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Jahresbericht 1897 der österreichischen Gewerbe- Inspektoren Auf die Papier-Industrie entfallen 301 besuchte Anlagen, davon hatten 221 fabrikmässigen Betrieb, 83 Betriebe waren ohne Motor; in den Betrieben mit Motoren wurden verwendet: 219 Dampfmotoren mit 11396 Pferdestärken 269 Wassermotoren » 20978 „ 11 Gas- und Heissluft-Motoren „ 55 „ 17 elektrische Motoren „ 198 „ 1 sonstiger Motor „ 2 „ Die Gesammtzahl der in den 301 besuchten, zur Papier ¬ industrie gehörigen Anlagen beschäftigten Arbeiter betrug 16327 und zwar 10755 männliche und 5572 weibliche; dieselben vertheilen sich nach Altersklassen wie folgt: 12—14 Jahre alt 4 männliche 11 weibliche 14-16 „ „ 474 „ 316 über 16 „ » 10277 „ 5245 „ Beschaffenheit und Einrichtung der Arbeitsräume. Wie noth ¬ folgende : Stunden Betrieb Betriebe 10’/» 108/4 11 12 1 5 40 2 47 5 84 37 19 Betrieben wurde in 28 Fällen UeberStundenarbeit bewilligt; die Zahl der zur Ueberzeit herangezogenen Arbeiter betrug 1004, welche im Ganzen 37748 Ueberzeitstunden leisteten. Das Gesuch einer Zellstofffabrik um die Erlaubniss, Frauen nur Nachtarbeit bei der Stoffsortirung verwenden zu dürfen, hat das Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium Betriebe 99 9 Stunden 91/2 10 10*4 „ wendig und im eigensten Interesse der Betriebsunternehmer gelegen eine eingehende periodische Prüfung der tragenden Kon struktionen der Betriebsanlagen erscheint, zeigt der nachstehend beschriebene Vorfall: In einer Papierfabrik des Aufsichts bezirks Troppau stürzte vor mehreren Monaten ein Theil der über dem Holländerraum befindlichen Tramdecken ein, was mehrwöchentlichen gänzlichen Betriebsstillstand zur Folge hatte. Nur einem glücklichen Zufall ist es zuzusehreiben, dass dieser Katastrophe kein Menschenleben zum Opfer fiel. Ursache des Einsturzes war, dass die hölzernen Säulen und Unterzüge infolge des jahrelangen Einflusses der mit dem Betrieb verbundenen Feuehtigkeitsentwicklung durch Fäulniss in ihrer Tragfähigkeit beeinträchtigt waren. Dem energischen Einschreiten der Ge werbebehörde ist es zu danken, dass die zum Schutz der Arbeiter erforderlichen Maassnahmen sofort getroffen und die aus diesem Anlass nothwendigen Umbau-Arbeiten unter Auf sicht der Behörde durchgeführt wurden. Da der Unternehmer diese Arbeiten abermals in Holz durchführen liess, beantragte der technische Sachverständige, die Durchführung dieser Ar beiten nur als vorübergehend zu betrachten und den Unter nehmer zu verpflichten, längstens binnen dreier Jahre anstelle der Holzdecken auf eisernen Säulen und Traversen eingewölbte Deeken herzustellen. Diesem Antrag stimmte die Gewerbe- Inspektion bei. Gegen den in diesem Sinn erlassenen Auftrag der Bezirksbehörde, sowie gegen den gleichzeitig angeordneten Bau einer zweiten feuersicheren Treppe hat der Fabrikbesitzer Einspruch bei der Landesstelle erhoben. Arbeitszeit. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit in den be suchten 221 fabrikmässigen Betrieben der Papier-Industrie war des Innern abgewiesen, da zufolge der Ministerialverordnung vom 27. Mai 1885 die Verwendung von Frauen bei der Papier- und Halbzeugfabrikation zur Nachtarbeit nur inso fern gestattet sei, als dieselben beim fortwährenden Betrieb beschäftigt sind, die Zellstoffsortirung (Stoffzupferei) aber nicht zu jenen ArbeitsVerrichtungen gehört, welche, sei es im Hin blick auf die Natur des zu verarbeitenden Rohstoffs oder des zu erzeugenden Fabrikats, sei es im Hinblick auf die Natur der Arbeit selbst, eine Unterbrechung garnicht oder nur sehr schwer vertragen. Sonntagsarbeit. In zwei Papierfabriken meinte man die Be rechtigung zur Sonntagsarbeit darin gefunden zu haben, dass die durch die Ueberschwemmung verdorbenen Rohstoffe, Ganz- und Halbfabrikate, um verkäufliche Waare zu werden, umge arbeitet und neuerdings den Weg durch die Holländer machen mussten. Man gab vor, dass diese Arbeit keinen Aufschub er leide, wenn nicht die Waare zu Grunde gehen solle. Nun waren aber seit der Ueberschwemmung bereits zwei Monate verflossen, während welcher Zeit mit der Wiederverarbeitung gezögert wurde, ein Beweis, dass keine Dringliekeit vorlag. Eine Veranlassung zur Sonntagsarbeit im Sinne des § 1, Art. III, P. 4, S. G., war also nicht vorhanden. Selbstverständlich unterlag es keinem Anstand, auf Grund der Ministerial-Verordnung vom 11. August 1895 die Holländer von Sonntag 6 Uhr abends an arbeiten zu lassen. Arbeitsordnungen. In einer Zellstofffabrik bestand eine Arbeitsordnung, die viele wichtige Bestimmungen nicht ent hielt, dagegen aber durch ein Strafreglement als Anhang er gänzt war, welches in sechs Paragraphen für verschiedene Vergehen Strafen von 10 Kreuzer bis 1 Gulden und äusser der sofortigen Entlassung auch den Verlust des rückständigen Lohns androhte. Ausserdem war bezüglich der Arbeitszeit und der Ruhepausen bestimmt: »Es bleibt auch den Herren Chefs jederzeit freigestellt, die Ruhepausen in besonderen Fällen zu beschränken und zu verlegen und Ueberstunden anzuordnen.« Bezüglich der Lösung des Arbeitsverhältnisses war vorge schrieben: »Die Kündigungsfrist für alle Fabrikarbeiter ist 14 tägig, wenn nicht anderweite Abmachungen getroffen sind, und sofortiger Austritt kann nur dann stattfinden, wenn einer der Fälle des § 78, G.-O. vom 20. Dezember 1859 eintritt.« Die Kranken- und Unfallversicherung war folgendermaassen geregelt: »Jeder Arbeiter ist gegen körperliche Unfälle ver sichert zu doppeltem Lohnsatz. Jeder Fabrikarbeiter muss der Fabrik-Krankenkasse beitreten, wenn es deren Statuten ge statten. Die Hofarbeiter und Handlanger können sich zur Auf nahme melden. Vom Lohn werden die statutenmässigen Bei träge zur Arbeiter-Krankenkasse und zur Unfallversicherung, die ordnungsmässigen Strafen usw. abgezogen.« Es ist selbst verständlich, dass in allen diesen und vielen ähnlichen Fällen auf die Beseitigung solcher Arbeitsordnungen gedrungen und ihre Ersetzung durch neue, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende verlangt wurde. Fortsetzung folgt €mballagepapierfabrik Jsmaning Kayser & Co. ISMANING b. München liefert bessere einseit. glatte und satinirte Packpapiere und farbige Einschlagpapiere von 25—300 gr. p. 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