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3078 PAPIER-ZEllUNG Nr. 26 Anstellungs-Vertrag 416. Schiedspruch Ich bitte in nachstehend vorgetragener Angelegenheit um Ihr schiedsrichterliches Urteil. Ich stellte Herrn X an auf Grund eines Vertrages, dessen Wortlaut ich beischließe. Da die Erfolge in keiner Weise den aufgewandten Spesen entsprachen, und mir Herr X gelegentlich seines letzten Hierseins im Dezember 1905 sagte, daß er bei den geringen Spesen nicht auf seine Kosten käme, wurde am 11. De zember in beiderseitigem Einverständnis abgemacht, daß Herr X ab 1. Januar die Vertretung meiner Fabrikate für das Königreich M. zu nachstehenden gleichfalls im Wortlaut wieder gegebenen Bedingungen übertragen erhält, ohne daß eine Be stimmung über die Dauer dieser neuen Abmachungen getroffen wurde. Mit seinen Schreiben vom ji. Februar 1906 und folgenden, die ich mit meinen Antworten im Original übermittle, teilt mir nun Herr X mit, daß er die neu getroffenen Abmachungen künftig nur dann einhalten will, wenn ich mit ihm unter Zu grundelegung derselben einen weiteren dreijährigen Vertrag ab schließe, andernfalls wolle er wieder zu früheren Bedingungen tätig sein. Beides lehnte ich ab, da nach meinem Dafürhalten kein sachlicher Grund zur Rückgängigmachung der zuletzt ge troffenen Abmachungen vorliegt, und ich einen weiteren Vertrag mit Herrn X nicht abschließen will. An Provision bezog Herr X im Januar 16 M. 78 Pf., im Februar kamen ihm bis zum 26. Februar 23 M. 43 Pf. zu. Diese beiden Monate sind für den Verbrauch meiner Waren die schlechtesten, der Absatz derselben erhöht sich im Frühjahr und Sommer wesentlich. Da Erfolge nur durch längere Be arbeitung der Kundschaft erzielt werden können, so würde die Aufgabe der jetzigen Tätigkeit des Herrn X für mich ziemlich den Verlust der aufgewandten Kosten bedeuten. Ueber die Dauer der Vertragsänderung oder darüber, ob diese endgiltig sein soll, wurden keine Abmachungen getroffen. Daß die Aenderungen aber nicht von heute auf morgen vor gesehen waren, dürfte schon daraus hervorgehen, daß Herr X ein ständiges Lager meiner Fabrikate dort unterhält. Es wurde angenommen und berechnet, daß Herr X auch bei anfänglich nicht großem Verkauf sehr gut auf seine Kosten kommen kann. An einem Dutzend der Ware verdient er mindestens 3 M. In einer Stadt von der Größe A’s dürfte es nicht schwer fallen, täglich 2—3 Dutzend abzusetzen, außerdem steht Herrn X noch das ganze übrige Königreich M zur ausschließlichen Bearbeitung an Hand zur Verfügung gestellter Proben offen. Es war nicht abgemacht, daß die Vertragsänderung nur dann bestehen bleiben soll, wenn ich mit Herrn X einen neuen Vertrag abschließe. Da die neueren Abmachungen auch für mich einen Vorteil bedeuten, (die Reisetätigkeit des Herrn X kostete mich 3500 bis 4000 M. jährlich), so nehme ich an, daß Herr X mit seiner Weigerung, zu den letzten Bedingungen weiter tätig zu sein, lediglich beabsichtigt, einen Druck auf mich auszuüben, der mich zum Abschluß eines neuen Vertrags veranlassen soll. Hätte Herr X mir z. B. geschrieben, daß er infolge nicht vorher gesehener Schwierigkeiten mit der Einführung meiner Fabrikate momentan nicht genügend verdiene, so hätte er auf mein Ent gegenkommen rechnen können. Statt dessen aber die keines wegs höflichen Briefe. Falls Ihre Entscheidung mangels genauer Abmachungen auf Fortsetzung des alten Vertragsverhältnisses lautet, bitte ich auch mitzuteilen, ob ich Herm X zu den in dem Vertrag vorgesehenen Bedingungen ausschließlich in A beschäftigen kann, oder ihm, wenn ich dies tue, einen höheren Spesensatz und welchen bewilligen muß. Y, Papierverarbeiter in ./ * * * Nach vorangegangener 6monatiger Probezeit schloß ich am 1. Oktober 1903 mit meinem Hause auf drei Jahre Vertrag. Im Dezember 1905 kam ich von der Reise zurück; da machte mir mein Chef einen Vorschlag, welcher zunächst nur versuchs weise beiderseitig in Anregung kam. Ich arbeitete im Januar und halben Februar in diesem Sinne und beanspruchte nunmehr die Erneuerung eines Vertrages. Diesen zu machen weigert sich meine Firma. Da ich der Geschädigte wäre, wenn ich bis Ab lauf des alten Vertrages, d. h. bis 1. Oktober 1906, die versuchs weise angeregte Tätigkeit fortsetzte, beanspruchte ich bei meinem Hause rückwirkende Verbindlichkeit des noch bestehenden Ver trages. Ueber die Dauer der neueren Abmachungen haben wir des halb keine Bestimmungen getroffen, weil diese Tätigkeit zunächst nur versuchsweise in Anregung kam. Der sachliche Grund be steht für mich darin: entweder Abschluß eines neuen Vertrages oder Aufrechterhaltung des alten. Die Firma Y wurde von mir für billiges Geld gut eingeführt, auch zeigte ich ihr stets bereitwilliges Entgegenkommen, nun mehr aber habe ich die Lust verloren, mich noch weiter aus nützen zu lassen oder vielleicht auf Umwegen mich von ihr kalt gestellt zu wissen. Es ist mir bekannt, daß Sie Recht für Recht gelten lassen, und ich bin gern bereit, Ihren Schiedspruch anzuerkennen. X, Vertreter in A Nach dem Vertrag vom 10. Dezember 1903 erhielt Herr X 150 M. Gehalt, dreierlei Reisespesen, je nach den Orten, wo er sich aufhielt, und als Provision 10 v. H. des. Rechnungsbetrages. Dieser Vertrag wurde abgeschlossen »beiderseits bindend bis 1. Oktober 1906« und jeweils 1 Jahr länger, falls er nicht am 15. August des'letzten Jahres ge kündigt würde. Nach der Uebereinkunft vom 11. Dezember 1905 erhielt X 125 M. im Monat, 5 v. H. Provision, und ihm gehören die Ueberpreise, die er über den ihm gestellten festen Preis der Ware erzielt. Diese zweite Vereinbarung ist vorteil hafter für die Firma Y, weil sie keine Spesen zu bezahlen hat. X nahm die Vereinbarung an in der Hoffnung, soviel und so gut verkaufen zu können, daß ihm die Ueberpreise die entgehenden Spesen und die Mehrprovision reichlich ersetzen. Er konnte diesen Versuch, als solchen faßte er ihn auf, machen, da er sich durch den Vertrag bis zum Oktober 1906 gedeckt wußte. In der Vereinbarung vom 11. Dezember fehlt jede Angabe der Zeit, für welche sie gelten soll, oder innerhalb welcher sie gekündigt werden kann. Auch ist nicht gesagt, daß die Vereinbarung den Vertrag aufheben soll. Hieraus schließen wir, daß bei dieser Vereinbarung beide Teile nur Widerrufliches festsetzen wollten. Der Vertreter X war also nach Verlauf einer für die Probe hinreichenden Zeit berechtigt, von dieser Ver einbarung zurückzutreten und an ihre Stelle die Be dingungen des Vertrages treten zu lassen. Er will jedoch dies nicht tun, sondern einen neuen mehrjährigen Vertrag schließen, worin er zwar von Jahr zu Jahr vermindertes. Monatsgehalt bedingt, dafür aber vom Geschäft Bezahlung des Fernsprechanschlusses und das Recht fordert, einmal im Jahr nach einem andern Gebiet für die Firma auf die Reise zu gehen. Auf diesen Vertrag will und braucht sich die Firma Y nicht einzulassen. Um die berechtigten Ansprüche beider Teile zu be friedigen, entscheiden wir, daß zwischen dem Vertreter X und der Firma Y vom 1. März 1906 an die Vereinbarung vom ii. Dezember 1905 aufgehoben wird, und der Vertrag vom 11. Dezember 1903 wieder mit nachstehender Aenderung in Kraft tritt: Die Firma Y ist berechtigt, den Vertreter X bis 1. Oktober 1906 ausschließlich in A zu beschäftigen, muß ihm aber Ersatz dafür bieten, daß er bei Reisen nach auswärts einen Teil vom Spesensatz ersparen konnte, und daher für jeden Arbeitstag in A 5 M. Spesen (anstatt 2 M> bezahlen. Bis 1. März muß die Abrechnung nach der Vereinbarung vom ir. Dezember 1905 erfolgen. Der Vertreter X hat nicht das Recht, von der Firma Y für die Monate Januar und Februar dasjenige zu fordern, was er nach der neuen Ver einbarung weniger verdient hat, als er nach dem Vertrag verdient hätte, denn die neue Vereinbarung war beiderseits ein Versuch, welcher mit einem gewissen Wagnis verbunden war, und bei welchem es nicht gewiß war, welche Partei besser fahren würde. Wer jedoch ein Wagnis unternimmt,, muß auch den Mißerfolg tragen. 3rabin Gummi Billige Verarbeitung. [176892 Tüten etc. M. 16 p. 100kg Postk. 5kgM. 1.75. Goldklare flüssige Leime, Klebstoffe für alle Zweote — Mutter und Litte tränte. Kuverte für Etiketten für Kartonnage, Tüten, Paketierung China Leim Kleisterfrei. — Absolut rein für Kaschier-Maschinen Ueberzleh-Maschinen Luxuspapier reruchfrei, fleckenfrei, aprinanr Ciphal Chern. 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