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1196 Briefkasten Der Frage muß 10-PL.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewahr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestatte Akkordbücher für den Hadernboden 7340. Frage: Wir bitten Sie, uns einige Formulare für Akkordbücher für den Hadernboden und Papiersaal zuzusenden. Antwort: Wir besitzen solche Vordrucke nicht. Wenn ans erfahrene Leser bewährte Vordrucke für solche Bücher einsenden wollten, würden wir sie gern zum Nutzen der Leser abdrucken. Jahresabschluß 7341. Frage: Eine Papierfabrik kaufte von mir im Februar 1904 36—40 Waggon Zellulose zu außergewöhnlich billigem Preise unter der Bedingung, es sei ein Jahresschluß, und die Ware sei »abnehmbar innerhalb Jahresfrist, Abruf 3 Wochen vor Bedarf«. Die Papierfabrik rief jedoch monatlich durchschnittlich r‘/2 Waggon ab, so daß innerhalb I1*/s Monaten nur 14 Waggon ab gerufen wurden. Da die Zellstoffpreise 1904—1905 in die Höhe gingen, scheint die Firma trotz meiner wiederholten Aufforde rungen mit Absicht während der billigen Preise keine Abrufe erteilt zu haben, um sich den Bedarf für das dem Jahresschlüsse' folgende Jahr zu dem billigen Preise zu decken. Und richtig! 5 Tage vor Ablauf des Jahresschlusses erteilt sie telegraphisch Abruf auf Lieferung von 22 Waggon auf einmal! Ich hatte bis dahin jeden Abruf durch pünktliche Lieferung erledigt. Bin ich nach Handelsbrauch verpflichtet, den letzten Abruf anzunehmen? Bin ich verpflichtet den Bedarf der Papier fabrik nach Ablauf des Schlußjahres zu decken? Als ich nach wenigen Monaten sah, daß die Papierfabrik trotz meiner wiederholten Aufforderungen keine Abrufe erteilte, force majeure lag nicht vor, meldete ich der Papierfabrik, xiaß Nachlieferung des nicht abgerufenen Quantums über den Schluß termin hinaus nicht stattfinden kann. e ' Heute, volle 2 Jahre nach Vereinbarung des Schlusses, ver langt die Firma von mir Nachlieferung der 22 Waggon und Schadenersatz. Wie denken Sie darüber, und was ist Handelsbrauch? Antwort: Da eine Abrufsfrist von 3 Wochen ausgemacht war, und die Ware innerhalb Jahresfrist abgenommen werden mußte, da ferner dem Käufer mitgeteilt war, daß keine Nach- lieferung geleistet werde, brauchte die Bestellung von 22 Waggon auf einmal 5 Tage vor Ablauf des Jahres nicht mehr ausgeführt zu werden, und der Abschluß gilt u. E. als erledigt. Soweit uns der Handelsbrauch im Zellstoffgeschäft bekannt ist, werden die Preise deshalb für ein Jahr fest gesetzt, weil der Fabrikant für diese Zeit auch die Gestaltung der Rohstoffpreise beurteilen und seiner Preisstellung zu grunde legen kann. Auch ist es nicht zulässig, das ganze Jahr hindurch wenig und dann auf einmal zum Schluß ein» große Menge abzurufen. Die abgerufenen Mengen müssen sich vielmehr ziemlich gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilen. R ..\ ,8 Zigarrenbeutel 7342. Frage: Ich habe einem Kunden nach L. 20900 Zigarren beutel in 4 Sorten aus rosa Zell, mit zweifarbigem Druck, zum Durchschnittspreis von 1 M. 55 Pf. das 1000, franko geliefert Mein Kunde verweigert die Annahme der Beutel, weil r. Das Papier zu dünn. 2. Der Druck der kleinen Beutel unregelmäßige 3. Bei den ganz schmalen Beuteln das Fingerloch fehlt. Darauf habe ich geschrieben: 1. Daß ich auf Wunsch einiger Kunderi etwas leichteres Papier, dafür aber holzfreies, für diesen Zweck gefertigt habe (ich verwende jetzt etwa 38 g schweres holzfrei Zell., während ich früher 40/42 g etwas holzhaltig Zell, dafür gebraucht habe). 2. Der viele Text bildet bei handgeklebten Beuteln die Ursache, daß mitunter einige umgeklebt sind, ee handelt sich hier nur um die ganz kleinen Beutel. 3. Habe ich zugegeben, daß das Fingerloch hätte angebracht werden könner, aber ohne besondere Vorschrift nicht getan worden sei. Ich habe ihm ferner 2 M. 40 Pf. Nachlaß bewilligt. Heute schreib er, daß er die Beutel nicht nehmen will und verlangt Ersat! in der alten Qualität. Ich möchte aber auf Annahme bestehen um! vorher Ihren Rat hören, damit ich mir nicht unnötige Kosten verursache. Soll ich vielleicht die kleinen Beutel neu machen? Antwort: Das Papier der neu gelieferten Beutel ist dünner und weicher als das der früher gelieferten, infolge« dessen fühlen sich die neuen Beutel lappiger an und sind unansehnlich. Wir finden das alte Papier 45 und das neue 36 g qm schwer. Der Umstand, daß das neue Papier eine Kleinigkeit weniger Holzschliff enthält als das alte, gleicht den Uebelstand nicht aus. Daß der Aufdruck der kleinen Beutel nicht symmetrisch angeordnet und sogar ein Teil der Firma Nr. 28 zeile nicht mehr auf die Vorderseite gekommen ist, bildet gleichfalls einen erheblichen Mangel. Da die früher ge lieferten Beutel sämtlich mit Fingerloch versehen waren, so hätte Fragesteller alle Beutel der neuen Lieferung auch ohne Vorschrift ebenso herstellen müssen. Wir finden demnach, daß der Kunde berechtigt ist, vom Preis der größeren, mit Fingerloch gelieferten und annehmbar bedruckten Beutel für das dünnere Papier einen mäßigen Betrag, etwa 5 V: H. abzuziehen, die kleinen Beutel ohne Fingerloch jedoch darf er zurück weisen. Wir empfehlen dem Fragesteller, diese Beutel dem Kunden mit erheblichem Nachlaß, etwa 15:H., anzubieten und nötigenfalls dafür neue anzufertigen. Ob im Prozeß der Richter oder sein Sachverständiger gleicher Ansicht sein wird wie wir, steht dahin. Löchriger Papierstrich 7343. Frage: Bei Fabrikation des inliegenden Papiers treten oft Löcher oder Bläschen, wie das Muster zeigt, hervor, und es wird dadurch vollständig unbrauchbar. Wodurch entstehen diese Löcher, und mit welchen Vorrichtungen oder Mitteln lassen sie sich vermeiden? Antwort eines Factnnannes: Die auf der Streichseite des Halbkartons befindlichen Löcher und Bläschen sind Schaum. Die weiße Mischung scheint nicht genügend fließend gewesen zu sein, sodaß die Streichbürsten, welche übrigens das Papier recht leicht be rührt haben, die Masse nicht glatt streichen konnten. Das zum Mischen angewandte Bindemittel scheint Pflanzenleim zu sein. Dieser ist für so dicken Strich nicht so gut ge eignet wie Lederleim oder Kasein, er verursacht leicht Schäumen der Farbe. A. 11'. Ungenaue Bestellung 7344. Frage'. Unser Kunde bestellte bei uns 1000 Bogen Kanzlei 1 /, Bg. liniiert, flachliegend, Qualität und Liniatur genau nach inl. Muster. Da er von uns dieses Schema früher bereits mit Texteindruck bezog, nahmen wir an, daß er das Papier wieder mit dem Kopfeindruck versehen, wünscht und lieferten das Schema fertig liniiert und gedruckt. Unser Kunde verweigert die Annahme, da er das Papier nur liniiert, d. h. nur mit Querlinien, also auch ohne Kolonneneinteilung gewünscht hätte. Ist die Zur verfügungstellung gerechtfertigt? Wir hätten allerdings vorher anfragen können, doch hätte der Kunde auch erwähnen sollen daß er entgegen seinem früheren Bezug, das Papier nur liniiert» also ohne Druck wünscht. Antwort: Der Besteller beging eine verzeihliche Unter lassung, als er versäumte, den Unterschied gegen die vorige Bestellung zu betonen. Fragesteller jedoch hatte die Pflicht, sich streng an den Wortlaut zu halten, und falls er über dessen Richtigkeit im Zweifel war, mußte er vom Besteller Aufklärung verlangen. Unseres Erachtens darf also Besteller die Annahme der Drucksachen verweigern, er sollte sie jedoch aus Billigkeit, wenn er sie irgend gebrauchen kann, übernehmen. Fragesteller sollte ihm dies durch Preisnach laß erleichtern. Auskunft 7345. Frage: Die Firma X in A ersuchte uns unterm 5. Januar um Auskunft über die Firma Y in B, mit der Bemerkung, daß Y mit ihr in Geschäftsverbindung zu treten wünschte und sich unserer Firma als Referenz bediente. Wir gaben die Auskunft. Durch Zufall erfuhren wir von Herrn Y, daß er bis jetzt weder von der Firma X bezogen, noch bei ihr um Papier angefragt habe, dagegen vermutet Y, daß eine andere Firma in A, welche sich bis jetzt vergeblich bemüht hat, bei ihm ins Geschäft zu kommen, die Firma X vorgeschoben hat, um unsere Meinung über Y zu hören. Unsere Vorstellungen, die wir der Firma X über ihr Verhalten machten, beantwortet sic damit, daß die Auskunft dennoch für sie allein bestimmt gewesen sei. Wir haben indes das feste Zutrauen zu Y, daß er uns die Wahrheit gesagt hat, auch wüßten wir keinen Grund, warum uns Y fälsch lich unterrichten sollte; dagegen betrachten Wir die Mitteilungen von X als unwahr und als Vorspiegelung falscher Tatsachen. Wie können wir gegen X bei Gericht vorgehen? Antwort: Wir kennen kein Gesetz, welches das oben geschilderte Vorgehen der Firma X unter Strafe stellte. Vorspiegelung falscher Tatsachen würde erst dann zum Betrug, d. h. strafbar, wenn damit ein Vermögens-Vorteil für den Vorspjegeler und ein Nachteil für den anderen verursacht ist. Fragesteller kann somit gegen die Firma X nichts tun, als ihr höchstens fernerhin Auskunft über Dritte verweigern. PAPIER-ZEITUNG Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Schöneberg. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin IV 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29 Hierzu eine Beilage vom Verlag des „Echo“ in Berlin SW 48