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Briefkasten Der Frage muß 1o-Pt.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Tüten 7346. Frage: 1. Ich sollte einem Kunden dünne Tüten und Beutel liefern wie 1, sandte dieses Muster 1 zur Tütenfabrik, und diese lieferte mir daraufhin Ware wie 11, welche ich meinem Kunden sandte. Dieser stellt sie mir zur Verfügung: erstens sollen sie schwerer als 1 sein (seine Probe), zweitens soll meine n. Qualität bedeutend schlechter sein. Wenn er darauf hin die Tüten und Beutel nicht abzunehmen braucht, kann ich sie der Tütenfabrik zur Verfügung stellen? Die Beutel und Tüten sollten zu Weihnachten dort sein, ich konnte sie aber erst einen Tag nach Weihnachten absenden, kann er daraufhin Annahme verweigern? Er hat nicht abbestellt, so daß ich annehmen konnte, daß er auch mit einer späteren Frist einverstanden wäre. Er schrieb nur einmal »Wo bleiben die Beutel?« 2. Bei derselben Tütenfabrik bestellte ich schriftlich 2 Ztr. Beutel mit Druck. Der Ortsname wurde falsch gedruckt. Der Besteller will Annahme verweigern oder für den Zentner 10 M. zahlen, da er angibt, daß durch den verdruckten Ortsnamen die Tüten minderwertig seien. Diese Beutelbestellung habe ich zu fällig nicht kopiert, so daß ich nicht genau weiß, ob ich den falschen Ortsnamen aufschrieb, ich bezweifle es aber, da der Name viersilbig ist, verdruckt aber zweisilbig. Ich wollte meinen Bestellungsbrief sehen, die Tütenfabrik will ihn nicht senden, da zu befürchten sei, ich könnte den Brief zerreißen, sie will mir aber entgegen kommen und 10 v. H. erlassen. Was soll ich nun tun? Braucht mein Besteller die Beutel nicht anzunehmen? Wenn nein, wie teuer soll ich ihm dieselben berechnen? Sie sollten 30 M. kosten, mich selbst kosten sie 25 M. Wie kann ich erfahren, an wem die Schuld des Verdruckens liegt? Soll ich nur den Preis dafür zahlen, den ich erhalte, und nur dann mehr zahlen, wenn ich mich von meiner Schuld überzeugt habe? Antwort: 1. Tüte II besteht aus stark holzschliffhaltigem Papier, Tüte 1 ist frei von Holzschliff. Dementsprechend ist Tüte I fest und klingend, II verhältnismäßig weich und lappig, auch ist Tüte II im Vergleich zu I mit schwacher Farbe mangelhaft bedruckt. Demgemäß braucht der Kunde des Fragestellers die Tüten nicht abzunehmen. Fragesteller kann sie jedoch kaum noch der Tütenfabrik zur Verfügung stellen, da die vom Handelsgesetz vorgeschriebene Frist zum Er heben der Rüge wahrscheinlich schon längst verflossen ist. Wenn Fragesteller zugesagt hat, zu Weihnachten zu liefern, so war das Geschäft ein Fixgeschäft im Sinne des HGB., und der Abnehmer durfte bei Lieferung nach Weihnachten die Ware zurückweisen, auch wenn er keine Nachfrist ge stellt hat. 2. Der Besteller braucht die Beutel nicht anzunehmen, denn infolge des Druckfehlers ist der Ortsname vollkommen unkenntlich, und dadurch wird ein Hauptzweck bedruckter Tüten, daß sie als Warenempfehlung dienen, vereitelt. Wenn Fragesteller den Namen falsch geschrieben hat, so muß er den Schaden tragen. Wenn jedoch der Drucker den Fehler verschuldet hat, so braucht Fragesteller die Tüten nicht zu übernehmen. Ist Fragesteller sicher, daß der Drucker den Fehler gemacht hat, so kann er diesen ruhig klagen lassen. Er kann aber auch den Drucker ersuchen, daß dieser einer un parteiischen Person die Bestellung des Fragestellers vorweise. Schweres Papier auf der Zylindermaschine 7347. Frage: Kann Papier von etwa 275 g/qm Schwere und im Stoff wie beiliegendes Muster auf einer Zylindermaschine hergestellt werden? Ist es ferner möglich auf einer Zylinder maschine derartiges Papier in Rollen zu erhalten? Wie dürfte die Gleichmäßigkeit in der Dicke sein? Welche Erzeugungs menge kann etwa mit einer Zylinderniaschine erzielt werden? Antwort eines Papiermachers: Das bemusterte Papier läßt sich auf einer Zylinder maschine mit womöglich mehr alszweiZylindern inangefragter Stärke, auch in Rollen, herstellen. Was die Gleichmäßigkeit der Papierstärke anbelangt, so muß hier größerer Spiel raum genommen werden als bei Papieren, die auf Langsieb maschinen gearbeitet werden. Die Erzeugung dürfte bei 2 m Arbeitsbreite und bei einem Zylinderdurchmesser von 3 m reichlich 5 Tonnen im Tag ausmachen. Bei der großen Schwere dieses Papieres muß der Stoff besonders rösch gemahlen werden, was am zweckmäßigsten dadurch erreicht wird, daß den Papierspänen kurz vor dem Leeren des Holländers 15 20 v. H. Sekunda-Zellstoff oder gewöhnlicher Basthadernstoff zugeteilt werden, -g- Blau Pack 7348. Frage: Ein Abnehmer, mit welchem ich schon lange Jahre in angenehmer Geschäftsverbindung stehe, stellt mir hinter einander zwei Partien blaues Packpapier wegen geringer Festig keit zur Verfügung. Ich sende Ihnen Vorlage- und Ausfall muster. Liegt ein Festigkeitsunterschied vor, und ist die Aus stellung gerechtfertigt? Ich kann keinen Unterschied finden und kann auch durch meine Fabrikationsbücher den Nachweis führen, daß keine Stoffänderung vorgenommen wurde. Antwort: Zwischen den Mustern aus früherer Lieferung und denjenigen der beiden letzten Lieferungen besteht ein geringer Unterschied. Die früheren Lieferungen sind etwas weicher und zäher, die späteren etwas spröder. Bei der vorletzten Lieferung ist der Unterschied geringer, bei der letzten etwas größer. Bei der Verschiedenheit der für solche Papiere benutzten Rohstoffe können derartige Unter schiede auch beim Vorschreiben gleicher Eintragung ent stehen. Annahmeweigerung erscheint nicht berechtigt, viel leicht wäre aber bei der letzten Lieferung mäßiger Nachlaß, etwa 3 v. H., am Platze. Kasein-Leim 7349. Frage: Was muß dem Kasein-Leim zugesetzt werden, um ihn wasserabstoßend zu machen? Der beim Kleben von Papierhülsen allenfalls nach außen tretende überschüssige Kleb stoff darf nämlich nicht klebrig sein, wenn die Hülse, wie es in der Spinnerei vorkommt, beim Dämpfen des Garns naß wird, da sonst das Garn an der Hülse hängen bleibt, was beim Abwinden Uebelstände verursacht. Antwort: Formaldehyd oder, wie es im Handel häufig benannt wird, Formalin ist das beste und bewährteste Mittel, um Kasein-Leim in kurzer Zeit wasserunlöslich zu machen. In A. Weichelts Handbuch der »Buntpapier-Fabrikation« sind Mischungsvorschriften für solchen wasserunlöslichen Leim angegeben. (Das Buch erschien im Verlag der Papier-Zeitung, kostet gebd. 12 M. und enthält viele gute Rezepte.) Der Verfasser wird demnächst über neue Versuche mit Kasein- Leim in der Papier-Zeitung berichten. Kam ein Vertrag zustande? 7350. Frage: Eine Fabrik lieferte mir Ware zu vereinbarten Preisen. Am 30. November forderte mich die Fabrik auf, ihr mitzuteilen, in welchen Mengen und Nummern ich ihr voraus sichtlich für das nächste Halbjahr Aufträge erteilen werde. Darauf antwortete ich am 2. Dezember, daß ich mir zu den bis herigen Preisen rund 10000 kg zur Abnahme nach meinem Bedarf bis spätestens Ende Juni 1906 ausbitte, unter dem Vorbehalt, daß die noch nicht zum Abschluß gebrachten Versuche mit der Ware zu günstigem Ergebnis führen. Auf dieses Schreiben er hielt ich keine Antwort und rief am 4. Dezember vorstehende 10000 kg zu den alten Preisen ab. Darauf antwortete mir die Fabrik am 6. Dezember, sie könne nur zu den inzwischen er höhten Preisen liefern. Ich bitte um Ihre Ansicht, ob die Fabrik die am 2. und 4. Dezember bestellten Posten zu den alten Preisen liefern muß, namentlich da sie erst am 6. Dezember geantwortet hat, oder kann sie für die an diesen beiden Tagen bestellten Posten bereits höhere Preise verlangen? Antwort: Der Brief vom 2. Dezember enthielt eine Willens erklärung, welche erst dann rechtliche Bedeutung erlangt hätte, wenn die Fabrik sie umgehend und bedingungslos angenommen hätte. Sie tat dies jedoch nicht und antwortete nicht einmal. Zur Antwort war sie nicht verpflichtet. Frage steller war nicht berechtigt auf Grund seiner einseitigen Willenserklärung am 4. Dezember Ware abzurufen, und der Fabrik stand es frei, am 6. Dezember neuen Preis zu fordern. Rücktritt vom Vertrag 7351. Frage: 1. Ich bestellte bei dem Reisenden der Firma X Postkarten mit Ansicht, stellte jedoch die Bedingung, daß er nicht an Warenhäuser liefern dürfe, was er zusagte. Wie ich durch Augenzeugen beweisen kann, hat er jedoch dem Waren haus Y dieselben Karten angeboten und verkauft. Ich habe da rauf die Bestellung sofort brieflich bei der Firma annulliert mit Angabe der Gründe. Kann ich dies? 2. Unter welcher Bedingung kann ich den einem Reisenden gegebenen Auftrag aufheben und zurücknehmen? Antwort: 1. Fragesteller hatte sich im Vertrag den Rück tritt vorbehalten. Da der Umstand, welcher den Fragesteller zum Rücktritt berechtigen sollte, eingetreten ist, durfte er laut § 349 BGB durch seine Erklärung den Rücktritt vollziehen. 2. Hierüber gibt das Bürgerliche Gesetzbuch, inbesondere die Abschnitte über »gegenseitigen Vertrag«, §§ 320 bis 327 und »Rücktritt«, §§ 346 bis 361, Auskunft, a . E I