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Vertrauens-Mißbrauch 7550. Frage: Da ich keine eigene Druckerei besitze, lasse ich meine Drucksachen, zu denen ich das Papier liefere, bei einem hiesigen Drucker herstellen, der durch mich sehr gut beschäftigt wird. Dieser Mann besucht jedoch die Kunden, deren Namen er erfahren hat, und teilt ihnen mit, daß sie die Sachen von jetzt ab bei ihm viel billiger erhalten könnten. Kann man gegen derartige Geschäftsschädigung gesetzlich vorgehen? Antwort: Es widerspricht den guten Sitten, wenn ein Gewerbetreibender, welcher für einen Händler arbeitet, die Kunden des Händlers, die ihm durch die Arbeiten bekannt werden, diesem abspenstig zu machen sucht. Nach § 826 BGB ist derjenige, der gegen die guten Sitten verstößt, um einem Anderen Schaden zuzufügen, verpflichtet, diesem Anderen den Schaden zu ersetzen. Fragesteller kann also auf dieser Grundlage gegen den Buchdrucker einen Zivil prozeß anstrengen. Farben-Abweichung 7551. 1-rage: Mir wurde kürzlich eine größere Lieferung zart grauen Kartons zur Verfügung gestellt. Der Auftrag wurde mir mit der Vorschrift erteilt, »Farbe nach beiliegendem Muster X, keinesfalls dunkler«, und in einem nächsten Briefe war erwähnt, daß es weniger auf die Qualität als auf guten Farbanschluß und ruhige Aufsicht ankommt. Der Ausfall wird durch das bei liegende Muster A veranschaulicht und danach die Abnahme verweigert, weil die Farbe zu hell und der Unterschied zu be deutend sei. Eine zweite Anfertigung fiel nach beiliegender Probe B aus und wurde schlank abgenommen. Ich bin der An sicht, daß der Ausfall A keinesfalls die Verfügungsstellung be rechtigte, denn der Farbunterschied bewegte sich meines Er achtens weit innerhalb der zulässigen Grenzen, außerdem war ich berechtigt, infolge der Vorschrift »keinesfalls dunkler« die Farbe etwas heller zu halten. Die zweite Anfertigung B ist wesentlich dunkler als das Vorlagemuster X, und der Farbunterschied zwischen X und B ist unter allen Umständen erheblich größer als der zwischen X und A. Danach muß der Besteller bei der Auftragserteilung einen Fehler gemacht haben, statt vorzuschreiben »nicht dunkler« mußte die Vorschrift lauten »nicht heller«. Ich bestätigte: »Farbe möglichst genau nach Ihrem Muster«. Unter Berücksichtigung dieser Punkte wollen Sie ent scheiden, ob die Beanstandung zu Recht oder Unrecht erhoben wurde; lediglich in meinem Interesse möchte ich Ihre Ansicht hierüber wissen, mit meinem Abnehmer ist die Angelegenheit bereits geordnet. Antwort: Vergleicht man das 2X3 cm große Vorlage muster X mit dem zu Viertelbogen gefalteten Ausfallmuster A, so kann man zweifelhaft sein, welches heller ist, und sich leicht fürX entscheiden. Schneidet man jedoch aus dem Ausfallmuster A ein gleich kleines Stück wie Muster X aus, so findet man, daß das Ausfallmuster um einen Ton heller ist. Das grauere Aussehen des Ausfallmusters wird nämlich dadurch verursacht, daß der Karton etwas wolkige Auf sicht zeigt, welche Wolken sich im kleinen Abschnitt nicht erkennen lassen. Die Anfertigung B ist eine Kleinigkeit dunkler aus gefallen als A, aber der Karton zeigt im ganzen Bogen ruhige Aufsicht. Die wahrscheinlich durch stärkere Satinage erzeugten Wolken von A fehlen hier. Da dem Fragesteller vorgeschrieben war, keinesfalls dunkler zu liefern, so durfte er innerhalb des üblichen Spielraums etwas heller liefern. Dieser Spielraum erscheint hier nicht überschritten. Es wäre nötig, daß wir einen ganzen Bogen von Vor lage X sehen, um beurteilen zu können, ob nicht eine Be anstandung der Aufsicht zulässig sei. Aber selbst in diesem Fall könnte Fragesteller höchstens zu einem ge ringen Nachlaß von 2 v. H. verpflichtet sein. Packzellstoff 7552. Frage: Ich übersende Ihnen anbei einen Briefwechsel mit der Linoleumfabrik X einerseits und der Zellstoffabrik Y anderseits mit der Bitte, mir folgende Fragen zu beantworten. Am 22. Januar 1906 lieferte ich der Linoleumfabrik X 230 Ballen = 10 292 kg dunklen Packzcllstoff 3a. Wie aus dem Briefwechsel hervorgeht, wurden seitens der Fabrik versehent lich eine Anzahl Rollen besseren, weißen Packzellstoffs bei geladen, die X ebenfalls verwendete. X behauptet, ich sei ver pflichtet gewesen, Fabrikat der Zellstoffabrik Q, wovon ich früher schon an X geliefert habe, zu senden. Dies war ich nicht, und es ist auch ganz unwesentlich, denn Q garantiert ebensowenig wie Y für Einhaltung der genauen Farbe und behält sich auch beim Gewichte einen Spielraum von etwa 20 v. H. vor. Nach dem Briefe vom 26. März 1906 ist X der Ansicht, die Zellstoffabrik Q liefere stets die Farbe 1, während es vorkommt, daß Q’er Packzellstoff manchmal noch dunkler als 1 ausfällt oder so hell wie Muster 2. Die Gewichtsdifferenz betreffend, geht aus der Aufstellung vom 23. März der Linoleumfabrik X deutlich hervor, daß die nach meiner Vorschrift gemessenen und gewogenen 4 Rollen ein Durchschnittsgewicht von 357 g/qm aufweisen, also die Sendung wohl auch im ganzen so ausgefallen sein wird, und somit auch in dieser Hinsicht die Beanstandung unbegründet ist. Meinen Vorschlag, Ihrem vielbewährten Schiedspruch die Sache zu unterbreiten, hat die Linoleumfabrik abgelehnt. 1. Halten Sie die Beanstandung für begründet? 2. Kann ich dafür die Fabrik haftbar machen? 3. Würden Sie raten, es zu einem Prozesse kommen zu lassen? Antwort: Die Linoleumfabrik beanstandet, wie der Briefwechsel ergibt, die Farbe einzelner Rollen nicht, son dern nur die angeblich übergewichtigen Rollen. Sie be hauptet, eine Anzahl Rollen wögen durchschnittlich 480 g/qm statt 300—350 g/qm wie bestellt. Die Zellstoffabrik sagt darauf, sie sei bereit, auf Bezahlung des Uebergewichts zu verzichten, man möge ihr aber Muster der zu schweren Ware vorlegen, da sie bezweifle, erheblich schwerer als bestellt war, geliefert zu haben. Die nach wiederholtem Briefwechsel endlich der Zellstoffabrik übersandten Proben erweisen sich in der Mehrzahl als richtig im Gewicht. Demnach ist die Beanstandung nicht begründet und die Linoleumfabrik verpflichtet, die Ware zu übernehmen und zu bezahlen. Die Beamten haben sich vielleicht beim Be rechnen des qm-Gewichts geirrt. Wir glauben, die Linoleum fabrik wird dies einsehen. Aber auch wenn sie bei der Weigerung bleibt, empfiehlt es sich nicht, wegen dieser Kleinigkeit einen Prozeß anzustrengen. Der Packzellstoff wird sich leicht anderweit verkaufen lassen. Vertrag mit einem Minderjährigen 7553. Frage: Bei der Firma X in H bestellte ich durch deren Vertreter die Klassiker-Bibliothek im Betrage von . . M. und bestätigte den Auftrag. Einige Tage darauf kam die Auftrags bestätigung der Firma X. Ich bin 18 Jahre alt, stehe unter Vormundschaft (gerichtlich bestimmter Vormund) und habe die Bibliothek ohne Erlaubnis meines Vormundes bestellt. Dieser ist mit meiner Handlungsweise nicht einverstanden und hat mich ersucht, den Auftrag zurückzunehmen. Ich habe dies unter An gabe vorstehender Gründe am gleichen Tage, als die Auftrags bestätigung der Firma X ankam, getan. Die Firma X will sich auf Rücknahme nicht einlassen und verlangt Abnahme des be stellten Werkes. Ich bin der Ansicht, daß ich ohne die Erlaubnis meines Vormundes den Auftrag nicht erteilen konnte, bezw. daß er nichtig ist. Muß ich auf Grund der vorliegenden Verhältnisse die Bibliothek abnehmen und bezahlen, und was muß ich tun, wenn die Firma X mir die Sendung trotz meiner Abbestellung zusendet? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Infolge der Minderjährigkeit des Fragestellers und der mangelnden Genehmigung seines Vormundes ist der mit dem ersteren geschlossene Vertrag unwirksam (§§ 107, 108 BGB). Die Firma kann daher weder Abnahme noch Be zahlung der bestellten Waren verlangen. Hingegen kann in der Verschweigung der Minder jährigkeit und der Hervorrufung des dadurch veranlaßten Irrtums der Firma, mit einem Geschäftsfähigen abzuschließen, eine unerlaubte Handlung (Betrug, Verstoß gegen die guten Sitten) gemäß §§ 823, 826 BGB gefunden werden, welche den Fragesteller zum Ersatz des vollen Schadens ein schließlich des entgangenen Gewinns verpflichtet. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hängt vornehmlich von der richterlichen Würdigung darüber ab, ob Fragesteller sich bewußt gewesen ist oder bewußt sein mußte, daß er ohne Erlaubnis seines Vormundes keine Bestellung machen durfte. Fragesteller wird guttun, einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Laufrichtung eines Papiers für Chromolithographie 7554. Frage: 1. In welcher Richtung soll ein Papier für Chromolithographie, IXo,8om messend, fabriziert werden? Welches Maß liegt quer auf dem Sieb? Welches Maß, Länge oder Breite, soll bei einem Bogen von 1Xo,80 m zum Druck in der Presse angelegt werden? Antwort eines Fachmannes: Der 1 m lange Rand des Bogens muß quer auf dem Siebe liegen, der Faserlauf also den 0,80 m langen Rand entlang laufen. Der Bogen muß in seiner Längsrichtung (1 m langer Rand) durch die litho graphische Presse gezogen werden. X.