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Nr. 27 u. 28 Freitag, den 6. Juli 1917. • 7 XIX. Jahrgang. u.28 Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker.— Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Gomeniusstr. 17. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. er rtner. zliche Dr, jur. Eckstein. hange eingehend zu erörtern. C e 88, 111 stützen. Man kann natürlich, wenn man sich eng an den I sichtigung des Grundstückes bestätigte die'Angaben, des alt en Gartet findet un i vor de i und di [19! nms. d- u, bau, h 2 mal! r Gärtne isen nad bildungs .andwirtt ige odel i an ent Anmel 3n Schul hstundel Wortlaut des § 467 hält, den Begriff der Vertragskosten so eng fassen, daß nur die Kosten des eigentlichen Ver tragsschlusses darunter fallen. Es wäre aber unverständ lich, wollte das Gesetz die Ersatzpflicht auf diese Kosten beschränken. Das Gesetz will vielmehr den Käufer schad los halten dafür, daß er einen Vertrag geschlossen hat, den er nachträglich rückgängig machen muß. Natürlich kommen alle Aufwendungen in Frage, die er in Hinsicht auf das fragliche Geschäft gemacht hat. Hat er etwa zahllose Male vergeblich in einer Zeitung inseriert, so können diese Kosten natürlich nicht in Ansatz gebracht werden. Sowie aber die Aufwendungen des Käufers in unmittelbarem Zusammenhänge mit dem Vertragsschluß stehen, wäre es ungerechtfertigt, dem Käufer nur einen Teil seiner Kosten zuzubilligen. Der Begriff der Vertragskosten ist im wirtschaftlichen Sinne aufzufassen. Vertragskosten sind nicht nur die Ver tragsabschlußkosten, sondern auch diejenigen Kosten, die üblicherweise mit einem Vertragsschluß Zusammenhän gen. Und soweit es üblich ist, sich eines Maklers zu be dienen, soweit sind diese Kosten nicht Privatkosten des Käufers, sondern Vertragskosten. Diese Anschauung steht auch im Einklang mit der Auffassung des Reichsgerichts, welches auch den Begriff der Vertragskosten nicht in dem engen Sinne als Vertrags schlußkosten auffaßt. Ueber unsere Frage hat das Reichs gericht, wie erwähnt, noch nicht entschieden; wenn es aber die Auflassungskosten beim Grundstückkauf zu den Vertragskosten zählt, so folgt daraus, daß das Reichs- gericht den Begriff der Vertragskosten ziemlich weit aus legt. Kommt der § 467 BGB. nicht in Frage, so kann der Käufer nur dann Ersatz seiner Maklerkosten verlangen, wenn der Verkäufer auf Grund des Vertragsrechts oder aus sonstigen Gründen zu Schadenersatz verpflichtet ist. Wann das der Fall ist, denke ich in anderem Zusammen- Inserate 30 Pfennig für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Kauf einer Gärtnerei, Rücktritt und Maklerkosten. Praxis und Wissenschaft: Der Käfer Adtmonia Tanaceti L. als Kartoffelschädling. — Ueber die Pfuscharbeit sogenannter „Landschaftsgärtner" auf obst baulichem Gebiet. — Aufgaben der Erdbeersortenziichtung — Ueber die Bodenbearbeitung in Obst Pflanzungen. Kulturstand und Ernte: Der Durchschnittswert der Obsternte in Spanien. Vermischtes: Die Gärtnerei, die Wegebereiterin der Landwirtschaft. Die Versuchsanstalt der rheinischen Landwirtschaftskammer. Handelsnachrichten. — Bticherschau usw. Der Käfer Adimonia Tanaceti L. als Kartoffelschädling. Dieser Tage hatte ich Gelegenheit einen Kartoffel- Schädling kennen zu lernen, der mir bisher unbekannt war. Bei mir erschien ein landwirtschaftlicher Kleinbesitzer aus der Nachbarschaft. In einer Streichhölzerschachtel brachte er einen ganze Anzahl schwarzer Käfer, welche nach sei nem Bericht einem ihm gehörigen Kartoffefstück durch ihren Fraß hart zusetzten. Nach den Angaben des Man nes wimmelte es von diesen Käfern nicht nur auf dem Kartoffelacker, sondern auch nebenan auf einem haupt- j sächlich mit Gras bestandenen Stück Oedland. -Eine Be- Kauf einer Gärtnerei, Rücktritt und Maklerkosten. Der Rücktritt vom Kauf einer Gärtnerei hat keinen rückwirkenden Einfluß auf den Anspruch des Maklers hin sichtlich seiner Maklervergütung. Gleichviel aus welchem Grunde ein Kaufvertrag rückgängig gemacht wird, es be hält der Makler seinen Vergütungsanspruch, da sein An Spruch nach § 652 BGB. nur an die Bedingung geknüpft ist, daß der vermittelnde Vertrag zustande gekommen ist. Wird aber ein Vertrag nachträglich wieder aufgehoben, so hat der Vertrag bis dahin gültig bestanden, so daß die Voraussetzung, an die der Anspruch des Maklers ge knüpft ist, nicht berührt wird. Das ist heute auch so gut wie unbestritten. Die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt von einem Kauf bestimmen über den Ersatz der Unkosten des Käufers nur wenig. Fehlt dem verkauften Gegenstände eine zugesicherte Eigenschaft, oder ist von dem Verkäu fer ein Mangel arglistig verschwiegen, so kann der Käufer zwar nach § 463 BGB. Schadenersatz wegen Nichterfül lung verlangen, aber dieser Schadenersatzsanspruch setzt - voraus, daß der Käufer bei dem Vertrage stehen bleibt, während hier gerade der Fall in Frage steht, daß der Käu fer nicht bei dem Vertrage stehen bleibt, sondern ihn rückgängig machen will. Die einzige Gesetzesbestimmung, auf die der Käufer seinen Anspruch auf Ersatz der von ihm gezahlten Mak lervergütung stützen könnte, ist der § 467 BGB., worin es heißt, daß die Vorschriften über das vertragsmäßige Rück trittsrecht zur Anwendung kommen, und daß der Verkäu fer dem Käufer auch — d. h. außer der Rückgewähr des Kaufpreises —■ die Vertragskosten zu ersetzen hat. Der springende Punkt ist also: Kann die Maklervergütung als ein Teil der Vertrags- I kosten angesehen werden? Die Rechtsprechung ist geteilt. Das Oberlandesgericht Kiel hat die Frage bejaht (Rechtsprechung der Oberlan desgerichte, Band 10, Seite 176). Das Oberlandesgericht Braunschweig steht auf dem gegenteiligen Standpunkt (vgl. Das Recht 1910, Nr. 1237). Zu einer Reichsgerichtsent- I Scheidung ist es meines Wissens bisher nicht gekommen. Die Frage ist allerdings zweifelhaft, ich glaube aber, daß die Billigkeit doch zugunsten des Käufers spricht, und auch der Sinn des § 467 dürfte diese Ansicht unter- d au, Tieren. abrik 52. ae litt civ Station. Bnemen Abonnementspreis I bei direktem Bezug vom Verlag: für Deutschland, Oesterreich I und Luxemburg M. 5.—, für das I Ausland M. 8.—, durch die Post l oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. --- - Praxis und Wissenschaft I