Volltext Seite (XML)
Buchgewerbe Buchdruck * * * Buchbinderei * * * * * Steindruck *** Buchhandel Eingesandte Werke finden Besprechung Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Sachliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme Musterschutz von Schriftgiesserei-Neuheiten Schluss zu Nr. 50 B. Es kommt nunmehr die zweite Frage in Betracht, ob die Zierschrift »Gloria« eine Nachbildung der Zierschrift »Pro paganda« ist. Unter »Nachbildung« — analog dem Begriffe des Nachdrucks auf dem Gebiet der Litteratur — ist jede im Wesentlichen übereinstimmende Wiedergabe des Originalmusters zu verstehen. Auf kleine, unbedeutende Abweichungen vom Original kommt es hierbei nicht an, und namentlich ist es gleichgiltig, ob die Nachbildung genau in denselben Grössen verhältnissen und räumlichen Abmessungen wie das Original hergestellt ist. Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin be hauptet, dass die von den Verklagten hergestellte, mit dem Namen »Gloria« bezeichnete, auf den Abdrucken Bl. 16 und 17 der Gerichtsakten abgedruckte Zierschrift mit der von ihr her gestellten Zierschrift »Propaganda« in den wesentlichen Merk malen übereinstimme. Die Klägerin hat zum Beweis dieser ihrer Behauptung eine beistehend abgedruckte Zusammenstellung der beiden Schriften »Propaganda« und »Gloria« eingereicht, in welcher die grossen und kleinen Buchstaben, die Punkte und Verbin dungszeichen usw. sowie die Zahlen beider Schriftenmuster unter einander gestellt sind. Die Vergleichung der einzelnen Buchstaben, Punkte und Zahlen beider Schriftmuster ergiebt nun zunächst 1. dass die grossen Buchstaben der Schrift »Gloria« in all ihren wesentlichen eigenthümlichen Eigenschaften mit den entsprechenden Buchstaben der Zierschrift »Propaganda« übereinstimmen. Die Geradestellung der Buchstaben allein ist nicht dazu geeignet, der »Gloria« den Charakter eines selbständigen, neuen Schriftmusters zu geben. Eine etwas mehr in die Augen fallende Verschiedenheit von den entsprechenden Buchstaben der »Propaganda« zeigt sich allerdings bei den Buchstaben J, T, V, W und X der »Gloria«-Schrift. Allein auch bei der Ge staltung dieser letzteren Buchstaben ist doch der Grundgedanke der »Propaganda«, eine in gleicher Stärke anscheinend mit dem Pinsel gemalte Schrift mit kräftigen Flammen und Voluten dar zustellen, durchweg beibehalten worden. Demgegenüber kann es für die Frage der Nachbildung nicht darauf ankommen, dass einzelne Buchstaben, wie J und T, vielleicht um die Nachbil dung des Gesammtmusters zu verdecken, etwas abweichend geformt sind, oder dass, wie bei den Buchstaben V, W und X, einmal eine Flamme mit einer Volute vertauscht worden ist, oder die Voluten anstatt nach links, nach rechts umgebogen sind. Was dagegen 2. die kleinen Buchstaben der Zierschrift »Gloria« anlangt, so weisen dieselben derartige Verschiedenheiten von den ent sprechenden kleinen Buchstaben der »Propaganda« auf, dass eine im Wesentlichen genaue Uebereinstimmung beider Schriftmuster nicht festgestellt werden kann. Es fehlt diesen kleinen Buchstaben der »Gloria« vor Allem die charakteristische Eigenschaft der »Propaganda«-Buchstaben, dass sie in allen ihren einzelnen Theilen nahezu gleich stark gebildet sind. Die einzelnen Theile der kleinen »Gloria«-Buchstaben schliessen sich vielmehr spitz zulaufend an einander an und gewähren so einen von den entsprechenden »Propaganda«-Buchstaben voll kommen verschiedenen Eindruck. Es zeigt sich dies z. B. deutlich an den Buchstaben a, d, g, h, p und w, und wenn man alsdann weiter in Betracht zieht, dass die kleinen Buch staben b, e, h, k, 1, r, t, x und z der »Gloria «-Schrift eine von der »Propaganda«-Schrift durchaus verschiedene Grundform aufweisen, so muss in derThat die Annahme einer im Wesent lichen übereinstimmenden Wiedergabe der kleinen Buchstaben der »Propaganda« und der »Gloria« für ausgeschlossen erachtet werden. 3. Der im Wesentlichen vorhandenen Uebereinstimmung der bei allen Sehriftformen stets sehr ähnlichen Punkte, Ver bindungszeichen, Kommata usw. kann für die Nachbildungs frage eine Bedeutung nicht beigelegt werden, zumal auch hier, abgesehen von der Verschiedenheit des &-Zeichens, kleine Ver schiedenheiten zwischen der »Propaganda« und der »Gloria« vorhanden sind, und was 4. die Zahlen der »Gloria«-Schrift anlangt, so sind die Zahlen 1, 2, 4, 6, 9 und 0 dieser Schrift von den entsprechenden Zahlen der »Propaganda«-Schrift so wesentlich verschieden, dass bei der im Uebrigen allgemein feststehenden Grundform der übrigen Zahlen von einer Nachbildung der »Propaganda«- Zahlen durch die Verklagten nicht die Rede sein kann. Unter diesen Umständen hat also nur festgestellt werden können, dass die »Gloria«-Schrift in ihren grossen Buchstaben eine im Wesentlichen übereinstimmende Wiedergabe der »Propa- ganda«-Schrift ist. Der Sachverständigen-Verein hat sich deshalb, wie ge schehen, auch nur dahin aussprechen können, dass die »Gloria«- Schrift eine theilweise Nachbildung der klägerischen »Propa- ganda«-Schrift ist. Nun haben zwar die Verklagten in ihrer Klagebeantwortung noch geltend gemacht, dass sie das Muster ihrer »Gloria«- Schrift durch Eintragung in das Musterregister bei dem König lichen Amtsgericht I in Berlin ebenfalls hätten schützen lassen, und dass deshalb auch für sie nach § 13 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 eine Rechtsvermuthung dahin bestehe, dass ihr Muster aus ihrer eigenen, geistigen Thätigkeit hervorge gangen sei und deshalb nicht als Nachbildung eines anderen Musters angesehen werden könne. Allein dieser Einwand ist durchaus verfehlt. Nach § 10 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 werden die Eintragungen in das Musterregister bewirkt, ohne dass eine vorherige Prüfung - über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. Es hat daher die mit der Führung des Musterregisters beauftragte Behörde überhaupt nicht zu prüfen, ob derjenige, welcher ein Muster zur Eintragung anmeldet, das selbe wirklich geschaffen hat, oder ob das Muster überhaupt auf den gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung Anspruch hat. Auch der Nachbildner eines fremden, bereits vorhandenen und eingetragenen Musters kann deshalb die Nachbildung, ohne eine Beanstandung seitens der Registerbehörde zu befürchten, in das Musterregister eintragen lassen. Einen wirklichen Schutz kann jedoch der Nachbildner durch eine solche spätere Eintragung für seine Nachbildung nicht erlangen, und so ist denn auch im vorliegenden Fall, wo das am 1. August 1894 in das Musterregister des Königlichen Amtsgerichts I in Berlin eingetragene »Gloria«-Muster sich als eine verbotene Nachbil dung des für die Klägerin durch frühere Eintragung ge schützten »Propaganda«-Musters erwiesen hat, durch die Ein tragung des »Gloria«-Musters die straf- oder zivilrechtliche Verfolgung der Verklagten wegen verbotener Nachbildung des »Propaganda«-Musters in keiner Weise gehindert. Die oben erörterte Rechtsvermuthung des § 13 des Gesetzes vom 11. Ja nuar 1876 kann selbstverständlich nur demjenigen zu Theil werden, welcher sein Muster zuerst hat eintragen lassen. Die Verklagten behaupten allerdings, dass die Eintragung des kläge rischen Musters in das Musterregister überhaupt wirkungslos sei, weil die Klägerin schon vor der Anmeldung zur Ein tragung Erzeugnisse des Musters verbreitet habe. Die Be- urtheilung dieses, von der Klägerin bestrittenen Einwandes entzieht sich der Beurtheilung des Sachverständigen-Vereins und unterliegt lediglich der richterlichen Prüfung. Druck geographischer Karten Giebt es irgend ein zuverlässiges Verfahren, um durch Steindruck hergestellte, geographische Karten so zu behandeln, damit sie beim Falzen, Pressen und Binden nicht abfärben? Wir bitten um Aussprache. D. Red.