Volltext Seite (XML)
Adorker Wochenblatt. Mittheil un gen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Neunter Jahrgang. Preis für dm Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, -ei Beziehung des Blatte« durch Botengelegmheit: so Reugroschen. — . ^0. Erscheint ^eden Mittwoch. 13. Uso. Praxis unseres konstitutionellen Lebens. (B e s ch l u ß.) Ohne über diesen Geld- und Schukdcupunct wei ter declamiren oder in nutzlose Ieremiaden ausbrechen ju wollen, ist doch unbedingt, daß beim Wiederauf bau abgebrannter Städte nicht blos der Einzelne, sondern auch die Gemeinde und der Staat wesentlich betheillgt, ja die Ersteren mit ihrer Existenz und Zu kunft im Spiele sind. Blicken wir aber auf das Gesetz und fragen, wie diese große Angelegenheit vom Staate vorgesehen ist, so finden wir nichts, als folgenden Paragraphen des Gesetzes, die Errichtung der alterbländischen Jmmobi- »iar-Brandversicherungs-Anstalt betreffend, vom 14. November 1855. 75. Die Braudvergütungsgeldcr sind zu keinem andern Zweck, als zur Wiederherstellung der einge- äfchcrten oder beschädigten Gebäude zu verwenden, auch ist von den Obrigkeiten darüber, daß solches wirklich geschehe, Aufsicht zu führen und zugleich da rauf zu sehen, daß der Bau den Vorschriften der be stehenden baupolizeilichen Verordnungen gemäs ange legt und vollführt werde. Wo große Feuersbrünste gewesen, ist von den Obrigkeiten, nvthigen Falls unter Anleitung besonde rer von der betreffenden Regierungsbehörde zu ver ordnender Commiffarien, welche jedoch sogleich nach dem ersten von der OrtSbchördr nach h. 55. zu er stattenden Anzeigeberichle abzusendtn sind, vor dem Angriffe der Neubauc Seiten der einzelnen Abgebrann ten ein allgemeiner Bauplan unter thunlichstcr Scho nung der bestehenden Verhältnisse zu entwerfen und vorzuschrciben, um neuer Fcucrsgefahr für die Zu kunft vorzubeugen. Insofern diese im Interesse der Anstalt liegende Bestimmung an einzelnen Orten, nach Beschaffenheit der Localitat, nicht ohne Entschat digung für die Bauenden wegen des ihnen ' durch Veränderung ibrer Baustatten erwachsenden größern Aufwands ausführbar ist, kann die Direclorieftcom- missivn bei entschiedener Nothwendigkeil einer solchen Veränderung, zu Verhütung künftiger Feuerszekahr/ nach Ermessen für die neu zu legende Gründung, Keller und Brunnen, aus dem Fonds der Anstalt Be hülfen verwilligen, welche gleich den Brandschu- denvergütungen besonders zu berechnen sind." Dies ist das Ganze oder wenigstens die Haupt: fache; denn die wenigen noch folgenden Bestimmun gen, daß es nicht schlechterdings nothwendig sein solle,' auf der alten Stelle wieder aufzubauen, und, , daß bei etwaigen Veränderungen des Characters der Gel bände die hypothekarischen Gläubiger gefragt werden sollen, gehören minder hierher. Man sieht klar, wie allgemein dieses unser Gesetz ist. Es soll ein neuer Bauplan entworfen und vorgeschrieben werden und zwar nach §. 52. der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz, von der Po lizeibehörde. Das soll geschehen unter thun-' lich ster Schonung der bestehenden Verhältnisse. Las sen sich also die früheren Verhältnisse nicht schönen, so ist Schonung untbunlich. Endlich ist der Zweck des neuen Bauplanes zwar eigentlich nur, um neue Feuersgefahr zu verhüten, allein, wenn man einmal baut, so kann man nicht anders, als schön bauen, weil Schönheit die Grundregel alles Bauens ist und sich bauen, ohne Schönheit (oder ihr Gegentheil), gar nicht denken läßt. Der Behörde sieht folglich durch dieses Gesetz die ganze Verfügung über Art und Weise des Ausbauens zu und so wird es auch im Le ben verstanden und gehalten. Wie unendlich weit ist also dies Gesetz, welche unbeschrankte Macht wird hier der Polizei gegeben, wie wenig ist hier jene Hontrole gesetzlich gesichert, welche man der Städte-^