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PAPIER-ZEITUNG 1743 Haftung des Druckers für Verletzung fremder Warenzeichen 7478. Frage: Von der Eisenwarenfabrik X in A erhielt ich am 5. März einen Brief folgenden Inhalts: Wir bringen in Erfahrung, daß Sie auf Ihren Tüten die Medaillen unseres Röstapparates, Schutzmarken und dergl. anwenden. — Wir verwahren uns dagegen und bitten Sie, sich des Gebrauchs auf Grund unserer Rechte zu enthalten und uns dies unverzüglich zu bestätigen, da wir sonst ge nötigt wären, zur Wahrung unserer Rechte ernstliche Schritte zu unternehmen. und antwortete am 8. März wie folgt: Ich drucke die Medaillen Ihres Röst-Apparates nur auf, wenn dies seitens meiner Kundschaft bei Erteilung des Manuskripts vorgeschrieben wird. Es entzieht sich meiner Beurteilung, ob mein Kunde Ihr Röstverfahren eingeführt hat. .Sofern Sie sich benachteiligt glauben, bitte ich Sie, sich an die Röstereien zu wenden. Hierauf bekam ich am 10. März folgendes Schreiben: Wir haben Ihnen untersagt, unsere Marken zu ver wenden. Es ist daher Ihre Sache, sich bei Ihrem Kunden zu vergewissern, ob Sie auch das Recht dazu haben. Fernere Zuwiderhandlungen werden wir unnachsichtlich verfolgen. Bin ich durch dieses letzte Schreiben verpflichtet, mich bei meinen Abnehmern, welche den Aufdruck jenes Röstapparates oder jener Medaillen vorschreiben, zu erkundigen, ob sie hierzu berechtigt sind? Ich selbst drucke den Röster oder die Me daillen nie aus eigenem Antrieb auf, vielmehr wurde dies in ein zelnen Fällen von den Kunden vorgeschrieben. Antwort eines Fachmannes: Aus der Frage scheint hervorzugehen, daß der Frage steller Tüten für die Verpackung oder Umhüllung solcher Waren anfertigt, für welche dem Gegner Zeichen ein getragen und Medaillen verliehen sind. Aus § 12 des Ge setzes zum Schutze der Warenbezeichnungen ergibt sich, daß dem Inhaber des eingetragenen Warenzeichens aus schließlich (d. h. diesem allein) das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder deren Verpackung oder Um hüllung mit dem Warenzeichen zu versehen. Ferner folgt aus § 14 desselben Gesetzes, daß derjenige dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet ist und außerdem bestraft wird, der wissentlich die Verpackung oder Umhüllung von Waren mit einem Warenzeichen widerrechtlich versieht. Wissentlichkeit würde hier vorliegen, da dem Fragesteller von dem Zeicheninhaber die Anfertigung von mit dem Zeichen versehenen Tüten direkt untersagt worden ist. Wenn das Gericht auch im günstigsten Falle die Waren zeichenverletzung aus dem Grunde verneinen sollte, weil der Fragesteller nicht die Ware selbst mit dem Zeichen versehen hat, sondern nur Tüten, um deren spätere Ver wendung er sich nicht zu kümmern brauche, so würde doch wahrscheinlich in dem Vorgehen des Fragestellers eine strafbare Beihilfe bei der von dem Besteller der Tüten vorgenommenen Warenzeichenverletzung erblickt werden. Es empfiehlt sich daher für den Fragesteller, die be stellten Tüten nur dann mit dem von dem Besteller ge wünschten Aufdruck anzufertigen, wenn er sich überzeugt hat, daß der Besteller berechtigt ist, die Tüten mit der fraglichen Ausstattung zu verwenden. Gebrauchsmusterschutz 7479. F'rage: Ich beabsichtige, mir ein Patent oder Muster schutz auf einen Gebrauchsgegenstand aus Papier geben zu lassen. EinePapierfabrik, welche das Papier herstellt, hat schon ein Patent auf dasselbe, aber zu einem ganz anderen Zweck. Kann ich mir auf den aus dem patentierten Papier hergestellten Gegenstand einen Musterschutz geben lassen, oder muß ich mich erst mit dem Hersteller und Patentinhaber des Papiers in Ver bindung setzen? Antwort eines Mitarbeiters: Fragesteller kann sich einen Musterschutz (Gebrauchs- musterschutz) auf den Gegenstand geben lassen, ohne sich vorher mit dem Inhaber des Patents auf die Herstellung des dazu benutzten Papiers ins Einvernehmen zu setzen. Zur gewerbsmäßigen Herstellung und zum Vertrieb des Gegenstandes muß er aber entweder von der Firma, die das Patent auf die Herstellung des Papiers hat, das patentierte Papier beziehen, oder er muß, wenn er das Papier selbst herstellen oder von einer anderen Fabrik herstellen lassen will, eine Lizenz für die Benutzung des Patentes von dem Patentinhaber erwerben. lieber- und Untergewicht von Strohpappen 7480. Frage: Welche Schwankungen im Ueber- und Unter gewicht sind bei Strohpappen üblich? Es handelt sich um Strohpappen im Gewicht von 335 g/qm, und wir glauben, daß ein Spielraum von 10 v. H. (5 v. H. nach oben, 5 v. H. nach unten) angemessen ist. Antwort: Allgemein giltige Handelsbräuche hierüber sind uns nicht bekannt. Wiederholte Aussprache in der Papier-Zeitung hat ergeben, daß in den verschiedenen Gegenden Deutschlands und auch bei verschiedenen Firmen derselben Gegend verschiedene Auffassungen hierüber herrschen. Ein Spielraum von 5 v. H. nach oben und unten erscheint zu gering, da schon für Packpapiere ein Spielraum von 5 bis 6 v. H. üblich ist. Vor einiger Zeit hat folgender Vorschlag in der Papier-Zeitung Anklang ge funden: Schwankungen sollen nach oben und unten soweit zulässig sein, als die Ware im Gewicht näher der bestellten als der nächsten üblichen Nr. liegt (z. B. 80er, 90er, Iooer usw. Pappen). Klebstoff für Seidenpapier 7481. Frage: Wie klebt man Atlaspapier, daß es sich nicht mehr loslösen kann? Was für ein Klebstoff oder Fischleim eignet sich dafür? Diese Klebung erfolgt mit einer Maschine, die Rotgußbehälter hat und mit Gummierer aufträgt. Es muß ein flüssiger Kleb stoff sein, welcher sich dicker oder dünner machen läßt, ohne daß er an Klebkraft verliert, oder durch das Atlaspapier hin durchschimmert? Antwort eines Klebstofftechnikers: Zum Aufkleben von Atlas- und Seidenpapier eignet sich Arabin oder irgend ein anderer aus Stärkemehl erzeugter Kunstgummi, wie solche stets in der Papier-Zeitung angezeigt werden. Diese Klebstoffe lassen sich stark verdünnen und mittels Gummiermaschine gut verarbeiten. A. IV. Treues Personal 7482. Fiage: Ich wäre sehr verbunden, Meinungen und Rat schläge zu hören, durch welche Maßnahmen man sich dauerndes Fabrikpersonal erhält und das Interesse jedes Einzelnen erhöht? Antwort: Ein Leser gab auf der Titelseite von Nr. 18 unter »Weglocken von Arbeitskräften« folgendes bewährte Mittel an: Wohlwollende Behandlung und rechtzeitige An erkennung guter Mitarbeit. Auch die Schaffung von Wohl fahrtseinrichtungen für die Arbeiter und deren Familien er höht das Gefühl der Zusammengehörigkeit von Arbeitgeber und -nehmer. Spiegelpapier 7483. F'rage: Wer ist der Fabrikant des beiliegenden so genannten Spiegelpapiers? Antwort: Das Papier ist mit einer spiegelblanken Metall schicht überzogen. Wir vermuten, daß der metallische Niederschlag auf elektrolytischem Wege hergestellt wurde. Solche Erzeugnisse stellt • auf patentiertem Wege die Gal vanische Metallpapierfabrik A.-G. in Berlin her. Konkursanmeldung nach fruchtloser Pfändung 7484. Frage: Kann man, wenn man einen Schuldner ge pfändet hat, und die Pfändung fruchtlos ausgefallen ist, über das Vermögen des Schuldners den Konkurs anmelden, oder ist der Gläubiger hierzu nicht berechtigt? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Ja, der Gläubiger ist zum Anträge auf Konkurseröffnung berechtigt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Gemein schuldners glaubhaft machen kann. Allerdings wird vor liegend kaum auf eine zur Deckung der Kosten des Konkurs verfahrens hinreichende Masse zu rechnen sein, sodaß die Konkurseröffnung von Stellung einer hinreichenden Sicher heit für die Kosten abhängig gemacht werden dürfte. Japanisches Papier 7485. F'rage: Ich beabsichtige, für einen Zweig der graphischen Industrie versuchsweise echt japanisches Papier zu verwenden und bitte um Angaben, in welchen Stärken, Gewichten und Formaten es im Handel vorkommt, und wo ich Proben für meine Zwecke beziehen kann? Antwort: Wir verweisen auf Aufsätze über japanische Papiere, die wir in Nrn. 35, 36, 41, 76, 87 und 98 von 1905 brachten. Firmen, welche japanisches Papier als Spezialität vertreiben, empfehlen sich ständig durch Anzeige in der Papier-Zeitung und sind gewiß zu Auskünften bereit.