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1644 PAPIER-ZEITUNG Nr:39 Behandlung zollpflichtiger Briefsendungen. Nach Art. 16, § 3, 2a des Weltpostvertrages dürfen zollpflichtige Briefsendungen in gewöhnliche oder eingeschriebene Briefsendungen nicht ein gelegt werden. Diese Bestimmung wird in der Praxis oft nicht beachtet. Gehen im internationalen Postverkehr Briefsendungen, die wegen der Zollpflichtigkeit des Inhalts nicht hätten zur Beförderung zugelassen werden dürfen, in Deutschland ein, s9 haben die Bestimmungs-Postanstalten sie der Zollbehörde zur Verzollung zuzuführen. Die näheren Bestimmungen darüber sind im Postzollregulativ und den Erläuterungen dazu (Ani. 1 zu Abschn. V, 1) enthalten; in den Erläuterungen ist auch aus gesprochen, »daß die Postbeamten während ihrer postdienst lichen Verrichtung die Sicherung des Zoll-Interesses mit der- selben Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen haben, die sie dem Post-Interesse zuzuwenden verbunden sind.« Da auch bei den Postbeamten über die Frage, welche Brief sendungen von den Bestimmungs - Postanstalten an die Zoll behörden zu überweisen sind, Zweifel zu bestehen scheinen, gibt die »Deutsche Verkehrs-Zeitung« die einschlägigen Vor schriften im folgenden kurz wieder. Bei der Prüfung, ob eine Briefsendung der Zollbehörde vorzulegen ist, kommt es in erster Linie auf den Inhalt, außerdem aber auch auf das Gewicht und zum Teil auch auf die Herkunft der Sendung an. Von der Ueberweisung an die Zollstellen sind zunächst alle Brief sendungen befreit, die Briefe, Schriften, Zeitungen und sonstige nicht zollpflichtige Drucksachen enthalten, insbesondere auch Briefsendungen mit gedruckten Büchern, Musiknoten und Land karten, da für solche Bücher, Noten oder Karten nach dem Zoll tarif kein Zoll zu entrichten ist. Ferner sind zollfrei und daher keiner zollamtlichen Behandlung unterworfen die mit der Brief-, post beförderten Warenproben, die Kaffee, Kakao, Zucker, Rohi tabak und getrocknete Früchte enthalten. Briefsendungen, in denen Waren zur Versendung kommen, sind, wenn sie ein Roh gewicht von mehr als 250 g haben, der Zollbehörde zuzuführen; dies gilt also für alle Warenproben von mehr als 250 g (mit Ausnahme der die erwähnten Genußmittel enthaltenden Waren- proben), ferner für alle Briefe, die dieses Gewicht überschreiten, sofern nach der Art der Verpackung, der Person des Absenders oder Empfängers usw. die Vermutung begründet ist, daß sie Waren enthalten, endlich für Drucksachen im Gewichte von mehr als 250 g, die Ansichtskarten, Spielkarten, Geschäftsbücher, bedruckte Briefumschläge, Blockkalender, Schreibkalender oder andere zollpflichtige Papierwaren enthalten. Briefsendungen im Rohgewicht von 250 g und weniger sind im allgemeinen, auch wenn sie Waren enthalten, als zollfrei von zollamtlicher Behand- Jung befreit. Jedoch bestehen von dieser Regel zwei wichtige Ausnahmen: Zunächst sind Briefsendungen, die Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen enthalten (oder hinsicht« lieh deren die Vermutung, daß sie solchen Inhalt haben, besteht) ohne Rücksicht auf das Gewicht der Zollbehörde vor zulegen, wenn sie über bestimmte Grenzen (über die Grenzen gegen die Zoll-Ausschlüsse oder gegen Oesterreich - Ungarn, die Schweiz, Frankreich, Belgien oder die Niederlande) ein gegangen sind. Ferner sind Briefsendungen, deren Inhalt hohem Zollsätze (100 M. oder mehr für 100 kg) unterliegt (oder bei denen die Vermutung, daß der Inhalt diesem Zollsatz unterworfen ist, besteht) zur Verzollung zu stellen, sofern das Rohgewicht der Sendung mehr als 50 g ausmacht und die Sendung über die Grenzen gegen die Zoll-Ausschlüsse oder gegen Oesterreich- Ungarn eingegangen ist. Ein Verzeichnis der dem erwähnten Zollsatz unterworfenen Waren ist in der Beilage A zum Post- Zollregulativ (Neudruck) enthalten, und die Postbeamten, ins besondere die Beamten der Entkartungsstellen, werden gut tun, sich dieses Verzeichnis genau anzusehen, damit sie ihrer Pflicht zur Wahrung des Zollinteresses ausreichend nachkommen können. Bemerkt sei noch, daß mit dem Ausdruck »über die Grenzen gegen . . . eingegangen« nicht nur Sendungen aus dem betreffenden Lande gemeint sind, sondern auch Sendungen aus dritten Ländern, die im Durchgänge durch das betreffende Land befördert worden sind. Einige Beispiele mögen das Gesagte noch näher erläutern: Eine Briefsendung aus der Schweiz oder aus Italien im Durchgänge durch die Schweiz oder Oester reich, die eine Taschenuhr enthält, würde ohne Rücksicht auf das Gewicht in jedem Falle der Zollbehörde vorgelegt werden müssen; eine gleichartige Sendung aus Rußland oder Schweden dagegen nur dann, wenn das Rohgewicht mehr als 250 g beträgt. Eine Briefsendung mit Seidentüll im Gewicht von 300 g würde, gleichviel aus welchem Lande sie herrührt, der Zollbehörde zu zuführen sein. Wäre die Sendung nicht 300, sondern nur 100 g schwer, so wäre sie, da Seidentüll zu den einem Zollsätze von 100 M. oder mehr unterliegenden Waren gehört, der Zollbehörde zu überweisen, wenn sie aus Oesterreich herrührte oder im Durchgänge durch Oesterreich befördert wäre; dagegen wäre die Vorlegung bei der Zollstelle nicht erforderlich, wenn die Sendung z. B. aus Frankreich oder der Schweiz oder im Durch gang durch eins dieser Länder nach Deutschland versandt wäre. Eine Briefsendung, die Bleistifte enthält, würde, da Bleistifte nicht zu den einem hohen Zollsätze unterliegenden Waren ge hören, bei einem Rohgewichte von weniger als 250 g in keinem Falle, gleichviel in welchem Lande sie zur Post gegeben ist, zur Zollbehandlung zu stellen sein. (Deutsche Verkehrs-Zeitung); C. 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