Volltext Seite (XML)
1010 PAPIER-ZEITUNG Nr. 27 Amtliche Auskunft in Zolltarifangelegenheiten Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Januar d. J. die nachstehend abgedruckten Bestimmungen, die am 1. April 1898 in Kraft getreten sind, genehmigt. I. Die Direktivbehörden haben auf Anfragen über die Zolltarifirung von Waaren, deren Schlussabfertigung bei einer Zollstelle des Direktiv- bezirkes beabsichtigt wird, sowie über die dabei in Betracht kommen den Tarabestimmungen und Tarasätze amtlich Auskunft zu ertheilen. 11. Der Fragesteller hat anzugeben, a) ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktiv- behörde gerichtet und welche Auskunft er von dieser erhalten habe; b) ob und über welche Zollstelle die Waare bereits von ihm oder seines Wissens von Anderen eingeführt worden sei und welcher Zollbehandlung sie dabei unterlegen habe; c) bei welcher Zollstelle des Direktivbezirkes er die Schluss abfertigung der Waare zu beantragen beabsichtige, oder dass und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermöge. 111. Der Fragesteller hat ferner über die Beschaffenheit und den Ursprung der Waare die von der Direktivbehörde etwa erforderten Angaben wahrheitsgetreu zu machen und ihr so viele Waarenproben zur Verfügung zu stellen, dass die erforderlichen technischen Unter suchungen aasgeführt werden können, ausserdem eine Waarenprobe bei der Direktivbehörde zu verbleiben, eine zweite nach erfolgter Identifizirung dem Fragesteller zurückzugeben und eine, ebenfalls amtlich identifizirte dritte Probe derjenigen Zollstelle überwiesen werden kann, bei welcher die Schlussabfertigung erfolgen soll. Ist die Vorlegung von Proben durch die Beschaffenheit der Waare ausgeschlossen, so sind der Anfrage entweder Abbildungen oder eine so genaue Beschreibung beizufügen, dass die verlangte Auskunft ertheilt werden kann und auch ohne die W aare verständlich bleibt. Ist weder die Vorlegung von Proben, noch eine ausreichend deutliche und anschauliche Beschreibung der Waare möglich, so ist die Auskunft abzulehnen. Die Direktivbehörde kann von der Vorlegung von Proben absehen, soweit sie diese für entbehrlich erachtet. IV. Dem Fragesteller steht eine Beschwerde gegen die ertheilte Auskunft nicht zu. Die Befugniss des Zollpflichtigen, gegen eine auf Grund der er- theilten Auskunft erfolgte Waarenabfertigung nach Maassgabe des § 12 des Vereinszollgesetzes Beschwerde"zu erheben, wird hierdurch nicht berührt. V. Die Kosten der etwa erforderlichen sachverständigen Unter suchung der Waare sowie die durch den Transport der Waarenproben entstehenden Aufwendungen hat der Fragesteller zu tragen. Weitere Kosten sind demselben nicht aufzuerlegen. Die Direktivbehörden sind befugt, die Bestellung eines angemessenen Kostenvorschusses zu ver langen. Insbesondere hat dies dann zu geschehen, wenn der Frage steller im Inlande weder seinen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung hat. VI. Von der ertheilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktivbezirkes, bei welcher die Schlussabfertigung der Waare. er folgen soll, soweit thunlich unter Beifügung einer identifizirten Waaren probe, Kenntniss zu geben. Inwieweit eine Mittheilung an die übrigen Zollstellen des Direktivbezirks einzutreten hat, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörden überlassen. VII. Die der ertheilten Auskunft zugrunde liegende Entscheidung ist für die der Direktivbehörde unterstellten Zollbehörden maassgebend. Wird nach Ertheilung der Auskunft die derselben zugrunde liegende Entscheidung von der Direktivbehörde selbst oder von der obersten Landes-Finanzbehörde oder dem Bundesrathe dahin abgeändert, dass die Waare einem höheren Zollsatz unterliegt, oder dass ein geringerer Tara-Abzug einzutreten hat, so ist von der Nacherhebung des Zoll- Unterschiedes für diejenigen Waarensendungen des Fragestellers ab zusehen, welche vor der Bekanntgabe der Aenderung an die Ab fertigungsstelle in Gemässheit der ertheilten Auskunft zur Schluss abfertigung gelangt sind Hat jedoch der Fragesteller die unter Ziffer II und III bezeichneten Angaben wider besseres Wissen unterlassen oder unrichtig gemacht, so ist die Zolldifferenz von ihm einzuziehen, soweit nicht Verjährung eingetreten ist. VIII. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die der Auskunft zugrunde liegende Entscheidung nach ihrer Abänderung auf die vom Fragesteller auf Grund der Auskunft eingeführten Waaren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn der Frage steller nachweist, dass die Einfuhr infolge von Verträgen stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Abfertigungs stelle in gutem Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die ursprüngliche Entscheidung durch Aenderungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Waarenver- zeichnisses oder anderer öffentlich bekannt gemachter Ausführungs vorschriften ihre Giltigkeit verloren bat. Die von den obersten Landes-Finanzbehörden hiernach ertheilten Bewilligungen sind in die dem Bundesrath alljährlich vorzulegenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten Zollnachlässe auf zunehmen. IX. Von jeder Aenderung in der der Auskunft zugrunde liegenden Entscheidung, sofern sie nicht auf Aenderungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Waarenverzeichnisses oder anderer öffentlich bekannt gemachter Ausführungsvorschriften beruht, ist dem Fragesteller inner halb eines Jahres von der Ertheilung der Auskunft ab von Amtswegen, später nur auf Anfrage Mittheilung zu machen. X. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben von den ertheilten Auskünften fortlaufend Kenntniss zu nehmen und von denselben mit thunlichster Beschleunigung dem Reichsschatzamt in möglichst abgekürzter (tabellarischer) Form Mittheilung zu machen. Fälle, welche so einfach liegen, dass eine Verschiedenheit der An sichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es sich um ganz unter geordnete Fragen handelt, können von der Mittheilung ausgenommen werden. Das Reichsschatzamt hat dafür Sorge zu tragen, dass Ver schiedenheiten in den von mehreren Direktivbehörden über dieselbe Waare ertheilten Auskünften mit grösster Beschleunigung durch Ver mittlung der betheiligten obersten Landes-Finanzbehörde oder’ des Bundesraths beseitigt werden. ^Stanzpappen^ Matrizen pappen offen'rt Kunstleder E Marquardt Berlin,C» JeesbessereGesrsjaf sührk änfher und patentirte quarell - Farben Illustrirte Preisliste-A mit Originalfarbenaufstrich, send. Papier- und Schreibwaaren- Händlern auf Wunsch kostenfrei (ünther Wagner Fabriken Hannover u. Wien X/I, Gegr. 1838. «8 Ausz. Stahlphosphorbronce Hartmann & Co. in Hohenlimburg (Westf.) Spezialitäten 90663) stahlphosphorbronce absolut säureleständig, besonders geeignet für Holländer und Grund werkmesser Bau kompletter Grundwerke Billigste Bezugsquelle für Holländer und Grundwerkmesser aus Stahl und Broncen Stahlphosphorbronce