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708 PAPIER-ZEITUNG Nr. 41 Leimung von Packpapier 431. Schiedspruch Die Firma X in A und ich sind übereingekommen, Ihnen folgende Streitsache zu unterbreiten und Sie um Ihr Urteil, das für beide Teile bindend sein soll, zu bitten. Ich liefere der Firma X maschinenglattes braun Zellulose pack zu .. Pf. frei Wasser A. Die letzte Lieferung wird von der Firma zum Teil beanstandet mit der Begründung, daß das Papier »ganz bedeutend geringer ausgefallen« wäre. Besonders das Format 75 ■ 100 cm sei so minderwertig, daß sie auf dessen Abnahme verzichte. Das Format 76X115 cm, das ist der andere Teil der gleichen Anfertigung, nur in einer etwas anderen Färbung, sei auch nicht so gut, wie es sein sollte, würde aber trotzdem abgenommen. Die beiliegenden drei Muster, die von der Firma X selbst gewählt sind, sollen die Beanstandung rechtfertigen, und zwar ist Muster I aus der vorhergehenden Lieferung, Muster II vom Format 76x115 cm, dem übernommenen, Muster III vom Format 75X100 cm, dem beanstandeten. Die Firma X begründet ihre Zurverfügungstellung ferner damit, daß die Leimung bei Format 75X100 cm ungenügend sei; wenn man die Proben auf einer Seite mit Wasser anfeuchte, so fände man, daß Muster I das Wasser einige Minuten tadellos abhielte, Muster II genüge noch eben, Muster III sei dann voll ständig durchweicht. Ich habe meinen Standpunkt in meinem Schreiben vom 27. März und 31. März an die Firma dargelegt und kann nur wiederholen, daß von besonders starker Leimung nie die Rede war, und bei Packpapieren Schwankungen in dieser Beziehung unvermeidlich sind. Außerdem behaupte ich, daß auch Format 75X100 cm gut geleimt ist, weil es beim Beschreiben die Tinte gut hält. Ich füge den Briefwechsel im Original bei. Papierfabrik Y in B **# Zu obigem Schreiben bemerken wir, daß wir seit längerer Zeit denselben Stoff von Herrn Y bezogen haben, und diese Ware inbezug auf Wasserdurchlässigkeit stets unsern Ansprüchen genügt hat. Nach den früheren Lieferungen haben wir gekauft, und wenn die Ware jetzt in der Leimung nicht so ausfällt wie stets seither, so ist sie eben nicht so geliefert wie ehedem und infolge davon für uns nicht verwendbar. Das ist der Kardinalpunkt, auf den wir uns stützen. Mit der Ausdrucksweise »ganz bedeutend geringer ausgefallen« soll eben nur der Mangel genannter Eigenschaft, nichts anderes bezeichnet sein. Es ist doch ohne Frage, daß in der Zusammensetzung des Rohstoffes anders verfahren wurde, als bei früheren Sendungen. Wenn nicht, so hätten wir die Ware so erhalten, daß wir ebenso wie sonst keine Veranlassung gehabt hätten, Verfügung stellung auszusprechen. Großhandlung X in A Die Großhandlung X beanstandet lediglich die Leimung des gelieferten Packpapiers. Packpapier muß nicht ohne weiteres leimfest geliefert werden. Besteller, welche darauf Wert legen, leimfestes Packpapier zu erhalten, müssen dies vorschreiben, was im vorliegenden Fall unterblieben ist. Immerhin hat Fragesteller, da er Papier wie gehabt be stellte, Anspruch darauf, leimfestes Papier, wie bei früheren Lieferungen zu erhalten. Als Maßstab für die Leimfestig keit dient in der Papierfabrikation das Verhalten des Papiers zu Schreibtinte. Prüft man die drei Muster in üblicher Weise auf Leimung, d. h. zieht man darauf dicke, sich kreuzende Tintenstriche, so kann man beobachten, daß diese auf allen drei Mustern weder auslaufen noch durchschlagen. Alle drei Muster sind demnach gut ge leimt. Wohl dringt beim Benetzen der Muster 1 und 2 auf einer Seite die Feuchtigkeit nicht auf die andere Seite durch, während das benetzte Muster 3 allmählich auch auf der anderen Seite feucht wird. Aber die Papierfabrik war ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Papier 3 die ungewöhnlich hohe Wasserdichtigkeit der Papiere 1 und 2 zu verleihen. Die Großhandlung irrt, wenn sie glaubt, daß die weniger hohe Leimfestigkeit des Musters 3 auf anderer Stoffzusammensetzung beruhen muß. Die zu solchem Papier benutzten Halbstoffe können vielmehr so verschieden aus fallen, daß diese Verschiedenheit den Leimungsunterschied erklären kann. Schon je nach dem der zum Papier ver arbeitete Sulfitzellstoff mehr oder weniger Harz enthält, kann die Leimung verschieden ausfallen. Wir entscheiden auf Grund obiger Erwägungen und Tatsachen, daß die Großhandlung das Papier als vertrags mäßig übernehmen muß und keinen Anspruch auf Nach laß hat. Extra starke Bronze-Siebe mit neuer mechanischer nicht markierender Naht [171650 Louis Lang & Sohn Schlettstadt (Elsass) + Nancy (Frankreich) Neuheiten hütet Fettflecke und Stillstehen der Registerwalzen, DRP. Nr. 92230, leicht ein- und Schürze, mit im Gange ver- Nodari-Siebauflauf ohne stellbarem Formatwagen, Kron s Verbundsauger, ausfahrbar, ohne Wegnehmen der Röhren, Kron - Kinaux-Trockensaugung zur schäum- und fleckenfreien Rückgewinnung des Siebwassers, Stapf-Schüttelung, DRP. 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