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DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 29 u. 30 Oberbergrats Stutz einen neuen Reichskommissar für die I Kohlenverteilung ernannt, dessen Diensträume sich in Berlin, Charlottenstraße 46, befinden. Zugleich ist eine neue Bekanntmachung erlassen worden, welche die Meldepflicht für gewerb liche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts betrifft. Nach der Bekanntmachung vom 24. Februar 1917 war zunächst der Reichskanzler ermächtigt worden, die im Deutschen Reiche vorhandenen Erzeug- I nisse der Steinkohlen- und Braunkohlenwerke für die Ver- ) sorgung des Inlands sowie für die Ausfuhr in Anspruch zu nehmen. Er kann die Werke und sonstigen Besitzer von Kohle anweisen, dieselbe den von ihm bezeichneten Stel len zu überlassen und kann Auskunft über die Vorräte, Erzeugung und Verbrauch fordern. Bei Streitigkeiten über den Uebernahmepreis hat ein Schiedsgericht zu entschei- [ den. Die vorläufige Regelung erfolgt durch den Reichs- I kanzler. Unter dem 28. Februar 1917 machte der Reichs- j kanzler von der Befugnis Gebrauch, die ihm zugewiesenen Funktionen übertragen zu dürfen, und ernannte einen Reichskommissar für die Kohlenvertei- 1 u n g, dessen Amt dem Kriegsamt angegliedert wurde und zu dessen Unterstützung Kohlenausgleichsstellen im ; Reiche gegründet, auch ein Beirat eingesetzt wurde, der I in grundsätzlichen Fragen zu hören ist. Das war der derzeitige Rechtszustand. Nun hat der neue Kommissar für gewerbliche Ver braucher von Kohle, Koks und Briketts die Meldepflicht eingeführt. Zu den gewerblichen Verbrauchern gehören im Sinne der Bekanntmachung zunächst auch die Gärt nereien. Zu den meldepflichtigen Betrieben gehören aber nur die, in denen monatlich 10 Tonnen (1 Tonne — 1000 kg) und darüber verbraucht werden, und das sind wohl nur ganz wenige Betriebe. Werden also in einer Gärtnerei nicht monatlich 200 Zentner verbraucht, so unterliegt sie der Meldepflicht nicht. Aber noch eine andere Bestim mung ist zu berücksichtigen. Es sind auch die Meldungen bei Brennstoffen für landwirtschaftliche Be triebe nicht zu erstatten. Soll das nicht auch für alle Gärtnereien gelten? Will der Reichskommissar hier wie der einen Unterschied zwischen gewerblichen und land wirtschaftlichen Gärtnereien gemacht wissen, obwohl ja die Rechtsfrage in der Gärtnerei immer noch ihrer Lösung harrt? Wir stehen auf dem Standpunkt, daß dieser Unter schied bei § 2, Ziffer 2, der neuen Bekanntmachung nicht zu beachten ist, daß vielmehr der Reichskommissar i n d i e landwirtschaftlichen Betriebe auch alle; Gärtnereien einbezogen wissen will, gleich- I viel wie ihr Betrieb im einzelnen organisiert ist. Diese Auffassung ist nicht neu. Wir brauchen nur daran zu er- I innern, daß die landwirtschaftliche Unfallversicherung ausdrücklich auch die gesamte Gärtnerei, einschließlich ' der gewerblichen Kunst- und Handelsgästnerei, Baum schulen- und Samengärtnerei, zu den landwirtschaftlichen Betrieben rechnete. (§ 917 des Unfallversicherungsge setzes.) Jedenfalls muß darüber Klarheit geschaffen wer- ■ den. Zunächst gilt für uns der Grundsatz: Gärtnereibetriebe sind der. Meldepflicht nicht unterworfen. Die Entscheidung hätte nach § 2, Ziffer 5, die zustän dige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen die zu- j ständige Kriegswirtschaftsstelle, und wenn auch eine solche örtlich nicht vorhanden ist, die zuständige Kriegsamts stelle zu treffen. Die Meldung hat an sich zum erstenmal für die Zeit vom 1. bis 5. Juli zu erfolgen und muß den Bestand vom Anfang des Warenvorrats, Zufuhr im Vormonat, Bestand am Schluß des Vormonats, Verbrauch im Vormonat, Min derlieferung im Vormonat, soweit dadurch bin Betriebs ausfall verursacht ist, die Bestellung für den laufenden und folgenden Monat enthalten. Die Angabe hat in Ton nen zu erfolgen. Die Meldung ist in vier Ausfertigungen an die Ortskohlenstelle bzw. Kriegswirtschaftsstelle, an die Kriegsamtsstelle, an die Kohlenausgleichsstelle (Essen, Mannheim, Halle, Dresden, Kattowitz) und an den Liefe ranten einzureichen. Die Meldung muß auf den amtlichen Meldekarten geschehen. Die Meldepflicht ändert in dem bisherigen Verfahren der Beschaffung nichts. Die letztere wird vielmehr ledig lich der Kontrolle durch den Reichskommissar unter worfen. Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung steht die unter dem 27. Juni 1917 erfolgte Auflösung der Kohlenkommission des Kriegsamtes. Alle Anträge, Anfragen, Mitteilungen sind daher an den Reichs kommissar zu richten. Betreffen sie jedoch die neue Bekanntmachung, so ist zunächst an die Ortskohlenstelle, die Kriegswirtschafts stelle oder die Kriegsamtsstelle heranzutreten. P. 0 Rechtspflege j Die Lieferfristen bei Lieferungsverträgen über Düngemittel. Im Handel mit Düngemitteln wird bei Lieferungsverträgen vielfach nicht ein genau bezeichneter Lieferungstermin bestimmt, sondern es wird verkauft „zur Lieferung Frühjahr . . Wenn nun auch die in Be tracht kommenden Lieferungsbedingungen festsetzen, welcher Zeit raum unter dieser Zeitbestimmung zu verstehen ist, so kann das doch nicht dahin führen, daß der Verkäufer nun die Lieferung etwa bis zum letzten Tage dieses Zeitraums hinausschieben darf und vom Käufer vorher nicht in Verzug gesetzt werden könnte. Vielmehr muß mit Rücksicht auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Landwirtschaft angenommen werden, daß der Käufer auch früher schon Lieferung verlangen und dem Verkäufer hierzu eine Nachfrist setzen kann, in diesem Sinne ist jetzt der folgende Streitfall entschieden worden: Der Kaufmann W. in Schöningen (Braunschweig) kaufte am 11. Juli 1914 von den Kaliwerken B. 3000 Zentner Ammoniak-Super- phosphat (Dünger), „Lieferung Frühjahr 1915". Mit Rücksicht auf eine im Vertrag enthaltene Kriegsklausel, auf die sich die Verkäu ferin berufen hatte, haben die Parteien durch Nachtragsvertrag vom 25. Oktober 1914 den Preis um 25 % erhöht. Nachdem der Käufer im Februar und März 1915 verschiedentlich um Lieferung ersucht und gemahnt hatte, setzte er schließlich am 19. April 1915 eine Nach frist von 10 Tagen und verlangt, nach fruchtlosem Ablauf derselben, mit der vorliegenden Klage von der Verkäuferin Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Die Beklagte wendet hiergegen ein: Die Frist setzung sei zu früh erfolgt und deshalb wirkungslos, denn nach den maßgebenden allgemeinen Verkaufsbedingungen der Superphosphat, fabriken sei unter „Frühjahr" die Zeit vorn 1. November bis 30. April zu verstehen, sie, die Beklagte, hätte deshalb nicht vor dem 30. April 1915 zu liefern brauchen. Außerdem beruft sie sich auf Unmöglich keit der Leistung, da sie bei Ablauf dieser Lieferfrist nicht mehr im Besitz genügender Mengen Rohstoffe zur Herstellung der verkauften Ware gewesen sei. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Im Gegensatz hierzu hat aber das Oberlandesgericht Celle die Beklagte zum Scha denersatz verurteilt, indem es in seinen Entscheidungsgründen aus- führt: Nach den allgemeinen Lieferungsbedingungen ist allerdings unter dem Ausdruck „Lieferung, Frühjahr 1915" die Zeit vom 1. Ne- vember 1914 bis 30. April 1915 zu verstehen. Damit ist aber für die Zeitbestimmung der Lieferung wenig gewonnen. Der Handel mit Düngemitteln muß sich der Frühjahrs- und Herbstbestellung der Felder anpassen. Die Frühjahrsbestellung vollzieht sich nach den jeweiligen Verhältnissen in der Hauptsache von Anfang März bis Anfang Mai. Da der Landmann in dieser Zeit der Dünger, ttel be- daif, muß sie ihm der Händler in dieser Zeit zuführen. Unter diesen Umständen bedeutet die Zeitbestimmung „November bis April" nichts weiter als den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die Liefe rung zu erfolgen hat. Da Ende April die Frühjahrsbestellung im wesentlichen beendet ist, ist für den Landmann von da ab kein Bedarf für Düngemittel mehr vorhanden. Es muß deshalb dem Käufer freistehen, nach Treu und Glauben innerhalb des Zeitraums von November bis April die Lieferfrist selbst zu bestimmen. Auf die von der Beklagten behauptete angebliche Handelssitte, wonach in solchen Fällen der Verkäufer nicht vor Ende April zu liefern ver pflichtet sei, kommt es nicht an; denn eine solche Uebung würde dem Verkehrsbedürfnis widersprechen. Da der Kläger die gekaufte Ware bereits im Dezember 1914 und Anfang Februar 1915 abgerufen hat, auch im März 1915 Mahnung erfolgt ist, war die Beklagte zur Zeit der Nachfristsetzung, am 19. April 1915, bereits in Verzug. Es fragt sich deshalb nur noch, ob die Beklagte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, infolge Unmöglichkeit der Leistung, vom Vertrage freigeworden ist. Das ist zu verneinen. An Rohstoffen