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Nr. 36 PAPIER-ZEITUNG Imit. Bütten-Aktendeckel 426. Schiedspruch Papier-Großhandlung X bestellte je 3000 Bogen ca. 50er und ca. 80er blau imit. Bütten-Aktendeckel 40X50 cm fol. unbeschnitten. Nach einliegenden Durchschnittsproben, je zwei Bogen, haben wir geliefert. Die Firma stellt uns die Ware zur Verfügung, weil Format zu klein, der Deckel zu unrein, die Farbe zu grau usw. wäre. Die Sendung Deckel fällt besser aus, als die uns von X eingesandten Bogen, unsere beiliegenden Muster sind maßgebend, auch haben wir keine Bogen unter 39X49 cm in Händen; ganz, ganz vereinzelt kann ein Bogen vorkommen, der 381/2X49 cm mißt. Jetzt will die Firma auch noch Taragewicht in Abzug bringen. Wir verwenden leichte Verpackung, und es ist doch Gebrauch, daß bei Packpapieren Brutto für Netto be rechnet wird. So wurde uns auch stets bezahlt. Wir beziehen uns sonst noch auf unsere Ausführungen vom 30. März, die Ihnen von X zugesandt werden. Mit der Firma X haben wir bei Lieferungen stets Meinungsverschiedenheiten, während unsere sämtlichen anderen Kunden, denen wir gleiche Waren liefern, mit unserer Bedienung zufrieden sind. Beschwerden gehören bei uns zu den größten Seltenheiten. Es handelt sich doch nicht um Schreibpapier sondern um Umschläge, Aktendeckel, dazu noch um luftgetrocknete Ware, die im Aussehen dem Maschinen fabrikat nachsteht, jedoch sie an Güte übertrifft. Wir wollten uns erst dem Schiedspruch eines Dritten nicht unterwerfen, weil man doch erst recht urteilen kann, wenn man den Ausfall der ganzen Partie in Augenschein genommen hat. Wir bitten nun, zumal Sie sonst den Sachverhalt nur von einer Seite hören, doch um Ihr Urteil, ob die Beschwerde begründet und der Aktendeckel minderwertig ist. Y, Papierfabrik * * * Wir haben eine Differenz mit der Bütten-Aktendeckelfabrik Y und haben dieser vorgeschlagen, uns Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Es ist uns bekannt, daß man an Bütten-Akten deckel inbezug auf Reinheit, Färbung und Bogengröße usw. nicht zu hohe Anforderungen stellen darf. Aber die Lieferung, welche wir jetzt bekommen haben, ist unseres Erachtens doch so beschaffen, daß wir der Meinung sind, nicht zur Abnahme verpflichtet zu sein. Wir senden Ihnen anbei eine Anzahl Bogen und haben folgendes auszusetzen: 1. Fast kein Bogen ist dabei, der wirklich 40X50 cm, wie bestellt und berechnet, groß ist; 2. sind die Bogen durchweg sehr schief gefalzt; 3. ist der Aktendeckel sehr unrein ausgefallen und die Farbe mehr grau als blau. 4. Ferner berechnet die Fabrik das Gewicht »brutto für netto«, also einschließlich der Stricke und Pappen. Wir bitten Sie, sich auch darüber zu äußern, ob dies zulässig ist. Sie können ja nicht untersuchen, wieviel solch schlechter Bogen in der Ladung enthalten sind, und brauchen es nicht als festgestellt hinzunehmen, wenn wir sagen, daß wir nach Prüfung einiger Pakete der Meinung sind, daß mehr als die Hälfte aller Bogen solche Fehler aufweisen. Sagen Sie uns bitte nur, ob wir, wie die Fabrik behauptet, solche Bogen wie die inliegenden als »gut« mit übernehmen müssen oder nicht. Wir erklären, daß wir uns dem von Ihnen in unserer Streitsache mit Y in B zu fällenden Schiedspruche bedingungslos unterwerfen. X, Papiergroßhandlung Wir haben die uns von beiden Teilen vorgelegten Muster geprüft und beurteilen auf Grund dieser Prüfung die Rügen der Firma X der Reihe nach wie folgt: 1. Die Höhe der uns vorgelegten Bogen schwankt zwischen 38,8 und 39,2 cm, erreicht also nicht die vor geschriebene Höhe von 40 cm. Die Breite schwankt zwischen 48,8 und 49,3 statt 50 cm. Die Bogen sind also durchschnittlich um 1 cm nach beiden Richtungen zu kurz. Die Fläche, ist infolgedessen um rund 4 v. H. kleiner als bestellt. Bei luftgetrockneten Papieren können die Maße nicht so genau eingehalten werden wie bei Maschinen papieren, und die vorliegenden Abweichungen sind nicht so groß, daß sie zur Annahme-Weigerung berechtigten, aber eine mäßige Entschädigung des Bestellers dafür, daß die Bogen etwas zu klein ausgefallen sind, erscheint am Platze. 2. Da luftgetrocknete Bogen dicken Papiers oft un gleichmäßig schrumpfen, und der sogen. Büttenrand gleich mäßiges Falzen erschwert, können Aktendeckel, deren Falz nicht genau in der Mitte liegt, nicht beanstandet werden. Einzelne mehr als zulässig schief gefalzte Bogen sind für die ganze Sendung nicht maßgebend. Die uns vorgelegten Bogen sind trotz des schiefen Falzes brauchbar. 3. Ein gewisses Maß von Unreinheiten muß bei diesen Aktendeckeln, die so dick wie Pappen sind, mit in den Kauf genommen werden. Dieses Maß erscheint hier nicht überschritten. Die weniger satt gefärbten Streifen im blauen Deckel sind ein unbedeutender Schönheitsfehler, der bei dieser Ware wenig ins Gewicht fällt. Als Entschädigung für die unter Punkten 1 bis 3 nachgewiesenen Mängel kommt der Großhandlung X ein Nachlaß zu, den wir auf 3 v. H. des Kaufpreises festsetzen. Sie muß die Ware mit diesem Nachlaß übernehmen. 4. Darüber, daß billigste Packpapiere und Pappen brutto für netto gerechnet werden, sind die deutschen Papier großhändler und Papierfabrikanten einig. Für Aktendeckel ist uns jedoch ein solcher Brauch nicht bekannt. Wir er fuhren durch Erkundigung bei einem bedeutenden Berliner Papiergroßhändler, daß ihm Aktendeckel seit jeher unter Abzug der Tara berechnet werden. Wir entscheiden daher, daß die Firma X berechtigt ist, das Gewicht der Packpappen und Stricke von dem Rohgewicht der Ware abzuziehen und nur das reine Gewicht zu bezahlen. 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