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Freizeichen? Von dem Kaiserlichen Patentamt ist uns das nachstehend abgedruckte Schreiben zugegangen. Falls einer unserer Leser in der Lage ist, über das Angefragte Auskunft zu geben, bitten wir denselben, der unterzeichneten Behörde Mittheilung zu machen. Kaiserliches Patentamt Berlin NW 6, 3. Juni 1898 N. 710/32 Wz. 289/97 B Luisenstr. 32/34 Es wird ersucht, bei der Beantwortung vorstehendes Zeichen anzugeben Dem Patentamt ist das Wortzeichen »Reporter« als ein Freizeichen für Blei- und Farbstifte angegeben worden. Behufs Entscheidung der Freizeichenfrage bitten wir ergebens! um gefällige Auskunft über die Umstände, die dafür von Erheblichkeit sein können. Insbesondere wird es sich darum handeln, 1. welche Firmen die Bezeichnung frei verwendet haben und noch verwenden, seit wann, wie lange und in welchem un gefähren Umfange, 2. ob Ansprüche auf das Zeichen geltend gemacht worden sind, von wem, wann und mit welchem Erfolge, 8. ob die betheiligten Verkehrskreise, insbesondere die Zwischen händler und das konsumirende Publikum, in dem Zeichen den Hinweis auf einen bestimmten Betrieb oder eine allgemein übliche Waarenkennzeichnung erblicken und seit wann. 4. für welche Waaren das Zeichen benutzt worden ist, ob es insbesondere äusser für Blei- und Farbstifte auch für Kreide, Radirgummi und Federhalter Verwendung gefunden hat. Die Entwicklung der Verhältnisse bis zum 27. Februar 1897 ist in erster Reihe erheblich. Für die ermittelten Thatumstände bitten wir um gefällige Angabe von Beweismitteln, namentlich um Benennung von Zeugen und, wenn möglich, um Beifügung von Preislisten, Zirkularen, gerichtlichen Urtheilen und dergl. Kaiserliches Patentamt, Abtheilung für Waarenzeichen gez.: Ehenius Probezeit Wie aus dem abschriftlich beigefügten Briefwechsel zu ersehen ist, war meine Schwester in der hiesigen Weberei von S. als Kontoristin für Stenographie und Schreibmaschine angestellt, für den Monat Februar zur Probe mit 30 M. Gehalt und dann fest mit 40 M monatlich. Hiernach hatten also beide Theile das Recht, das gegenseitige Ver- hältniss bis zum 28. Februar d. J. ohne Kündigung zu lösen. Dies ist aber nicht geschehen, vielmehr wurde meiner Schwester erst am 1. v. M. durch einen Angestellten bedeutet, dass sie entlassen sei. Der weitere Sachverhalt geht aus der Abschrift hervor. Kann meine Schwester oder ich in der Sache noch etwas machen, oder muss sie sich stillschweigend fügen? In ihrem Antwortschreiben sagt die Firma, sie habe das Fräulein nach 14 tägiger Probe schon Ende Januar entlassen wollen, es aber auf sein Ersuchen noch einen weiteren Monat zur Probe behalten. Wenn sich die Firma dann entschliessen würde es anzustellen, würde sie 40 M. monatlich bezahlen. Nach den vorliegenden Briefen ist anzunehmen, dass dieser Sachverhalt zutrifft, dass also nach Ablauf der Probezeit eine Vereinbarung über etwaige Anstellung zu 40 M. monatlich nöthig war, und dass solche nicht von selbst mit Ende Februar eintrat, falls keine rechtzeitige Entlassung erfolgte. Dadurch, dass die Firma am 1. März anstatt am 28. Februar die Ent lassung aussprach, ist kein Anstellungsvertrag zustande ge kommen. Wenn das Fräulein nicht nach weisen kann, dass mit still schweigendem Ablauf der Probezeit die Anstellurig in Kraft treten sollte, hat sie auch auf die gesetzliche Kündigung keinen Anspruch. Da man sie auf ihr Ersuchen nur noch für Februar behalten hatte, so ging ihre Anstellung mangels anderer Abrede Ende Februar zu Ende. Verkauf von Schreibwaaren durch die Post Erfurt, 19. Mai 1898 Seit etwa drei Wochen ist bei dem hiesigen Kaiserl. Postamt ein Schalter errichtet, durch welchen der Verkauf von Werthzeichen usw. bis zu 10 M. bewerkstelligt wird. Derselbe wird von einer Dame bedient. Mit dem Verkauf von Werthzeichen ist aber auch gleichsam eine Schreib- waarenhandlung verbunden, da Bleistifte, Farbstifte, Federn, Feder halter, Postkarten mit Ansichten usw. verkauft werden. Dies ist an und für sich schon sehr bedenklich, überdies ist aber dieser Schalter allem Anscheine gemäss nicht der Sonntagsruhe unterworfen, denn während der Sonntags-Nachmittagsstunden von 5—6 Uhr, wo die Post geöffnet ist, werden daselbst oben genannte Waaren verkauft, während alle Geschäfte hier am Platze nach 1 Uhr nichts mehr ver kaufen dürfen. Von Bekannten und meinen Angestellten wurde mir dies mitgetheilt, doch glaubte ich nicht, dass dort Waare während der einen Amtsstunde in der Sonntagsruhe verkauft würde. Heute hatte ich Gelegenheit, mich davon zu überzeugen. Ein junger Mann von mir erhielt anstandslos eine Ansichtskarte, auch ohne eine Frei marke zu kaufen. Wie kann ich nun ermitteln, ob die Postverwaltung selbst den Verkauf für eigene Rechnung ausübt, oder ob dies durch irgend eine andere Person bewirkt wird .’ Wenn der Schalter durch einen anderen Papierhändler bedient wird, hätte meiner Ansicht nach doch eine Aufforderung zum Wett bewerb an sämmtliche Papierhändler ergehen müssen. Es entsteht für mich und andere Papierhandlungen dadurch Schaden, dass unsere Waaren, während unsere Räume geschlossen sind, bei der Post ver kauft werden. U. Soweit uns bekannt, sind die leitenden Stellen der Post verwaltung bestrebt, jeden Wettbewerb der Postanstalten mit privaten Geschäftsleuten zu vermeiden und auch für Einhaltung der Sonntagsruhe zu sorgen. Eine unter diesen Umständen berechtigte Beschwerde an das Postamt Erfurt dürfte Auf klärung und vielleicht Abhilfe bringen. Wenn infolge solcher Beschwerde der Wettbewerb der Postanstalt nicht eingestellt wird, empfieht es sich, die Beschwerde an die Postdirektion usw. zu richten. Eigenthumsrecht an Lithographie-Steinen Die graphische Kunstanstalt Müller &Trüb in Aarau, Schweiz, war so freundlich, uns ein Urtheil des Bezirksgerichts Altishofen, Schweiz, zu beliebiger Verwendung zu überlassen. Wir be nutzen dasselbe sehr gerne, da das Eigenthumsrecht an Litho graphie-Steinen darin sehr klar erörtert ist, und es an Ent scheidungen über diese Frage fehlt. Müller & Trüb haben der Glashütte Wauwyl im Jahre 1890 Lithographien angefertigt und berechnet und 1895 lithographische Erzeugnisse davon geliefert. Die Glashütte weigerte sich die letzte Rechnung zu begleichen, weil M. & T. den Stein mit der bezahlten Lithographie nicht herausgeben wollten. Müller &Trüb klagten daher, und die Glasfabrik wurde zur Zahlung verurtheilt. Aus den Entscheidungsgründen geben wir Folgendes wieder: a) Der vorliegende Streit umfasst die Frage, ob die für Anfertigung von bestellten Lithographien verwendeten Steine dem Besteller oder dem Lithographen gehören. Die beklagte Glashütte behauptet, sie habe diese Steine bezahlt, da es imKopfe der Faktur vom 10./24. April 1890 einfach laute: »Herr Sieg wart, Glashütte Wauwyl, Soll für nach bezeichnete bestellte Waren«, ohne dass die Faktur irgend einen Vorbehalt in Betreff der mitverrechneten Lithographie-Steine enthalte. Tritt man der Sache etwas näher, so ergiebt sich sofort, dass für Anfertigung von Etiketten, namentlich mit Ansichen des Etablisse ments usw. bedeutende Vorarbeiten nothwendig sind, wobei Zeich nungen, photographische Aufnahmen usw. vorausgehen. In vor liegendem Falle dauerten diese Vorarbeiten, 1t. edirten Briefen, vom September 1889 bis März 1890. Wer nun diese Aufnahmen anordnete und bezahlte, ist vorliegend aus den Akten nicht genau ersichtlich. Zur Ausführung der Arbeiten mussten diese Aufnahmen auf den Lithographie-Stein eingravirt werden, und für diese Gravuren wurde der Beklagten Rechnung gestellt, die Steine aber erscheinen in der Rechnung nicht. b) Die Frage nun, ob diese so hergestellten Steine dadurch, dass die darauf enthaltenen Gravuren vom Besteller bezahlt sind, in das Eigenthum des Letzteren übergehen, kann nur nach der Usance der bezl. Geschäftsbräuche beurtheilt werden, zumal gesetzliche Vor schriften hierüber mangeln. Für den Richter, der nicht Fachmann eines solchen Geschäftszweiges ist, gilt der - Ausspruch der hierfür bestellten Experten, umsomehr, da die Beklagte keine Schritte gethan hat, dieses Gutachten zu widerlegen. c) Aus der ganzen Prozess Verhandlung ergiebt sich: 1. Dass ein Vertrag, worin die Beklagte die Eigenthumsrechte auf die Lithographie-Steine bei der Bestellung Vorbehalten, nicht aufgelegt ist; 2. dass die Beklagte auch den Beweis nicht erbracht hat, dass sie diese Steine der Klägerin bezahlt habe; 3. dass gemäss der Erklärung der Experten in allen Fällen, wo diese Steine nicht ausdrücklich vom Besteller aus bedungen sind, dieselben als Eigenthum der Lithographie- Anstalt behandelt werden. Aus allen diesen Gründen muss die Forderung der Klägerin gut gesprochen und die Einrede der Beklagten weggewiesen werden. Dabei muss aber immerhin festgestellt werden, dass dieses Eigen thumsrecht sich nicht auf die dem Steine eingravirten Zeichnungen bezieht, sodass der Lithograph solche vom Besteller bezahlten Gravuren für sich zu benutzen nicht berechtigt sein kann. Druckpapier in Spanien Die spanischen Papierfabriken und Zeitungsverleger sind zu einer Verständigung gelangt. Der Antrag der Letzteren, den Zoll für Druckpapier zu ermässigen, ist zurückgezogen worden und dafür ein Maximalpreis zwischen beiden Parteien verein bart, der nicht überschritten werden darf, mag der Wechsel- Kurs sein, wie er will.