Volltext Seite (XML)
— S3S — erdnung nach in Gemeindesachen (und Aufbauc sind dies doch recht eigentlich) erwartet? Die zweite Kammer, um auf die Quelle des Ge setzes zurückzugehen, har bei Discussion dieses Gesetzes auf den Landtag von 1833 nichts gcthan, als im Bericht erklärt: „Die Deputation überzeugt sich von der Noth wendigkeit der im zweiten Theile des Paragraphen enthaltenen polizeilichen Bestimmungen und zugleich Von der Angemessenheit und Nothwendigkeit der darin der Directorial-Commission verliehenen Ermächtigung zu solchen Dau Veränderungen, wodurch einr.größcrc Sicherung der Anstalts-Kasse gegen künftige Ansprü che bezweckt wird, besondere Beihülfen zu bewilligen. Nur wünscht sie nicht, daß hierbei andere Interessen, wohin unter andern der Schönheitssinn eines oder des -andern Bau-Polizeicommissars gehören könnte, Anlaß geben möchten, die Brandkaffe in Anspruch zu nehmen." Die Kammer hat also nur das Wohl der Kasse im Auge gehabt; um die armen abgebrannte» Auf bauenden, um den Grundsatz der Sicherheit und Frei heit des Ekgenthums hat sich weder in der Deputa tion, noch bei der Debatte Jemand gekümmert, man hat si^ vielmehr von der Nothwcndigkeit dieser All- gemejnheit eines organischen Gesetzes überzeugt und nur gewünscht, daß man des Guten nicht zu viel Hue! Woher kommt es nun i» praxi, daß die Abge brannten beim Wiederaufbauc neuer Städte Hausig Wikkühr und Unrecht zu sehen glauben? daher kommt es, daß dem Verfassungsfreund, sieht er die Handha bung dieses Gesetzes iu der Wirklichkeit, eine Menge Bedenken «ufstcßen, von einzelnen Fällen ganz ab gesehen. Man ist in Sachsen nicht zaghaft, braucht man ein neuxs Gesetz, noch weniger sind unsere Gesetze gemeisthin zu unbestimmt. Warum hat man sich hier so kurz gefaßt, warum hier nickt ein besonderes, ge setzliches Regulativ gegeben? Man wird antworten, daß dicS weder möglich noch nölhig gewesen, weil hier Alle- ouf überall anders sich gestattende locale Verhältnisse ankomme, darüber aber sich kur das gan ze Land Hein gleichmäßiges Gesetz geben lasse! Wir können dies nicht zugestehen. Warum soll sich nicht die Macht, Maaßregeln zur Verhütung neuer Feuerkgefahr zu treffen, feststellcn und modisteiren, warum diese Gewalt ohne alle Schrank« lassen. Mit eben dem Recht, mit welchem jrtzt die Laucvwmisslvv sagt: lasst alle Durchgänge so und so breit, baut massiv bis in'S dritte Stock, kann sie, wie die Dinge eben stehen, auch anordnen: errichtet eiserne Häuser, baut drei Stock hoch, damit ihr Hofräume bckorNml, in denen eine Spritze aufge stellt und gebraucht werden kann. Hier folgt, wenn kein Ziel und Maas gegeben ist, Eins aus dem Andern. Warum bat man ferner die Errichtung des Bau planes nach dem oberwadnten §. 52. der Ausführungs verordnung lediglich der Polizeibehörde anheim gestellt und nicht vielmehr eine Mitwirkung der Gemeinde behörden gesetzlich gemacht? Warum hat man nickt den Abgebrannten selbst eine gesetzliche Stimme bei Entwerfung des Bauplanes zugegeben? Warum chal man nicht die auch für die Consensgläubiger wichtige Frage der Enlschädigungshöhe unter bestimmte Prin- cipien gebracht und noch Vieles mehr? Alles scheint uns nothwendig, soll die Sicherheit und Freiheit des Eigenthumcs garanürt sein. Auch werfe man nicht ein, daß sich dies, des allgemeinen Besten halber, und darum nicht thun lasse, weil sonst die Schwierig keiten, etwas Ordentliches zu Stande zu bringen, allzu gross werden würden. Das ist kein Einwurf in einem Staate, welcher die verwickeltsten Fragen der Gesetzgebung loste, kein Einwurf für uns Sachsen, die wir hinlängliche Proben unserer Unterordnung und Regie-rlichkeit abgelegt haben. Hatten wir allo Unrecht, wenn wir unsere Ver^ fassung in mancher und namentlich in dieser Bezie hung als lückenhaft bezeichneten? Hatte» wir Un recht, wenn wir sagten, es werde beim Neubau abge brannter Städte vieles aufgedrungen, es fehle der klar bestimmende Buchstabe des Gesetzes, den zwar eine sich selbst regierende Republik, aber kein regiert werdender evnsticmioneUer Staat entbehren kann? — — Möge auch dieser Mangel der Legislatur bald und reckt glücklich ausgesüllt werden; dann soll es uns und wird Al.c noch m.hr freuen, ohne Zweifel schöne Städte und öffentliche Gebäude aus der Hand der Brand-Waucommissionen hervorgehen zu sehen, als es schon zeither der Fall war. Cs ist nichts, als ein Gesetz, was wir verlangen. Wir wünschen nut; constituiioneUe Ordnung und brachten nur darum diese Angelegenheit zur Sprache, welche uns längst beschäftigte, J^den lebhaft beschäftigen muß, und für das Voigtland namentlich von Wichtigkeit ist. Dit Stadl Plauen hat jetzt Gelegenheit, das volle Ge wicht der hier angeregten Misstände kennen zu ler nen. Möge es ihr gelingen, durch Parteilosigkeit und Milde auf der einen, durch Verstand und Ee-