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Nr. 17 u. 18 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 71 den Bedingungen ihrer Nonnalverträge abschließt. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichsstelle für Gemüse und Obst, V erwaltungsabteilung. § 3. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, kann in Fällen dringenden Bedürfnisses, insbesondere aus Transport- rücksichten, auch in solche Verträge an Stelle des Erwerbers ein treten, die von ihr abgetreten oder von der Verwaltungsabteilung oder einer Landesstelle (§ 1 Abs. 5) genehmigt sind. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet endgültig die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. P reisregelung. § 4. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsab teilung, kann für Gemüse und Obst Erzeugerhöchstpreise festsetzen. Verträge, die vor Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen abgeschlossen sind, gelten als zu den Höchstpreisen abge schlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht er folgt ist. Bei Verträgen, welche die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen, oder deren Verwaltungsabteilung [ oder eine Landesstelle (§ 1 Abs. 5) genehmigt hat, bleibt der An spruch des Erzeugers auf einen höheren Vertragspreis unberührt. § 5. Abgeerntetes Gemüse und Obst, für das Erzeugerhöchst preise nicht festgesetzt sind, darf nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden, als in den Normalver- | trägen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, : vorgesehen ist. Die Preise und Bedingungen der Normalverträge I sind von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtei- i lung, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. § 6. Der Erzeugerpreis (§§ 4, 5) umfaßt die Kosten der Be- i förderung zur nächsten Verladestelle und der Verladung im Bahn wagen oder im Schiff. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ge- schäftsabteilung, setzt fest, welche Beträge für Verpackung im j Höchstfall in Ansatz gebracht werden dürfen. Erzeuger, Erzeugerverbände und Sammelstel le n (§ 15) unterliegen den Preisvorschriften für Großhändler bzw. Kleinhändler, soweit sie das Gemüse oder Obst auf eigene Rechnung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle versen den und am Bestimmungsort unmittelbar an Klein händler bzw. an Verbraucher veräußern. § 7. Für die Veräußerung von Gemüse, Obst oder Südfrüchten duch Großhändler an andere Händler (Großhandelspreis) oder durch Kleinhändler an Verbraucher (Kleinhandelspreis) werden Höchst preise durch die Kommunalverbände festgesetzt. Soweit ein Großhändler unmittelbar mit Verbrauchern Ge schäfte abschließt, untersteht er den für Kleinhändler gegebenen Preisvorschriften (Kleinhandelspreis). Genehmigung von Handelsbetrieben. § 8. Der Handel mit Gemüse und Obst im Umherziehen ist nur 'mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde des Bezirkes gestattet, in dem der Handel betrieben werden soll, ebenso das Feilhalten am Orte der gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort außerhalb fester Verkaufsstätten oder der von den Kommunalver bänden oder Gemeinden bezeichneten Verkaufsplätze. § 9. Wer Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten be treiben will, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ab einer besonderen Ge nehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst. Geschäfts abteilung. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der Verkauf s e 1 b s t g e w o n n e n e r Erzeug nisse. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie gilt, sofern sie nicht örtlich beschränkt wird, für das Reichsgebiet. Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten be reits vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reiche betrieben haben und eine gewerbliche Niederlassung zu dieser Zeit in Deutschland hatten. Schlußscheine. § 10. Bei jeder Veräußerung von a) Kohlsorten aller Art, Man gold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mairüben, roten Rüben (rote Beete), Möh ren, Karotten, Teltower Rüben, Schwarzwurzeln, Spargel, Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber, Tomaten, Zwiebeln, b) Obst außer Pfirsichen, Aprikosen, Weintrauben, c) Südfrüchten an Groß händler oder Kleinhändler oder bei der Uebergabe an diese zum | Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichsstelle für Gemüse und. Obst, Geschäftsabteilung, vor- geschriebenen Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen auszu füllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der Erwerber und der Veräußerer bei Frühgemüse und Frühobst drei Monate, im übrigen acht Monate aufbewahren und auf Verlan gen den Beamten oder Beauftragten der Reichsstelle, der Preisprü fungsstelle, der Ortspolizei oder, falls das Geschäft auf öffentlichen Märkten oder in einer Markthalle geschlossen ist, den Marktaufsichts beamten vorlegen. Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen (§ 15) weitervertrieben, so bedarf es der Ausstellung eines Schluß scheins bei der Veräußerung oder Uebergabe an den Sammelstellen- leiter nicht. Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es ferner nicht für Ware, die ein Händler im Umherziehen von Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft. Absatzbeschränkung und Enteignung. § 11. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtei lung, kann für bestimmte örtlich abgegrenzte Gebiete dauernd oder zeitweilig anordnen, daß gewisse Arten von Gemüse, Obst oder Süd früchten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden dürfen. Von dieser Beschränkung bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher innerhalb des bestimmten Gebiets, sofern nicht mehr als 10 kg an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Die Reichsstelle für Ge müse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann diese Höchstmenge ander weitig festsetzen. Im Falle des Abs. 1 haben die Besitzer die von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der Reichsstelle oder an die von ihr bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. § 12. Das Eigentum an Gemüse, Obst oder Südfrüchten kann auf Antrag der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, oder der von ihr bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständi gen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. § 13. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im § 11 und § 12 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal- tungsbehörde des Bezirkes, in dem sich die Vorräte zurzeit der Stel lung des Lieferungsverlangens oder des Antrags auf Uebertragung des Eigentums befinden. § 14. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verord nung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes. § 15. Als Sammelstellen im Sinne dieser Verordnung gelten die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, oder von einer Landesstelle für Gemüse und Obst errichteten oder die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, sonst zugelassenen Sammelstellen. Im § 16 werden die Strafbestimmungen geregelt, welche je nach der Schwere der Verstöße Geldstrafe bis zu 10 000 M., Gefängnis bis zu 1 Jahre und Einziehung der Waren zulassen. § 17 endlich besagt, daß die Reichsstelle für Gemüse und Obst Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen kann, welche übrigens mit dem 12. April bereits in Kraft getreten ist. Die Wurzelfruchternte in Dänemark im Jahre 1916. In den am 26. Januar 1917 versandten Statistiske Efterretninger ist eine Ueber- sicht über das Ergebnis der Wurzelfruckternte im Jahre 1916 ent halten. Danach wurden insgesamt 130 Millionen dz Wurzelfrüchte geerntet gegen 154 Millionen im Jahre 1915 und 137 Millionen im Durchschnitt der Jahre 1909 bis 1913. Die nachstehende Zusammen- Stellung zeigt die Verteilung der Ernte auf die verschiedenen Arten in dz: 1916 1915 1914/13 Kartoffeln . . , . 6 740 10 727 8 414 Mohrrüben . . , , 1 495 1908 2 307 Runkelrüben . . 46 207 63 383 44 357 Kohlrabi. . . . 45 322 43 057 45 764 Turnips . . . . 22 943 26 576 27 621 Zuckerrüben . . 7 361 8 252 7 885 Zichorien wurzeln 246 176 205 im ganzen 130 314 154 079 136 553 Den schlechtesten Ertrag ergaben die Kartoffeln, und zwar nur 63 v. H. des Ertrags vom Jahre 1915. Zu bemerken ist indes, daß die Kartoffelernte des Jahres 1915 sehr gut gewesen ist. Der letzt- jährige Gesamtertrag von Futterrüben beläuft sich auf 86 v. H. des Ertrags vom Jahre 1915. Die Zuckerrübenernte des Jahres 1916 steht hinter der des vorhergehenden Jahres um mehr als 10 v. H. zurück und ist um 7 v. H. niedriger als die Durchschnittsernte der Jahre 1909 bis 1913. Der Rückgang in den Ergebnissen der Wurzelfruchternte ist teils auf Verschiebungen in der Ausnutzung der Anbauflächen, teils auf den geringeren Ertrag von dem Hektar zurückzuführen. Bei einer Prüfung des letzteren Verhältnisses zeigt sich, daß der Ernteertrag an Kartoffeln auf 1 ha nur drei Viertel des durchschnittlichen Ertrags der Jahre 1909 bis 1913 betragen hat. Bei den Mohrrüben, Runkel rüben und Zichorienwurzeln beläuft er sich nur auf vier Fünftel des normalen Ertrags; das gleiche gilt für die Zuckerrübenernte. Am besten ist der Ertrag der Kohlrüben und Tumips ausgefallen. Abei auch hier ist die Ernte um 5 bis 10.v H. hinter der normalen zurück geblieben. Geschäftsnachrichten. Bad Lausick. Robert Heinze hat die Kretzschmarsche Gärt nerei käuflich übernommen. Goslar. Franz Koeppe hat die Gärtnerei seines Vaters Fer dinand Koeppe übernommen. Sorau, N.-L. FrauM. Brückner eröffnete Groß-Gartenstr. 6 ein Blumen- und Kranzgeschäft. Velpert. W. Siepermann eröffnete hier eine Handels- und Landschaftsgärtnerei. Konkurse. Ueber den Nachlaß des am 24. Februar 1917 verstorbenen Gärt ners August Heilige zu Ludwigslust wurde am 11. April 1917, nachmittags 4 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwal ter: Färbereibesitzer Karl Schuhr bierselbst. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis zum 31. Mai 1917. Erste Gläubigerversamm lung am 26. April 1917, vormittags 10 Uhr. Prüfungstermin am 15. Juni 1917, vormittags 10 Uhr. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 30. April 1917. Ueber das Vermögen des Gärtnereibesitzers Paul Bittkau in Kirchhain N.-L. wurde am 5. März 1917, nachmittags 2 Uhr, das Kon kursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Julius Nitzsche in Kirchhain