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Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr. 5736 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Nr. 2871 des österreichischen Zeitungs - Preisverzeichnisses. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 3 M. 50 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier- und Schreibwaaren-Handel Buchbinderei, Druck-Industrie, sowie für alle verwandten und Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, Herausgegeben von CARL HOFMANN Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath, Mitglied des Kaiserl. Patentamtes Berlin W, Potsdamer Strasse 134 Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1/4-Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in I Jahr 10 pCt. weniger 13 „ „ „ 20 „ „ 25 » » » 30 » » 52 „ » » 40 » »1 104 n ,, „ 50 , „ Für Annahme und freie Zu- sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berl in FACHBLATT Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten, des Papier-Industrie-Vereins und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen • Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Papier-Fabrikanten, Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Nr. 86 Berlin, Donnerstag, 27. Oktober 1898 XXIII. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Be stellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Aus land mit Post-Zuschlag) an. Bezug unter Streifhand kostet für In- und Ausland 3 M. 50 Pf. das Vierteljahr. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Post karte mit, damit wir den Versand einstellen können. Der vierteljährige Postbezug kostet In: Oesterreich-Ungarn 85 Kreuzer den Niederlanden 95 Cents Schweiz 1 Frank 50 Centimes Russland 80 Kopeken Dänemark 1 Krone 1 Oere Rumänien 2 Frank 55 Centimes. Post-Bestellungen werden ausserdem angenommen in Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden. Die Postämter nehmen Im zweiten Monat des Kalendervlerteljahres Bestellungen auf -zwei Monate für 70 Pf. und Im dritten Monat einmonatliche für 35 Pf. entgegen. I N H Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Normal-Papier 8241 Porto für gedruckte Doppel-Postkarten 3241 Unfallversicherungs-Zwang für Papier- Grosshandlungen ? 3241 Fragen aus Argentinien 3242 Vulkanisiren von Pappe 3242 Schiedspruch ? . . 3242 Gebräuche der Papiermacher .... 3243 Unternehmung eines Norwegers in Kanada 8244 Aus den Fabriken 3244 Probenschau 8244 Buchgewerbe: Katalog d. ersten Ausstellung deutscher Holzschnitte 8246 Preisfestsetzung in Steindruckereien . 3247 ALT Kalenderschau 1899 ... 4 ... . 3247 Farbige Umschlagpapiere 8247 Kleine Mittheilungen 3247 Büchertisch 3247 Betriebe u. Arbeitskräfte der deutschen Papierverarbeitung 3250 Blechklammern, Vervielfältigung von Schriften, Locher f Werthpapiere, (DRP) 3254 Geschäfts-Nachrichten 3262 Verdingungen 8264 Jubelfeste 8266 Unfall als mitwirkende Todesursache . 3268 Begriff der Fabrik 3270 Waarenzeichen 3272 Briefkasten 8274 Märkte 8275 Normal-Papier Dieser Nummer ist ein Aufsatz von Friedr. Wilh. Abel in Magdeburg beigeheftet, worin verschiedene Missstände des Handels mit Normalpapieren erörtert und Vorschläge zu deren Beseitigung gemacht werden. Wir empfehlen den Normal papier-Fabrikanten, diese Vorschläge zu prüfen, und sind gern bereit, Aeusserungen darüber in der Papier-Zeitung zu ver öffentlichen. Einiges Vorgehen der Erzeuger von Normal- Papier erscheint dringend geboten und liesse sich am raschesten in einer möglichst vollzählig besuchten Versammlung derselben erzielen. Diese Versammlung sollte auch über Mittel berathen, wodurch die Regierung veranlasst werden könnte, Verwendung von Normalpapier für Eingaben usw. des Publikums an die Behörden vorzuschreiben. Ferner wäre es nützlich, an maass- gebender Stelle Aenderung solcher Bestimmungen der Papier- Normalien zu verlangen, die sich in 7jähriger Praxis als unnütz oder schädlich erwiesen haben, z. B. Herabsetzung des Aschen gehaltes bei Druck- und Packpapieren, Zulässigkeit von Holz schliff-Spuren. Im Ministerium ist man solcher Aenderung nicht abgeneigt, erwartet aber, dass der Anstoss dazu von jenen ausgeht, die unter den Mängeln der heutigen Bestimmungen über Normal-Papier leiden, also von Erzeugern und Händlern. Porto für gedruckte Doppel-Postkarten Berlin W, 17. Oktober 1898 Vom 1. November ab findet im innern deutschen Verkehr die Drucksachentaxe auf Drucksachen in Form offener Doppel karten auch dann Anwendung, wenn sich auf der Antwortkarte Postwerthzeichen befinden. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts von Podbielski Unfallversicherungs-Zwang für Papier-Grosshandlungen? Aus Berlin Bezugnehmend auf die in Nr. 83 erörterte Briefkastenfrage Nr. 1764 betreffs der Berufsgenossenschaften gestatte ich mir die Frage, ob wir Papier-Grosshändler gesetzlich verpflichtet sind,’ einer Unfall- Berufs-Genossenschaft beizutreten. Auch ich habe die Aufforderung dazu von der Polizei erhalten und meinen Beitritt erklärt. Es wurde mir aber auf der Polizei gesagt, dass ich das ganze Personal, also auch Reisende und Konto risten, anmelden muss! Ist dies richtig, oder kann ich, wenn meine Zugehörigkeit zu dieser Genossenschaft nicht erforderlich ist, meinen Austritt anmelden ? K. Wir unterbreiteten diese Frage einem in Berufsgenossen schafts-Sachen wohlerfahrenen Mitarbeiter, der darauf folgende Antwort gab: Nach §§ 84—86 des Unfallversicherungsgesetzes hat jeder Unter nehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes bei Eröffnung des selben von dieser Thatsache der Berufsgenossenschaft Kenntniss zu geben. Ebenso hat der Betriebsunternehmer binnen acht Tagen, nach dem er Mitglied einer Genossenschaft geworden ist, das heisst, nach dem der versicherungspflichtige Betrieb eröffnet ist, der unteren Ver waltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, in welcher er den Gegen stand und die Art des Betriebes, die Zahl der versicherten Personen, die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, den Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht angiebt. Unterbleibt eine solche Anmeldung, so ist die untere Verwaltungs behörde befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über die oben erörterten Fragen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geld strafen im Betrage bis zu 100 M. anzuhalten. Sobald die Anzeige bei der unteren Verwaltungsbehörde einge laufen ist, überweist dieselbe den Betrieb derjenigen Berufsgenossen- schäft, welcher er gemäss seiner charakteristischen Eigenschaften angehört. Da nun in sehr zahlreichen Fällen die Unternehmer neuer Betriebe die Anmeldung bei der Polizei-Behörde beziehungsweise zu einer Berufsgenossenschaft unterlassen, so sind die Berufsgenossen schaften genöthigt, fortgesetzt die Fachzeitschriften, die Veröffent lichungen aus dem Handelsregister usw. zu verfolgen, um etwa ver sicherungspflichtige Betriebe heranzuziehen.