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Nr. 17 u. IS XIX. Jahrgang. Freitag, den 27. April 1917. Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comeniusstr. 17. as Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vorJahresschluß aufgehoben werden. d und 1926 e ich in i. 5.40. 10.55 (1959 Harten- et nd r dem ind die [1915 18. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Vorsicht beim Verkaaf eines Gärtnerei-Grandstücks wegen derWertzawachssteaer ! Praxis and Wissenschaft: Gemiisegärtnerei, Feldgemüsebau and Großhandel. — EinWort für den Rosenkohl.— Euphorbiajaci/ainiaeflora, einWinterblüher. Rechtspflege: Eine wichtige frage int Kohlenhandel des Gärtners. Bücherschaa. Vereine und Versammlungen: Stellungnahme der märkischen Obstzüchter zur Organisation der Obst- und Gemüseversorgung. — Braunschweig. — Die Neuerrichtung von Dörrantagen für Gemüse. — Der Gemüsebaaverein für Ostpreußen und die Preisfestsetzung. — Ueber die Bedeutung des Zwetschenbaumes als Straßenbaum. Handelsnachrichten usw. hulen, 7. Inserate 30"Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. „Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beige trieben werden, so haftet der Erwerber für die Steuer bis zum Betrage von zwei von Hundert des Veräuße rungspreises. Diese Bestimmung findet keine Anwen dung beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. Wenn die Steuer also vom Grundstücksverkäufer nicht bezahlt wird und auch im Wege der Vollstreckung, denn das ist die „Beitreibung", nicht erlangt werden kann, muß der Käufer des Grundstückes haften, dem dieses Ansinnen oft wie ein Blitz aus heiterem Himmel kommt. Die Fälle sind doch häufig genug, wo ein Grundstück mit gärtnerischem Betrieb veräußert und der Verkäufer trotz des erlangten Kaufpreises gerade seine Gläubiger be friedigen kann und nichts übrig behält, obwohl er gegen den Kaufpreis, den er seinerzeit gezahlt hat, einen Gewinn erzielte, also ein Wertzuwachs in Frage kommt. Auch die Fälle sind nicht selten, wo der Verkäufer spurlos von der Bildfläche verschwindet und nicht mehr auffindbar ist. Hat er nun die Wertzuwachssteuer nicht bezahlt oder sichergestellt, so hält sich der Steuerfiskus, der auf keinen Fall leer ausgehen will, an den Käufer und treibt von diesem den Steuerbetrag ein. Allerdings, wie wir erfahren, nicht zum vollen Be trage, sondern nur bis zu 2 Prozent des Kaufpreises. Wenn also z. B. ein Gärtnereigrundstück zum Preise von 36000 M. verkauft wird und es stellt sich heraus, daß hierauf 4500 M. Zuwachssteuer zu zahlen sind, die aber vom Verkäufer nicht einzutreiben sind, weil er inzwi schen aus irgend welchen Ursachen zahlungsunfähig wurde, so haftet der Käufer des Grundstückes für die Steuerschuld nicht in der vollen Höhe, sondern nur bis zum Höchstpreis von 720 M. = 2 Prozent des Kaufpreises. Der Rest geht für Reich, Staat und Gemeinde verloren. Der Käufer aber muß eine Schuld decken, an die er gar nicht gedacht, die er bei Festsetzung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat. In vielen Fällen würde er, da der Kauf preis schon bis zur äußersten Grenze in die Höhe ge schraubt wurde, lieber vom Kauf abgesehen haben, als diese Steuer noch zu tragen, die oft sehr erheblich ist und sich auf Tausende beläuft. Aber er muß nun gute Miene zum bösen Spiel machen. Er muß bezahlen und hat nichts weiter als ein Rückgriffsrecht gegen den Verkäufer, ein in sehr vielen Fällen sehr unsicheres Hilfsmittel. Es entsteht deshalb die Frage: Wie schützt sich der Gärtner, der ein Gärtnereigrundstück kauft, gegen eine solche spätere Inan spruchnahme? Er kann sich nur bei den Kaufverhandlungen dein Verkäufer gegenüber schützen, nicht dem Steuerfiskus gegenüber. Er kann sich gegen den Verlust sichern da durch, daß er dem Verkäufer 2 Prozent vom Gesamtkauf- preis bis zur Begleichung der Wertzuwachssteuer einbe hält oder verlangt, daß derselbe 2 Prozent des Kaufpreises als Sicherheit gerichtlich hinterlegt, damit der Käufer» wenn er in Anspruch genommen wird, Deckung hat. Vor in, (19 ation. remen tt soge- 8 emp ie offe 1904 broda Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für : Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Vorsicht beim Verkauf eines Gärtnerei- Grundstücks wegen der Wertzuwachs steuer! Ein Grundstück ist schnell verkauft und schnell er worben. Es wäre aber besser, wenn es manchmal nicht so im Flugzeugtempo ginge, sondern alles recht reiflich erwogen würde. Das gilt namentlich vor anderen Grund stücken von einem Grundstück mit Gärtnereibe trieb. Tatsächlich wird bei diesen Kaufgeschäften oft mit einer Leichtfertigkeit und Sorglosigkeit verfahren, die sich hinterher bitterlich rächt. Es wird alles auf Treue und Glauben abgemacht und hinterher, wenn Streitig keiten entstehen, will niemand von den Abmachungen mehr etwas wissen, soweit es nicht Schwarz auf Weiß aus den Urkunden hervorgeht. Wir haben deshalb im „Handels gärtner“ schon wiederholt darauf hingewiesen, daß beim Verkauf und Kauf eines Gärtnereigrundstückes sorgfältig alle Punkte erwogen und festgestellt und für beide Teile die nötigen Sicherheiten geboten werden. Heute wollen wir nur nochmals auf die Wertzuwachssteuer zu sprechen kommen, an deren Regelung namentlich die Käu fer eines Gärtnereigrundstückes zumeist gar nicht denken. Allerdings sind sie ja auch zunächst nicht die Verpflich teten. Steuerpflichtig ist nämlich bei der Wertzuwachssteuer derjenige, welcher das Grundstück vor dem steuerpflich tigen Vorgänge besessen hat, also der V erkäufer und nicht der Käufer. Es heißt in § 29, Abs. 1 des Wertzu wachssteuergesetztes : „Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt demjeni gen ob, dem das Eigentum an dem Grundstück vor dem die Steuerpflicht begründenden Rechtsvorgange zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschulder.“ Auf Grund dieser Vorschrift kümmert sich meist der Käufer des Gärtnereigrundstücks überhaupt nicht um die Wertzuwachssteuer, denn sie ist ja Sache des Verkäufers und geht ihn als Erwerber des Grundstückes nichts an. Nun kommt aber in Absatz 2 des § 29 eine weitere Bestimmung in Frage, die oft für den Verkäufer sehr wohl feil, für den Käufer aber sehr teuer sein kann. Der frag liche Absatz lautet: