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Bank »Konken: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz und ES vT UTH Commerz» und Privat-Bank, Zweigstelle Pulsnitz AnzeigeN'Grundzahlen in Die 41 mm breite Zeile (Mofse'S Zeilenmesser 14) l mm Höhe 10 in der Amtshauptmannschast Kamenz 8 amtlich 1 mm 30 und 24 M/; Reklame 25 Tabellarischer Satz 50«/, Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigengebühren durch Klage oder in Konkursfallen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung Bis '/,10 Uhr vormittags eingehende Anzeigen finden am gleichen Tage Aufnahme Im Falle höherer Gr» alt, Krieg, Streik oder sonstiger irgend welcker Störung des Betriebe der Z ung oder der Beförderungseinrichtungen, hat der Bezieher keinen Ani uch «l f Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück» zahlung des ezugspreises. — Wöchentlich 0.65 RM bei freier Zustellung; bei Abholung wö benklich 0.55 RM; durch die Post monatlich 2.60 RM freibleibend put-nHerDMblait WLL Bezirdsanzeiger Vas Pulsnitzer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast u. des Finanzamtes zu Kamenz des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der TemeinderLte Großnaundorf und Weitzbach behördlicherseits bestimmte Blatt (auptblatt und Ilteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer AmtSgerichtsbeztr«: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Ober» vnd Ntederlichtenau, Friedersdors, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Be;chLftSstelle: Pulsnitz, «lbertstraße «r. 2 Druck und «erlag von S. L. Förster« Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. M o h r in Pulsnitz Nummer 132 Monta«, de« 1». Juni 1830 81. Jahrgang Amtlicher Teil. Verordnung über die gewerblich« öffentliche Beförderung von Personen oder Sache» mit Kraftfahrzeugen 4« Bezirke der Amtshauptmannschast Kamenz einfchlietzlich der Städte Kamenz und Pulsnitz. 8 1 Kraftdroschke«. - Wer im Bezirke der Amtshauptmannschast oder der Stüdte Kamen, und Pulsnitz in sahrzruge auf Straßen und Platzen zum öffentlichen Gebrauche gegen Entgelt bereit halten will, bedarf je nach dem Wohnort des Fahrzeughalters der Erlaubnis der Amtshauptmannschast vezw. des Stadtrates Kamenz oder Pulsnitz. 8 2. Fahvpl««maßiKer Betrieb mit Kraftfahrzeugen. (1) Wer innerhalb eines Bezirkes der zum Bezirksoerband Kamenz gehörigen Städte und Gemeinden die Beförderung von Personen oder Sachen mit Kraftfahrzeugen auf bestimm» >te« Strecke» gegen Entgelt mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit betreiben will — Kraftfahrlinten —, bedarf der Genehmigung der Amtshauptmannschast bez. des Stadtrates zu Kamenz oder Pulsnitz. (2) Geht die Beförderung non Personen oder Sachen über den Gemeindebezftk hinaus, so gellen die Dorschrifte« des Gesetzes übevKrastsohrlinien vo«L6.Aug. 1925 (RGBl. 1925 l S.319) und der dazu erlassenen reich»» und landesrechtlichen Verordnungen. 8 3 »»«dfahrte«. (1) Rundfahrten find Fahrten zu Befichtungs» oder Vergnügungszwecken, die ohne WagenweLsel zum Ausgangsort zurückführen. Wer solche Rundfahrten im Bezirke der Amts- -auptmannschaft Kamen, aussühren will, bedars der Genehmigung der Amtshauptmannschast. (2) Werden bet der Rundfahrt die Be»irke anderer Polizeibehörden berührt, so bedarf <» zugleich der Genehmigung dieser Polizeibehörden. B 4 VetÄrfni«. Die Amtshauptmannschast bez. die Städtrüte zu Kamenz und Pulsnitz erteilen die Se- "«iMtigung in den Füllen der W 1, 2 Abs. 1 und des § 3 nach ihrem Ermessen unter Berück» nchtigung des vorhandenen Beoürsnisses und nach Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit des Unternehmers. V 5 Gewehmigw-rg'freie Befördert»«« durch Kraftfahr,e««« (Mietwagen «sw) (1) Abgesehen oo« den Füllen der 88 1 bis 3 bedarf die gewerbliche Beförderung von Uersmnn oder Sachen mit Krastfaürzeugen einer besondere Genehmigung nicht. (2) Da» Bereithalten mm.Kcastfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plützen zweck» ^werblicher Befördeurnk von Petzlonen oder Sachen ist jedoch in den Füllen, in denen eine be sondere Genehmigung nicht ersordetlich ist, verboten. 8 L. Berficher«n«qpflicht. Gleichgültig, ob die gewerbliche Beförderung von Personen der Genehmigung bedars I oo« nicht, hat der Unternehmer vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke der »ewerblichen Personenbeförderung der Amtshauptmannschast bez. dem Stadtrat zu Kamenz oder I Pulsnitz die Aufnahme einer Versicherung nachzuweisen, durch die der Unternehmer einen Der ficherungsschutz sowohl in den Fällen seiner Inanspruchnahme nach den 88 7 flgd. des Gesetze» über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen als auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch er hüll. Die Amtshauptmannschast bezw. die Stadt- und Gemeinderäte find besugt, von dem Unternehmer jederzeit den Nachweis zu verlangen, daß die sülligen Prümien sür die von ihnen getätigten Versicherungen bezahlt find. .. § 7- Hohe der Versicherung Die Versicherung nach 8 6 muß sür die Dauer eines Jahres mindestens in Höhe der in 8 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Krastsahrzeugen genannten Betrüge entsprechend den Dorschlisten des 8 12 abgeschlossen werden. 8 8 Verbot der «ewerblichea Personenbeförderung. Wer die nach 8 6 erforderliche Versicherung erlöschen lützt, dars vom Tage des Ablaufes der Versicherung die gewerbliche Personenbeförderung nicht mehr vornehmen. 8 9. Gewerbranmeldung. Die aus Grund der Vorschrift der Reichsgewerbeordnung bestehende Pflicht zur An» Meldung de» Gewerbes bei der Gemeindebehörde wird durch diese Vorschriften nicht berührt. Bei Erteilung der Anzeigebescheinigung ist der Fahrhalter ausdrücklich darauf hinzuweiseo, daß er den Betrieb erst nach Erfüllung der Derficherungspflichten nach 83 6 und 7 ausnehmen darf- 8 10. Strafbestimmungen. (1) Wer den selbßündigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginn eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene besondere persönliche Genehmigung «rsorderlich ist, unter« nimmt oder sortsetzt, oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht, ist nach 8 147 Abs. 1 Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu soo E und im Unoermögenssalle mit Haststrafe zu bestrafen. (2) Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 E oder mit Haststrafe bis zu 14 Tagen bestraft. 8 11 Inkrafttrete». Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und ersetzt die Ver ordnungen der Amtshauptmannschast Kamenz vom 19. August 1912, des Stadtrates Kamenz vom 21. Juni 1912 und des Stadtrates Pulsnitz vom 18. Januar 1913. Kamenz und Pulsnitz, am 8 Juni 1929. Die Amtshauptmannschast. Die Stadträte zu Kamenz und Pulsnitz. Wegesperrung. Die Straße von Lichtenberg, vom Dorfausga«« nach Großröhrsdorf (sogenannte Eierbergstraße) wird vom 13. Juni 1S2S ab bis voraussichtlich den 22. Juni 1929 wegen Be schotterung für alle« Fährverkehr gesperrt. Der Verkehr wird aus die Nebenwege verwiesen Amtshauptmannschast Kamenz, -m m z-m is-s. Das Wichtigste Wach der Montagspoft verlautet in Paris und Madrid, daß für Ende Juli eine Zusammenkunft der Außenminister Deutschlands, Englands und Frankreichs in Badenbaden geplant wird. Auf dieser Zusam menkunft soll die Frage der RheinlandrSumung besprochen werden. Am Sonnabend wurde die 28. Mitgliederversammlung des Reichster» bandes der Automobilindustrie unter zahlreicher Beteiligung und unter Leitung des ersten Vorsitzenden, Geheimrat Dr. Allmers, im Hotel Esplanade In Berlin abgchalten. Es wurLe der Beschluß ge faßt, in diesem Jahre keine Automobil» und Motorradausstellung abzuhalten. Wie die »Chicago Tribune" aus Washington meldet, wird in zuneh. mendem Maße die Möglichkeit einer Wahl Owen Aoungs bei den Präsidentenwahlen im Jahre 1932 erörtert und z«as angesichts des Erfolge« der Pariser Sachverständigentonferenz, in der Young den Vorsitz führte. Bon chinesischen Banditen ist ein britischer Missionar mit Frau und Kind und ein anderer Missionar mit seiner Frau, der entweder australischer oder amerikanischer Staatsangehöriger ist, gefangen genommen und verschleppt worden. Beide waren der chinesischen Jnlandsmisfi-u in der Honan.Provinz beigegeben. Snlliche und WWe Angtlegenhetlen — fHütet die Sensen!) Die Zeit des ersten Grasschnitts rückt immer näher. Alljährlich fordert in dieser Zeit die Unvorsichtigkeit ihre Opfer. Es ist daher wohl an gebracht, an die alte Vorschrift zu erinnern, daß die Sensen nur verdeckt durch geschlossene Ortschaften getragen werden dürfen, und daß man auch während der Arbeitspause auf den Wiesen mit den offenen Sensen ganz besonders vorsich tig umgehen muß, damit niemand in die Schneiden tritt und sich vielleicht Zeit seines Lebens Schaden zufügen könnte. .Hütet die Sensen!" ist daher ein Mahnwort, das sich zu Beginn dieser Zeit ein jeder zu Herzen nehmen sollte. Wik Ml illlS IM Mll-Mmm IIS? Kleine Vorteile aber grotze Nachteile Notwendigkeit internationaler landwirtschaftlicher Verständigung — Hohe Ehren für Stresemann in Spanien Die Gewerkschaften verlangen Rheinlandräumung — Hugenberg gegen das Pariser Abkommen Macdonald über seine zukünftige Politik Die Pariser Reparationskonferenz hat also «ach vier monatiger Dauer Lurch die Unterzeichnung des sogenannten Young-Planes endlich ihr Ende gefunden. Wir haben uns nun darauf eiuzustellen, daß wir nicht mehr Sklaven der Gläubigerstaaten nach den Bestimmungen des Dawes-Planes find, sondern »ach Bestimmungen des Young-Plaues. Mögen die neuen Reparatio«sbestimmungen, die Deutschland unter zeichnet hat, hier und dort Erleichterungen bringen, so kleiden wir nach wie vor Tributsklave « der sogenann» ten Siegerstaaten. Nicht nur unsere Generation wird für die Alliierten und Amerika arbeiten, sondern auch die künftige Generation stellt ihre Arbeit in den Fron dienst der Gläubigerstaaten. Aus 58 Jahre haben wir uns zu Zahlungen verpflichtet und wissen noch nicht, ob wir überhaupt noch die nächste Jahres- rate bezahlen können. Darin stnd sich Politiker und Wirt schaftler aller Parteien in Deutschland einig, daß der Young. Plan auch nnr eine Regelung aus kurze Sicht bringen kann, und daß er ««durchs Shrbar bleibt, wie der bisher gültige Dawes-Pla«. Oie „Vorzüge" -es tzoung-planes. Man kann nicht leugnen, daß sich seit dem Friedens- vertrag von Versailles eine gewisse Entgiftung der Atmo sphäre eingestellt hat. Nach Versailles kam das Londoner Abkommen, das wurde abgelöst vom Dawes-Plan, und jetzt haben wir den Young-Plan. Jedesmal sind wir einen ,leinen Schritt weitengekomme». Sehe» wir . uns daher einmal den neuen Reparationsplan auf seine f Vorzüge zuerst an: Das Exemplar des in Paris unter zeichneten Planes liegt vor uns, und in Punkt 11, der überschrieben ist, „die Gegenüberstellung des neuen Planes and des Dawes-Planes" ist von den Vorzügen des Young- Planes die Rede. Da wird zunächst festgestellt, daß unsere Verpflichtungen gegen die Gläubiger staaten herabgesetzt worden sind. Als ganz beson ders wichtig wird die Festsetzung der Zahlungsperiode und der Verpflichtungen bezeichnet, und hierin sehen die Gläu bigerstaaten den besonderen Vorteil für uns. Zum erstenmal setzt der neue Plan die deutschen Zahlungsfristen genau fest und ermöglicht uns eine Uebersicht über das Ausmaß unserer Tributpflicht. Wir wissen also, daß wir mit jeder gezahlten Jahresrate unsere Schuldenpflicht um den entsprechenden Be trag tatsächlich vermindern. Das ist immerhin ein Vorteil. DerWohlstandsindex, nach dem sich die Dawesraten möglichenfalls hätten erhöhen können, ist inFortfall gekommen. — Deutschland ist auch wieder seine finan - zielleUnabhängigkeit zurückgegeben worden. — Die Aufbringung der Young-Ra ten ist jetzt eine rein innerdeutsche Angelegenheit geworden. — Für den Fall, daß wir aber nicht die vorgesehenen Jahresraten sollten zahlen können oder durch die Zahlung in Wirtschafts- oder Wäh- rungsschwierigkeiten geraten sollten, ist uns jetzt die Möglichkeit gegeben, mit 9vtägiger Voranzeige die Uebertragung des geschützten Tributanteile» wenigstens «mf 2 Jahre aufzuschieben.