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1314 PAPIER-ZEITUNG Nr. 35 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 1641. Frage: Im September v. J. bestellte ich bei der Papierfabrik Q. in R. 500 kg blau Umschlag für Maccaroni- Packungen in verschieden Formaten zum Preise von 31 M. die 100 kg. Wie aus beiliegendem Briefwechsel ersichtlich, lieferte die Fabrik nicht mustergemäss, sodass ich das Papier zur Ver fügung gestellt bekam und ebenfalls zur Verfügung stellte. In dem nachfolgenden Briefwechsel stützte sich die Fabrik immer wieder auf ihre Kommissions-Bestätigung, worin sie geschrieben haben will, das Papier zu 200 g/qm in Nota genommen zu haben, was jedoch laut beiliegender Anlage nicht der Fall ist. Die Fabrik lieferte inzwischen richtigen Ersatz, und ich wollte in Anbetracht meiner über 20jährigen Verbindung, in welcher Zeit ich keinen Streitfall mit ihr hatte, suchen, das Papier zu verkaufen oder zu verwenden. Bis vor Kurzem war mir das nicht gelungen, und ich stellte gelegentlich meiner Abrechnung der Fabrik das Papier erneut zur Verfügung. Darauf schien mir die Fabrik nicht zu trauen und schrieb um Auskunft dar über an meinen Abnehmer. Das Papier liegt jedoch seit Anfang Januar für mich unentgeltlich bei meinem Spediteur. Infolge dieses direkten Unterhandelns meines Lieferanten mit meinem Abnehmer bin ich nun gesonnen, mich um den Verkauf des Papiers, für welches ich übrigens durchaus keine Verwendung habe, nicht mehr zu kümmern. Ist die Fabrik berechtigt, Rück nahme des Papiers zu verweigern, oder kann ich verpflichtet oder gezwungen werden, das Papier gegen irgend einen Nach lass anzunehmen? Die Fabrik droht, wie aus ihrem letzten Brief ersichtlich, die Sache dem Anwalt des Papier-Industrie- Vereins zu übergeben. Antwort: Am 14. September forderten Sie die Papierfabrik auf, Ihnen Angebot in Blaupack zu machen. Am 15. schickte die Fabrik Angebot auf satinirt Blaupack 200 g/qm laut Muster. Am 17. bestellten Sie 500 kg satinirt Blaupack laut beigefügtem Muster, mit der Bemerkung, das zu liefernde Papier müsse mindestens so schwer, dürfe aber auch schwerer sein als das Muster. Dieses wog 270 g/qm. Die Fabrik scheint irrthümlich angenommen zu haben. Sie hätten ihr Angebot auf Lieferung 200 g/qm schweren Papiers angenommen und lieferte danach. Der Fehler liegt also an der Fabrik, und deren Behauptung, sie hätte den Auftrag mit der Bemerkung »200 g/qm« bestätigt, ist laut vorgelegtem Briefwechsel irrig. Wenn die Fabrik Rück nahme des Papiers verweigert und Rechtsstreit anfängt, wird sie voraussichtlich den Kürzeren ziehen. Sie können nicht gezwungen werden, das Papier gegen einen Nachlass zu über nehmen, aber mit Rücksicht auf die lange Geschäftsverbindung, und da das Papier brauchbar ist, empfiehlt sieh Ueber- nähme des Papiers, falls die Fabrik 10 pCt. naehlässt. Aller dings hat die Fabrik durch Erkundigung beim Abnehmer güt lichen Ausgleich erschwert. 1642. Frage: Ich besitze ein Mühlengrundstück mit einer Wasserkraft von etwa 20 PS. Lässt sich damit eine Fabrikation anfangen, z. B. Holzschliff- oder Pappenfabrikation? Ich muss aber mit erwähnen, dass es in der Nähe nur Kieferwaldungen giebt. Kann diese Holzart auch dazu verwendet werden? Was würde eine Anlage im kleinsten Maassstab kosten? Antwort: Da man mit 4 PS nur 50 kg Holzschliff in 24 Stunden herstellen kann, so liessen sich mit 20 PS etwa 250 kg täglich erzeugen, d. h. für etwa 25 M. Verkaufswerth. Der jährliche Umsatz würde sich somit auf 7500 M. belaufen, vorausgesetzt, dass die Wasserkraft beständig bleibt. Da aber letzteres kaum je der Fall ist, so dürfte sich der Umsatz in Wirklichkeit erheblich vermindern. Aus der Einnahme von höchstens 7500 M. müssten Holz, Verzinsung des Anlage- Kapitals von mindestens 30000 M., Ausbesserungen, Löhne usw. bezahlt werden, ehe Nutzen vorhanden wäre. Wir glauben, dass sich bei so kleiner Wasserkraft überhaupt kein Nutzen, vielleicht nur nothdürftiger Lebensunterhalt erzielen lässt, wenn der Besitzer möglichst alle Arbeit selbst verrichtet. Im vorliegenden Fall spricht noch gegen Einrichtung von Schleiferei der Umstand, dass nur Kiefern zur Verfügung stehen, und der daraus hergestellte Stoff weniger beliebt ist als Fichten- und Tannenschliff. 1643. Frage: Hat der Karton in den kleinen Formaten dieselbe Güte wie in dem grossen Format? Ich halte den kleineren für minderwerthig. Antwort: Der grosse Karton ist vielleicht um einen Ge danken feiner, der Unterschied ist aber so gering, dass er sich - kaum feststellen lässt und für die Verwendung ohne Belang ist. 1644. Frage: Ich kaufte vom Reisenden Papier nach einer mir vorgelegten Probe, genau wie diese, jedoch möglichst nach meiner Färbung. Das Papier ist mir als Elfenbeinpapier verkauft. Die Waare ist bedeutend weicher, im Aussehen nur ganz wenig, in der Farbe jedoch bedeutend geringer als die Verkaufsprobe. Wie kann ich nun gerichtlich den Minderwerth so klar nachweisen, dass der Lieferant, ein Zwischenhändler, die Waare zurücknehmen muss? Der Stoff, woraus das Papier gemacht, ist ungefähr derselbe. Der Aschengehalt ist bei der gelieferten Waare 18 pCt., bei der Bestellprobe noch nicht amt lich festgestellt, wird jedoch höchstens 10 pCt. betragen. Der Preis ist beim Verkauf wie gefordert bewilligt worden. Um wieviel darf der Aschengehalt überhaupt schwanken? Ist ein derartiger Prozess im Klageweg ungewiss oder ganz sicher? Antwort: Das bestellte Papier sollte Elfenbeinpapier nach Vorlage, jedoch möglichst in anderer, bemusterter Färbung sein. Vor Entscheidung darüber, ob der Auftrag vorschriftsmässig ausgeführt ist, wird der Gerichtshof Sachverständige befragen, und diese müssen mässige Abweichungen der Eigenschaften zulassen, da es bei den Schwierigkeiten der Herstellung und der Verschiedenheit der Rohstoffe keiner Fabrik möglich ist, Papier zu erzeugen, welches mit einer Vorlage-Probe durchaus übereinstimmt. Da im vorliegenden Fall kein Aschengehalt bei der Bestellung bedungen war, so scheidet dieser bei der Beurtheilung aus, und es ist nur zu ermitteln, ob das gelieferte Papier in handelsüblicher Weise mit der Bestellprobe genügend übereinstimmt. Ueber den zulässigen Aschengehalt giebt es keine Vorschriften oder Bestimmungen, mancher Fabrikant ver steht es, besseres Papier mit 20 pCt. Asche herzustellen, als andere mit 5 pCt. Da keine genaue, sondern nur »möglichste« Uebereinstimmung der Farbe bedungen war, so muss die Ab weichung schon sehr gross sein, wenn sie zur Annahme- Weigerung berechtigen soll. Ob dies der Fall ist, können wir nicht beurtheilen, da uns keine Proben vorgelegt sind. Prozesse dieser Art sind wegen der nothwendigen Ver nehmung von Sachverständigen stets sehr langwierig, kost spielig und unsicher, sollten daher möglichst vermieden werden. Graue Pappen in allen Formaten und Stärken empfehlen billigst [97901 Wussing & Fischer Pappenfabrik Merzdorf b. Riesa a. E. Senzig & Meilis Spezialfabrik von Lichtpaus-, Paus-, Durchschreibpapieren u. Oelcartons Zweiggeschäft: Köln a. Rh. I’ 9 '” GEBR. HUBERTI Düsseldorf Meehan. Düten- u. Papierwaarenfabrik, Buchdruckerei u. Papiergrosshdlg. liefern an Grossisten u. Exporteure Düten und Beutel in allen Qualitäten u. Grössen, mit u. ohne Druck. Stets Neuheiten! Einwickelpapiere inRollen u.Bogen Cigarrenbeutel Lohnbeutel Anhängezettel [98375 7.nnL. Artikel für Schreibhefte lUuuuu* Gross 75 Pfg. bis M. 8,— Muster-Collection nebst Preislisten gegen Einsendung von M. 5,— freo. 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