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1390 PAPIER-ZEITUNG Nr. 38 Verein Deutscher Buntpapier-Fabrikanten 22. General-Versammlung Donnerstag^ 19. Mai (Himmelfahrt) vormittags 91/2 Uhr in Eannover Hotel Kasten (Georgshalle) TAGES-ORDNUNG 1. Bericht des Vorsitzenden über den Stand des Vereins und die Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr. 2. Rechnungslegung durch den Kassenführer Herrn Abel. 3. Besprechung der Lage der Buntpapierfabrikation. 4. Etwaige Vorschläge zur Einigung der Fabrikanten der verschiedenen Gruppen (Einsendung erbeten). 5. Vorstandswahl. (Die Herren Kommerzienrath Max Krause und Kommerzienrath Theodor Wiskott scheiden nach § 5 aus dem Vorstand). Papier- Industrie-Verein (Schutzverein der Papier-Industrie) 21. General-Versammlung Donnerstag, 19. Mai (Himmelfahrt) vormittags 11 Uhr in Hannover, Hotel Kasten (Georgshalle) TAGES-ORDNUNG 1. Bericht des Kassenführers Herrn F. W. Abel über den Stand des Vereins und Rechnungslegung. 2. Ertheilung von Diplomen für treue Mitarbeit. (Anträge sind an den Vorsitzenden zu richten.) Besondere An erkennung für 25 und 50jährige Dienstzeit durch den Staat oder den Verein. 3. Bericht über die vertraulichen Listen und Auskunfts- Ertheilung durch den Vertrauensmann Carl Hofmann. 4. Produktionsstatistik und Vorarbeiten für künftige Handelsverträge. 5. Antrag des Papiervereins Rheinland-Westfalen: Einheit liche Liniatur von Schreibheften. Referent: Herr Herm. Steffen-Duisburg. 6. Vorbereitung zur Aufstellung aller in dem Papier- und Schreibwaarenfach geltenden Wort- und Bild-Zeichen für Waaren. Die Mitglieder sollen das Recht haben, sich dadurch zu informiren. 7. Gemeinsame Vertretung der Mitglieder durch den vom Verein angestellten Rechtsanwalt. Referent Herr Rechts anwalt von Holtzendorff. 8. Vertretung bei Konkursen durch den Deutschen Kreditoren -V erband. 9. Versand von Waarenproben als Drucksachen. 10. Reichsanstalt für Papier-Prüfung. 11. Vorstandswahl (nach § 4 scheiden die Herren Friedr. Wilh. Abel und Kommerzienrath Max Schroeder aus). 12. Wahl des Ortes der nächsten General-Versammlung. Kommerzienrath Max Krause Vorsitzender beider Vereine Papierverein Rheinland-Westfalen General-Versammlung Donnerstag, 19. Mai (Himmelfahrt) vormittags 91/2 Uhr in Hannover, Hotel Kasten (Georgshalle) TAGES-ORDNUNG 1. Geschäftsbericht. 2. Kasselegung. 3. Bericht über die Auskunftsstelle. Referent: Herr W. Heyer. 4. Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand Kommerzienrath Carl Blanke, Vorsitzender Verein Deutscher Briefumschlagfabrikanten Generalversammlung Mittwoch, 18. Mai, vormittags 10 Uhr, Hotel Kastens (Georgshalle) in Hannover. Der Vorsitzende Kommerzienrath Carl Blanke Zeiteintheilung Mittwoch, 18. Mai, Vorm. 10 Uhr Generalversamml. des Vereins Deutscher Briefumschlagfabrikanten in Kastens Hotel. Abend: Begrüssung in Hartmann’s Festsaal gegenüber dem Bahnhof. Donnerstag, 19. Mai, Vorm.: Obige Generalversammlungen, Nachmittag 3 Uhr Festmahl in Kasten’s Hotel. Freitag, 20. Mai, Vorm. 10 Uhr, Frühstück im Lister Thurm bei Hannover, dann Fahrt durch den Stadtwald. Mittags 1 Uhr: Fahrt nach Hildesheim, Mittagessen dort im Hotel d’Angleterre, Besichtigung der Stadt. Sonnabend, 21. Mai: Besichtigung von Fabriken und Sehens würdigkeiten Hannovers. Theilnahme von Damen und Gästen an den Festlichkeiten ist willkommen. Fracht-Ermässigung für feuchte Papierstoffe Die Königliche Eisenbahn-Direktion zu Berlin veröffentlicht im Reichsanzeiger zugleich namens der übrigen betheiligten Verwaltungen folgende Bekanntmachung: Im Staatsbahn-Gruppen- und Wechselverkehr er halten mit Giltigkeit vom 25. April 1898 die Ziffern 3, 5 und 6 des Ausnahmetarifs I (Holztarif) folgende Fassung: 3. Holzstoff (geschliffener) für Papier- oder Pappen fabrikation, trocken, d. h. mit einem Wassergehalt von 40 pCt. oder weniger. Geschliffener Holzstoff gilt nur dann als für die Papier- oder Pappenfabrikation bestimmt, wenn er in einer Beschaffenheit aufgeliefert wird, in welcher er nicht als Pappe verwendet werden kann, d. h. entweder nicht in Pappenform, oder, wenn in Pappenform, nur unter der Bedingung, dass die Tafeln so durchlöchert sind, dass sie zum Gebrauch als Pappen nicht mehr dienen können. 5. Holzzellstoff (Cellulose) trocken, d. h. mit einem Wassergehalt von 40 pCt. oder weniger. 6. Strohstoff, Strohzellstoff, trocken, d. h. mit einem Wassergehalt von 40 pCt. oder weniger. Zoll auf Heiligenbilder Vom Bhein Ich beziehe schon seit einigen Jahren von einer französischen Firma Todtenbilder nach einliegendem Muster zum Rändern. Diese waren immer als zollfreie Waare deklarirt, was von der Zollbehörde auch nicht beanstandet wurde. Nun fordert die hiesige Zollabfertigungs stelle Zollgebühr auf eine Sendung Todtenbilder, die ich im September vorigen Jahres erhielt, mit dem Bemerken, dass dieselben nicht als Heiligenbilder, sondern als Trauerkarten nach 27 f 2 für zollpflichtig mit 12 M für 100 kg zu erklären seien, obgleich dieselben nicht ge rändert sind. Ist dies richtig oder hat sich das Zollamt geirrt? S. Nach unserer Ansicht fällt das als Muster gesandte Heiligen bild (8:11 cm grosses Kupferstich-Blatt mit deutschem Gebet- Text, in Paris gedruckt) unter Tarif-Nr. 24 »Litterarische und Kunstgegenstände, Stiche aller Art, Bücher usw.« und geniesst zollfreie Einfuhr. Da das Bild noch nicht gerändert ist, liegt kein erkennbarer Grund vor, dasselbe als Trauerkarte anzusehen. Wir glauben, dass die bisherige Uebung der Zollabfertigungs stelle richtig und die neueste falsch ist, bitten jedoch um Aus sprache Sachverständiger. Ueber den Gang der Zollbeschwerde und die dabei zu erfüllenden Förmlichkeiten giebt das im Verlag der Papier-Zeitung erschienene Buch: »Zolltarife der Papier-, Schreibwaaren- und Buchgewerbe« von Dr. Bürner, Preis 3 M., genaue Auskunft. Wechsel-Präsentationspflicht Ist in Holland eine 14tägige Präsentationsfrist für Wechsel gesetzlich zulässig oder handelsüblich? Wenn ja, ist eine darauf hinzielende Be merkung, z. B.: Beim Inkasso dieses Wechsels wolle die übliche 14 tägige Präsentationsfrist gewahrt werden, auf den Wechseln zu lässig? Nach der Anfrage soll es in Holland zulässig sein, dem Bezogenen bei Fälligkeit noch 14 Tage Zeit zur Zahlung zu lassen, ohne dass dadurch das Protestrecht verloren geht. In Deutschland kann man dem Bezogenen nur drei Tage Frist gewähren, und wir bitten unsere holländischen Freunde um Auskunft darüber, wie es in den Niederlanden gehalten wird. Gewichtsschwankung bei Zeichenpapier Zu Nr. 84, Seite 1248 Die Schriftleitung sagt, dass, wenn weder Preis noch Gewicht bei der Bestellung vorgeschrieben, noch auf frühere Sendung ver wiesen war, die liefernde Firma solches Papier senden durfte, wie sie gerade vorräthig hatte. Dies scheint doch nicht zutreffend, wenn der Käufer, wie er sagt, regelmässige Bestellungen auf ein Format und ein Gewicht ertheilt hatte. Es wird aus Zeit und Zahl der vorher gehenden Bestellungen zu schliessen sein, ob der Verkäufer nicht annehmen musste, der Käufer habe stillschweigend das frühere Papier gemeint. —e— Aussenhandel der Schweiz. Nach vorläufigen amtlichen Er mittlungen führte im Jahre 1897 die Schweiz 95733 dz Papier im Werth von 7 378 865 Frank ein und 76 789 dz im Werth von 2 578 630 Frank aus. Die Einfuhr von Gegenständen der Kunst und Wissenschaft (wohl zumeist Bücher und Bilder) betrug 34 053 dz im Werth von 18 809 806 Frank, die Ausfuhr 12 298 dz im Werth von 8 773 191 Frank.