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J954 PAPIER-ZEITUNG Nr. 46 Briefkasten Der Frage muß io Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur' wenn Abdruck ohne Namen gestattet Lackierte Drucksachen für heiße Länder 7546. Frage: Ich habe nach Gegenden, welche dem Aequator ziemlich nahe liegen, lackierte Drucke zu liefern. Kann eine derartige Lieferung ohne Gefahr vorgenommen werden, d. h. kann man sicher sein, daß die Lackschicht sich nicht verändert, und die Drucke aneinander kleben? Antwort eines Mitarbeiters: Lackierte Drucksachen, welche für heiße Gegenden be stimmt sind, müssen vor ihrer Absendung aus Orten mit gemäßigtem Klima akklimatisiert werden, was wie folgt ge schieht. Nachdem die Druckfarben sehr gut trocken sind, was von allergrößter Wichtigkeit ist, wird mit bestem Spirituslack (auch Etikettenlack genannt) möglichst ganz dünn lackiert. Dick darf der Lack nicht aufgetragen werden, besonders nicht in einem Strich. In der Regel genügt, wenn der Lack vorzüglich ist, einmaliger Strich. Genügt er nicht, so ist es am besten, einen zweiten, ebenfalls ganz dünnen Strich vorzunehmen. Wird der Raum, in dem lackiert wird, während der Lackierung gut erwärmt, so er höht sich der Glanz des Lackes auf der Drucksache be deutend. Die Druckfarben dürfen nicht überladen, sondern sollen mäßig gedeckt werden, weil sonst die Trocknung, d. h. Erhärtung, unnütz erschwert wird. Dies ist besonders bei Vielfarbendruck zu berücksichtigen. Sind die Drucksachen lackiert, so läßt man durch 4 bis 6 Tage langes Trocknen in gut erwärmtem Raum Farben und Lack erhärten. Dann werden die Drucksachen im Trockenofen oder in Ermangelung eines solchen in einem stark erwärmten Raum »akklimatisiert«, d. h. gut erwärmt, hierauf in lackierten Packbogen gut eingeschlagen und in diesem Zustande seemäßig (Kiste mit Zinkeinlage) verpackt. Die nach dieser Vorschrift behandelten Drucksachen können ohne Bedenken wegen Anklebens abgesandt werden. Die Hitze der Tropcnländer weicht die auf diese Weise er härteten Farben und die dünne Lackschicht nicht auf, wo von man sich sehr leicht überzeugen kann, wenn man ein Pack lackierter und erhärteter Drucksachen einer der tropischen entsprechenden Hitze tagelang aussetzt. Nur ungeeignet lackierte, nicht genügend erhärtete und nicht richtig temperierte, sowie zu frisch versandte und der Feuchtigkeit ausgesetzte Drucksachen können zusammen- kleben. Beklebepapier 7547. Frage: Am i. Februar bestellte ich beim Inhaber einer Papierhandlung 1000 kg Beklebepapier genau wie Muster A. Er erhielt nur auf Drängen und auf sein Versprechen hin, daß er genau dasselbe Papier liefern werde, den Auftrag. Am selben Tage schrieb ich ihm, daß mein Papier 40—42 g/qm sei, und das zu liefernde ebenfalls nur in dieser Schwere sein dürfe. Auf telephonische Unterhandlung sagte er mir, daß er bei seiner Fabrik anfragen wolle, ob diese das Papier in dieser Schwere arbeiten könne. Ohne jedoch einen Bescheid zu erhalten, empfing ich am 20. März Rechnung über 1044 kg Beklebepapier 50 g/qm, worauf ich das Papier zur Verfügung stellte und schrieb, daß ich es von der Bahn nicht annehmen werde. Auf seine Bitte hin ließ ich dann das Papier doch abholen, prüfte es näher und fand, daß es in keiner Weise zu meinem jetzigen Papier paßt. Es ist kein Beklebepapier, sondern gewöhnliches Rotationsdruck von grauem Ton, der durch blaue Färbung etwas verdeckt ist. Da ich das Papier zum Bekleben von Pappen ver wende, das qm-Gewicht für diesen Zweck auf den Preis ziem lich ausschlaggebend ist, ferner der graublaue Ton von meiner Kundschaft beanstandet wird, habe ich dem Lieferanten ge schrieben, daß ich das Papier keinesfalls verwenden könne, und ihn ersucht, es abholen zu lassen. Einen von ihm vor geschlagenen Einigungsversuch habe ich abgewiesen, da ich weiß, daß meine Kundschaft mit diesem Papier beklebte Pappen zurückweisen würde, und ich dann bedeutenden Schaden zu erwarten hätte. Hierauf schrieb er mir schroff, daß er meine Reklamation als unbegründet zurückweise und bedaure, bereits einen Nachlaß von 1 M. auf die 100 kg bewilligt zu haben. Was die Färbung anbelange, so käme die Abweichung garnicht in Betracht. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Falls Fragesteller beim Papierhändler ur sprünglich 40/42 g/qm schweres Papier bestellt hat, so hatte dieser kein Recht, 50 g/qm schweres zu liefern, und Frage steller braucht das Papier nur so zu bezahlen, wie wenn es 40 g/qm wöge, d. h. nur etwa 85 v. H. des gelieferten Gewichts. Falls aber Fragesteller 50 g/qm schweres be stellt hat, so war er nicht berechtigt, das Gewicht nach träglich, und sei es auch noch an demselben Tage, will kürlich zu ändern. Der Papierhändler war nicht ver pflichtet, diese Aenderung anzuerkennen, und er hat sic auch nicht anerkannt, da anscheinend seine Fabrik das um soviel leichtere Papier nicht herstellen wollte oder konnte. Wie die Bestellung ursprünglich lautete, geht aus obiger Darstellung nicht klar hervor. Abgesehen von der Schwere, ist das gelieferte Papier härter und schwächer geleimt als die Vorlage, der Farben-Unterschied ist jedoch unbedeutend. Wir glauben, daß sich das gelieferte Papier zum Bekleben von Pappe hinreichend eignen und die damit beklebte Pappe auch von den Kunden kaum deshalb be anstandet wird. Der Gewichtsunterschied des Beklebe papiers fällt bei der fertigen Ware kaum stark in die Wagschale. Wir empfehlen daher, das Papier mit Nachlaß zu übernehmen. Ausbildung in der Luxuspapierfabrikation 7548. brage: Ich bin Buchbinder, 25 Jahre alt, und arbeite in einem Reisewaren-Geschäft, möchte mir aber durch Unterricht Kenntnisse aneignen, um im Luxus- oder Kartonpapierfach einen besseren Posten bekleiden zu können. So gut sich ein Schlosser zu einem Techniker, teilweise sogar zum Ingenieur ausbilden kann, muß es doch auch für Buchbinder Wege geben, ähnliches zu erreichen. Wären verschiedene Fächer der Berliner Hand werkerschule, z. B. Zeichnen, Geometrie und Rechnen von Nutzen, oder wäre es vorteilhafter, sich zu den Fachkenntnissen noch kaufmännische anzueignen. Welche derartige Anstalt eignet sich für das Papierfach am besten? Antwort: Um einen besseren Posten im Luxus- oder Kartonpapierwarenfach zu erlangen, muß Fragesteller in größeren Geschäften dieser Art längere Jahre praktisch arbeiten, d. h. sich gründlich in diesen Spezialfächern ausbilden. Nebenher muß er dann die Abendkurse der Städtischen Handwerkerschulen und zwarbesonders Zeichnen, Geometrie, Rechnen oder kaufmännischen Unterricht be suchen. Er wird dort in einen der für seine Zwecke ge eigneten Kurse eingereiht, und er muß seine besonderen Wünsche bei der Anmeldung vorbringen. P. K. Versäumte Krankenkassen-Anmeldung 7549. Frage: Eine unserer Arbeiterinnen, welche am 27. März 1905 bei uns eingetreten ist, war durch ein Versehen nicht zur Krankenkasse angemeldet. Da der Herr, welcher die An- und Abmeldungen jahrelang bei uns besorgte, im Mai 1905 ausgetreten ist, so haben wir, um einig mit der Kasse zu gehen, d. h. um festzustellen, ob alle An- und Abmeldungen in Ordnung waren, derselben am 4. August eine Aufstellung un seres Personals zur Prüfung eingesandt. Hierauf hat uns die Krankenkasse jedoch nichts von dem vorliegenden Uebelstande mitgeteilt. Die monatlichen Rechnungen sind schwierig zu prüfen, da darin keine Personennamen enthalten sind. Die Arbeiterin wurde nun Ende Oktober auf die Dauer von 6Wochen arbeitsunfähig; jetzt bekommen wirnuneine Rechnung von der Kasse von 36 M. über ausgezahltes Krankengeld. Wir haben es abgelehnt, diese Rechnung zu honorieren, da das Ver schulden ja zum großen Teil auf Seiten der Kasse liegt. Die Kasse läßt sich jedoch hierauf nicht ein und besteht auf Zahlung der 36 M. Wie haben wir uns zu verhalten? Müssen wir diese Rechnung zahlen? Antwort: Nach § 50 des Krankenversicherungsgesetzes haben Arbeitgeber, welche vorsätzlich oder fahrlässiger Weise der ihnen obliegenden Anmeldepflicht nicht genügen, alle Aufwendungen, welche eine Gemeinde-Kranken versicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund ge setzlicher oder statutarischer Vorschrift einer nicht an gemeldeten Person gemacht haben, zu erstatten. Daneben können dieselben in Ordnungsstrafen bis zu 20 M. genommen werden, und die Beiträge für die betreffende Person sind nachzuzahlen. Eine Verpflichtung, die vom Frage steller an die Krankenkasse eingesandte Aufstellung zu prüfen, hatte die Kasse nicht, dagegen ist sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ohne Zweifel berechtigt, den für die nicht angemeldete Arbeiterin aufgewandten Betrag vom Fragesteller einzuziehen. Anderseits aber konnte der Kassenvorstand unter Berücksichtigung der näheren Umstände auf die Erstattung verzichten und sich mit der Nachzahlung der Beiträge begnügen. Vielleicht versuchen Fragesteller durch eine Eingabe bei der Auf sichtsbehörde, dem Magistrat, unter Darlegung der Ver hältnisse die Aufhebung der Entscheidung des Kassen vorstandes herbeizuführen.