beträgt jährlich höchstens 250 M. Der Antrag ist bei 1—3 an die Ortspolizeibehörde, unter Beigabe der unter 1 erwähnten Papiere, zu stellen. Auf diese Unterstützungen besteht ein gesetzlicher Anspruch. Wie verhalten sich nun Witwe und Waise, wenn er aus irgendwelchem Grunde versagt oder zu niedrig berechnet wird? Sie haben zunächst die Entscheidung der obersten Mi litärverwaltungsbehörde (Versorgungs- und Justizdeparte ment des Kriegsministeriums) herbeizuführen. (§ 35 des Mi litärhinterbliebenengesetzes.) Für gewisse Fälle kann die oberste Militärverwaltungs behörde diese Befugnis auch auf andere Behörden über tragen. Für die Hinterbliebenen der Soldaten vom Feld webel abwärts und der Unterbeamten der Heeresverwal tung geht sie auf die Korpsintendanturen über. Gegen die Entscheidung, welche von diesen Dienststellen gefällt wird, muß, wenn bei ihr Beruhigung nicht gefaßt werden soll, innerhalb 6 Monaten Einspruch bei der obersten Militär verwaltungsbehörde eingelegt werden, da sonst das Klage recht verloren geht. Die oberste Militärverwaltungsbehörde trifft nun selbst eine Entscheidung, die dem Antragsteller schriftlich zuge stellt wird. Gegen diese Entscheidung kann nun im Klagewege gegen den Militärfiskus vorgegangen werden. Die Klage muß innerhalb von 6 Monaten von der Zustellung der Ent scheidung ab gerechnet, erhoben werden. Zuständig sind, ohne Rücksicht auf den Wert des Streit gegenstandes, ausschließlich die Landgerichte. Entzogen ist aber nach § 36 einer Entscheidung durch Welche Ansprüche haben Kriegers- Witwen u.-Waisen von Handelsgärtnern, und wie verhalten sie sich, wenn ihnen dieselben versagt werden? Der über alle Erwartungen andauernde Weltkrieg for dert von Jahr zu Jahr mehr Opfer an blühenden Menschen leben, die draußen für Deutschlands Ehre und Sicherheit dem Ansturm der Feinde im harten Kampfe erlagen. Man cher auch aus den Reihen unserer Berufsgenossen sieht Haus und Herd nicht wieder, für deren Schutz und Schirm er Blut und Leben eingesetzt hat! Und soviele darunter las sen eine Witwe in Tränen, eine Waise in Trauer zurück. Dem deutschen Geist und Gemüt entsprechend hat un sere Kriegshilfe in großzügiger Weise eingesetzt, um die Wunden zu heilen oder doch weniger schmerzhaft zu machen, die der Krieg geschlagen hat und alltäglich noch schlägt. 1. Die Witwe eines Kriegsteilnehmers erhält für einen gewissen Zeitraum nach dem Tode desselben sogenannte Gnadengebührnisse. Der Antrag ist an die stellvertretende Korpsintendantur, zu deren Geschäftsbereich der Truppen teil des Verstorbenen gehört, oder an das Bezirkskommando zu richten, das für Weitergabe sorgt, Beizufügen ist eine Be scheinigung des Truppenteils über die Höhe des Gnaden- gehalts oder der Gnadenlöhnung des Verstorbenen und über die Dauer der Empfangsberechtigung, sowie eine Bescheini gung über den Tod, die auf Antrag die Zentralnachweisstellen der Kriegsministerien in Berlin, Dresden, Stuttgart und München ausstellen. Weiter hat sie Kriegswitwengeld zu erhalten, das bis zur Wiederverheiratunng oder Tod, jähr lich, wenn eine allgemeine Friedensversorgung, nämlich eine Pension von Staat, Gemeinde usw. nicht in Frage kommt, beträgt: a) Für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Ser geanten mit Löhnung eines Vizefeldwebels, Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege, oder eines Unter beamten, mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von mehr als 1200 M., jährlich 600 M. (neben einer allgemeinen Versorgung nur 300 M.). b) Für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zug führerstellvertreters oder Sektionsführers der freiwil ligen Kriegskrankenpflege, oder eines Unterbeamten Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. I- u au i 2 mal! Gärtne ien nad iildungs ndwir ge ode an en Anmel a Schu istunde d Tieren, brik ! ae