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Nr. 1 u. 2 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 5 samten Hausstand einem Gläubiger zur Sicherung über eignet und sich verpflichtet, die Waren nur als Kommis sionär des Gläubigers zu verkaufen und den Erlös an ihn abzuführen. Durch diesen Vertrag wurde, wie das Ober landesgericht Kiel ausführt, der Schuldner vollständig kreditunwürdig, die Kreditunwürdigkeit wurde aber ver schleiert dadurch, daß er nach außen hin immer noch als der Inhaber seines Geschäftes galt. Darin wurde ein Ver stoß gegen die guten Sitten begründet und die Nichtigkeit des Geschäftes daraus hergeleitet. Dr. jur. Eckstein. Zur Warenumsatzsteuer. In der neuesten Nummer der von Pro fessor Schmalenbach herausgegebenen Zeitschrift für handelswissen schaftliche Forschung behandelt Richard Buxbaum in eingehender Weise die neue Warenumsatzsteuer und ihre buchmäßige Darstellung. Er verweist darauf, daß die Steuerpflichtigen sich vor der Wahl der zu treffenden buchhalterischen Einrichtungen darüber klar werden müssen, ob sie die Berechnung der Steuer nach der in § 76 oder in § 81 des Gesetzes bezeichneten Art (Lieferungsstempel oder Kassen eingangsstempel) vornehmen wollen. Hierzu bemerkt Buxbaum u. a. folgendes: Welchem Verfahren der Vorzug zu geben ist, hängt von der Art des Betriebs und von der Einrichtung der vorhandenen Buch führung ab. Jede Art hat ihre Vorzüge und Nachteile, welche im einzelnen in folgender Richtung liegen: A. Zusammenstellung der eingegangenen Zahlungen (§ 76). Vor züge: 1. Da nur die bereits eingegangenen Zahlungen, nicht aber noch unbezahlte Lieferungen versteuert werden, wird ein Zinsverlust ver mieden. 2. Lieferungen, die in Teilzahlungen beglichen werden, kom men nur mit den bereits eingegangenen Teilbeträgen zur Versteuerung. 3. Es unterbleibt die Versteuerung von Lieferungen, für welche eine Zahlung nicht erfolgt. 4. Abzüge, welche den Rechnungsbetrag ver mindern, und deren Berücksichtigung nach Grundsatz VI der Aus legung zulässig ist, kommen mit Sicherheit zur Geltung. 5. Falls in einem Betriebe die eingehenden Zahlungen in der Mehrheit steuer pflichtig und daher nur einzelne als steuerfrei auszuscheiden sind, ist deren Absonderung ohne erhebliche Arbeit möglich; in gleicher Weise die Aussonderung der steuerpflichtigen Zahlungen, wenn diese in der Minderheit sind. Nachteile: 1. Da die Zahlungen nicht nur durch bar oder Ueberweisung, sondern auch durch Verrechnung er folgen können, so ist in letzterem Falle die anderweitige Leistung des Gegenwerts buchmäßig wie eine Zahlung darzustellen. Diese Bu chungen sind, wenn sie häufig erforderlich werden, etwas beschwer lich. 2. Ein vorübergehender Nachteil liegt darin, daß infolge der Versteuerung sämtlicher nach dem 1. Oktober erfolgenden Zahlungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lieferung ein Teil der vor dem 1. Oktober erfolgten Lieferungen bereits der Steuer unterworfen ist. B) Zusammenstellung der Lieferung ohne Rücksicht auf die Be zahlung (§ 81).. Vorzüge: 1. Die besonderen Buchungen, welche die erste Methode bei gegenseitiger Verrechnung erforderlich macht, kommen in Fortfall. 2. Der unter A 2. erwähnte vorübergehende Nachteil tritt nicht ein. Nachteile; 1. Dadurch, daß auf noch unbe zahlte Lieferungen die Steuer entrichtet wird, tritt gegenüber der Ver steuerung der erfolgten Zahlungen ein Zinsverlust ein. 2. Da im Voraus nicht beurteilt werden kann, welche Lieferungen unbezahlt bleiben, können Schäden entstehen. 3. Die Berücksichtigung der zulässigen Abzüge auf die Rechnungsbeträge ist nicht so zuverlässig wie bei der ersten Methode, 4. In solchen Betrieben, die kein Verkaufskonto oder Fakturenbuch führen, wäre die Zusammenstellung der Liefe rungen ungleich schwieriger als die der Zahlungen. Buxbaum gibt dann weiter eingehende, auch durch Beispiele erläuterte Anleitungen zur buchhalterischen Behandlung der Steuer. Beschlagnahme der 'Kohlrüben. Die im Reiche vorhandenen Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) werden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich be- finder. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. Erstreckt sich ein land wirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Kommunalverbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Be triebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunal verbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlag nahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Be sitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. /Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser bezeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind. Trotz der Beschlagnahme dür fen aus ihren Vorräten: Besitzer von Kohlrüben, diese zu ihrer Er nährung und zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft ver wenden. Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben in Höhe von täglich höchstens ein Zweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Viehbestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Komunalverband nicht zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt die Uebereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig, so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zustän digen Behörde auf die Reichskartoffelstelle übertragen werden. Be antragt diese die Uebereignung an eine andere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu be zeichnen. i Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu be lassen, daß ihm zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Ange hörigen seiner Wirtschaft täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben. 1 Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst preises für Kohlrüben, sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vor räte und unter Kürzung um eine Mark für den Zentner von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgülitig festgesetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens trägt der Besitzer. Den Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt ist, erhält der Kommunalverband, aus dessen Bezirke die enteignete Menge in Anspruch genommen wird. Weist der Besitzer nach, daß er zulässiger weise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis eirworben hat, so ist statt des Höchstprelises der Einstandspreis Izu berück- sichtigen. Absatz ausländischer Zwiebeln. Von der Reichsstelle für Ge müse und Obst wird mitgeteilt: § 5 der Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln vom 4. No vember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1257, gibt den Landeszentralbe hörden die Möglichkeit, mit Zustimmung des Präsidenten des Kriegs ernährungsamts, Ausnahmen für ausländische Zwiebeln zuzulassen. , Den Landesregierungen ist durch das Kriegsernährungsamt ein Ersuchen dahingehend zugegangen, die Ausnahmebestimmung so zu fassen, daß diejenigen ausländischen Zwiebeln, die durch die Reichs stelle für Gemüse und Obst oder ihre Beauftragten in den Verkehr gebracht werden, vom Höchstpreis frei sein sollen. Insoweit die Landeszentralbehörden diesem Ersuchen folgen, wird die Reichsstelle für die von ihr oder mit ihrer Genehmigung bereits eingeführten Zwiebeln auf Antrag Kommunalverbände ermäch tigen, diese Zwiebeln, unter näher mit ihr zu vereinbarenden Bedin gungen, weiter abzusetzen. Bei Festsetzung dieser Bedingungen wird es sich insbesondere darum handeln, daß ein dem auslän dischen Markt angemessener Preis eingehalten und seitens der Kom munalverbände die Garantie übernommen wird, daß eine Verwech selung und Vermischung mit inländischer Ware ausgeschlossen bleibt. Bekanntmachung über Vogelfutter. Eine Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 22. November 1916 lautet: Die Absatzbeschränkung nach § 2 Abs. 1 sowie die Anzeige- und Ueberlassungspflicht nach §§ 3, 4 der Verordnung über Futter mittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108) gilt nicht für folgende Futtermittel: Sämereien aller Kiefer- und Pinusarten, Samen von Erle, Fichte, Birke, Lärche, Ginster, Hainbuche, Zirbelnüsse, Wegerich, Vogel beeren, Ameiseneier, Weißwurm, Puppen der Seidenraupe. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Damit ist also der Handel mit diesen Sämereien wieder freige geben. Unklar bleiben die Worte „Sämereien aller Kiefer- und Pi nusarten''. Pinus und Kiefern sind doch dasselbe! Wucher mit Zwiebeln. Wie mit Zwiebeln gewuchert wird, ergab eine Verhandlung vor der Strafkammer M.-Gladbach, wo sich der Großhändler Clemens Roth aus Süchteln wegen Lebens mittelwuchers zu verantworten hatte. Der Angeklagte bezog am 27. Juli aus dem Pfälzer Zwiebelland einen Waggon Zwiebeln zu 26 M. für 100 Kilogramm. Dabei ordnete der Angeklagte an, daß der Wagen an die Stadtverwaltung Witten abgesandt werde. Ob wohl er sonst keinerlei Arbeit hierbei verrichtete, setzte er den Pfälzer Preis von,26 M. auf 37 M. pro hundert Kilogramm hinauf und verdiente dadurc ohne jede Nebenkosten 40 Prozent. Das Gericht erachtete einen Gewinn von 25 Prozent als das Höchste, was ein Händler nehmen dürfe. Roth wurde wegen Lebensmittelwuchers zu tausend Mark Geldstrafe verurteilt. Klagen über zu geringe Bezahlung von Requisitionspferden. Dem Deutschen Handelstage sind aus dem Kreise seiner Mitglieder Be schwerden zugegangen, welche aus der Requisition von Pferden für den Heeresbedarf entstehen. Für die nach Kriegsausbruch zum Heeresdienst verwendeten Pferde mußten sich die Firmen zu viel höheren Preisen eindecken, als sie von der Militärbehörde erhalten haben . Bei der zweiten Requisition im Frühjahr 1915 erhielten sie wiederum Preise, welche nicht einmal diejenigen erreichten, die sie selbst haben bezahlen müssen. Vor kurzem hat die dritte Requisition stattgefunden. Die Preise für die ausgehobenen Pferde stehen zwar noch nicht fest, aber es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Mili tärbehörde nicht mehr als 2000 Mk. bezahlen wird, während es heut zutage ausgeschlossen ist, ein einigermaßen brauchbares Arbeitspferd