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Jahr 10 pCL weniger Für Annahme s Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten, des Papier-Industrie-Vereins und des 6mal in 13 „ „ 26 „ „ 52 » » 104 „ Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Papier-Fabrikanten, Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat 1 Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs-u. Zahlungsort Berlin I Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr. 5786 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Nr. 2871 des österreichischen Zeitungs - Preisverzeichnisses. Von der Exp. d. Bl. d i r e k t unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 3 M. 50 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (/--Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 20 » » 30 » „ 40 ,» ii 50 „ „ und freie Zu- FACHBLATT für Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhan sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfg KsAAT4, Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemj Herausgegeben von CARL HOFMANN Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath, Mitglied des Kais Berlin W, Potsdamer Strasse 134 Nr. 83 Berlin, Sonntag, 16. Oktober 1898 XXIII. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Be stellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Aus land mit Post-Zuschlag) an. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland 3 M. 50 Pf. das Vierteljahr. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Post karte mit, damit wir den Versand einstellen können. Der vierteljährige Postbezug kostet In: Oesterreich-Ungarn 85 Kreuzer den Niederlanden 95 cents Schweiz 1 Frank 50 Centimes Russland 80 Kopeken Dänemark 1 Krone 1 Oere Rumänien 2 Frank 55 Centimes. Post-Bestellungen werden ausserdem angenommen in Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden. Die Postämter nehmen Im zweiten Monat des Kalendervlerteljahres Bestellungen auf zwei Monate für 70 Pf. und Im dritten Monat elnmonatllohe für 35 Pf. entgegen. INHALT Papier- und Sohrelbwaaren-Handel und -Fabrikation Auf Abruf und in Gegenrechnung . . 8125 Ist irrthümliche Preisstellung bindend? 8125 Weibliche und jugendliche Arbeiter . 3126 Gebräuche der Papiermacher .... 8126 Werkzeugmaschinen . . . ... 8127 Alginate of Soda . . 3127 Zinktapeten 3127 Englische Lampenschirme 3128 Probenschau 8128 Buchgewerbe: Berliner Typographische Gesellschaft . 8130 Druckfehler .... 8180 Künstlicher Lithographie-Stein . . . 8180 An die Gehilfen in nichttariftreuen Buchdruckereien Deutschlands! . . 3131 IV. Ausstellung d. Süddeutschen Photo graphen-Vereins Stuttgart 1899 . . 8131 Illustrirte Zeitschriften 8181 Buchbinderei in der Schweiz . . . . 8182 Büchertisch 8182 Arbeitskräfte d. deutsch. Papierfabrikation 8184 Jubelfeste 8130 Deutsche Erfindungen 3140 Gebrauchsmuster 8141 Geschäfts-Nachrichten 8148 Börsenbericht 8149 Verdingungen . 8152 Papierfabrikation in Odessa 8156 Firmen-Eintragungen 3158 Briefkasten 316? Wasserstände 8163 Eine Beilage von Pfeiffer & Dr. K. Schwandner, Chemische Fabrik in Ludwigshafen a. Rh. Auf Abruf und in Gegenrechnung Aschersleben, 10. Oktober 1898 Die in Nr. 81 dem Fragesteller gegebene Auskunft halte ich nicht für zutreffend. Wenn Jemand eine Waare auf Abruf kauft, so muss er naturgemäss hierzu irgend einen Grund haben, und zwar wird der selbe besonders bei Druckarbeiten in den meisten Fällen darin be stehen, dass er sich durch einen grösseren Auftrag die niedrigeren Fabrikationskosten zunutze machen will. Bei anderen Artikeln wird häufig eine günstige Konjunktur eine Ro'le spielen; Druck- Erzeugnisse werden indessen bekanntlich von Jahr zu Jahr billiger, sodass man aus diesem Grunde eher nicht auf Abruf bestellen würde. Ist bei dem Kauf auf Abruf kein Endtermin vereinbart, dann würde ich als Richter zunächst nach den Gründen forschen, aus welchen eine den gegenwärtigen Bedarf übersteigende Menge auf Abruf bestellt wurde. Liegen, wie es im vorliegenden Falle zu sein scheint, keine anderen Gründe vor als die, durch die grössere Menge billigeren Fabrikationspreis zu erlangen, dann darf die Abnahmezeit nicht so weit ausgedehnt sein, dass durch Zinsverluste, Lagerspesen, Verlagern der Waare selbst usw. der beabsichtigte Vortheil beinahe wieder aufgehoben wird; denn wenn man keinen greifbaren Vortheil hat, wird man sich nicht zwecklos binden. Nach diesem Grundsatz wird man durchschnittlich zu dem Ergebniss kommen, dass man Druckerei-Erzeugnisse nicht über 1—11/2 Jahre hinaus bestellt, denn der Betrag, der bei der Herstellung grösserer Mengen erspart wird, würde aus obengenannten Gründen wieder aufgezehrt werden. Soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen, würde ich daher als Richter dahin entscheiden, dass Abruf-Aufträge ohne Endtermin längstens innerhalb 1—11/2 Jahren abzunehmen seien Noch viel mehr begrenzt wird aber die Abrufszeit bei Reklame- Artikeln wie im vorliegenden Falle, denn da gerade in Reklamesachen täglich neue Ideen gebracht werden, so würde der Besteller ein recht unpraktischer Mann sein, wenn er sich auf länger als 1—l 1 /, Jahre hinaus an einen Reklame-Artikel bände, der infolge anderer Neuheiten stets Gefahr läuft, seine Zug- und Reklame-Kraft einzubüssen. Ich glaube also, dass unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte der Richter sehr wohl in der Lage ist, eine Maximai- Abnahmezeit festzusetzen, und ich möchte noch hinzufügen, dass die Abnahme während jener Abnahmezeit angemessenerweise wohl in dreimonatlichen Raten gleichmässig vertheilt sein muss. In der Praxis lässt sich eine Zeitbegrenzung mit dem Besteller in den meisten Fällen nur sehr schwer vereinbaren, und ich kann es daher nicht als einen Mangel an gewöhnlicher Vorsicht anerkennen, wenn der Verkäufer in gutem Glauben und im Vertrauen auf die rechtliche Handlungsweise des Käufers stillschweigend einen Abnahme-Endtermin seiner Preisstellung und dem ganzen Abschluss zugrunde legt, wie er sich bei Abnahme bei normalem Verbrauch der Waare vonselbst ergeben würde. Liegen besondere Verhältnisse vor, beispielsweise derart, dass der Käufer erst noch 6 — 8 Monate lang ein anderes Fabrikat abzu nehmen hat, dann werden derartige Punkte beim Abschluss des Ge schäfts sicherlich zur Sprache kommen. Von der durch die Redaktion in Vorschlag gebrachten Aufforderung zur Abnahme mittels eingeschriebenen Briefes verspreche ich mir wenig Erfolg, denn durch eine derartige einseitige Maassnahme kann auf die Pflichten des Bestellers schwerlich ein Einfluss ausgeübt werden. Pflichten, die nicht schon ohne jenen eingeschriebenen Brief für den Besteller bezüglich der Abnahmezeit bestehen, werden ihm durch einen derartigen Brief jedenfalls nicht oktroyirt werden können. H. C. Bestehorn Ist irrthümliche Preisstellung bindend? Aus Sachsen Auf Anfrage eines Ausfuhrhauses bot ich Schachteln aus farbig gestrichener und geprägter Lederpappe an und gab die Preise für 1000 Stück an. Das Haus bestellte, und ich bestätigte den Auftrag mit der Be merkung: Preise wie angeboten. Die Schachteln wurden geliefert und die Rechnung im Betrage von 85 M. für 500 Stück ausgestellt. Darauf erwiderte Empfänger, dass der berechnete Preis zehnmal so hoch ‘sei wie der angebotene, und dass er nur 8 M. 50 Pf. ent sprechend dem Angebot zahlen werde. Nun erkannte ich, dass beim Angebot statt 170 M. für 1000 Stück irrthümlich 17 M. geschrieben worden war. Meine Einwendung, dass der Irrthum jedem, auch dem Nichtfachmann hätte auffallen müssen, dass jeder sofort erkennen müsse, eine Schachtel in der Grösse von 50X80X4 cm aus starker farbig gestrichener Pappe könne nicht für 1,7 Pf. geliefert werden, wurde nicht berücksichtigt, man erwiderte, die Schachteln seien für den angebotenen Preis zuzüglich des üblichen Verkaufszuschlages weiter verkauft worden, und ich erhielt nur Zahlung von 8 M. 50 Pf. für eine Waare, für die der Preis von 85 M. als sehr billig gelten muss.