Volltext Seite (XML)
PAPIER-ZEITUNG 595 Nr. 16 Lieferung auf Abruf Meine Firma erhielt im Juni vorigen Jahres von einer Papier- waaren-Fabrik einen Auftrag auf zwei Ladungen Dütenpapier, wovon die eine sofort, die andere drei Monate später auf Abruf zu liefern wäre. Dieser Auftrag wurde von meiner Firma so bestätigt. Die erste Ladung wurde sofort geliefert, während der Abruf auf die zweite Ladung erst jetzt, d. h. nach acht Monaten, fünf Monate später als vereinbart, erfolgte. Meine Firma erklärte sich bereit, diese Ladung baldmöglichst zur Ausführung zu bringen, verlangte indessen einen den inzwischen erhöhten Zellstoff-Preisen entsprechenden Mehrpreis, worauf die Bestellerin nicht einging. Sie meinte, dass meine Firma verpflichtet gewesen wäre, um Spezifikation zu bitten, nachdem die drei Monate abgelaufen wären, und um Abnahme der Ladung nach zusuchen oder die Lieferung abzusagen. Meine Firma ist indessen der Ansicht, dass, nachdem die Bestellerin den Abruf zur richtigen Zeit verpasst hat, sie keine Verpflichtung zur Ausführung des Auftrages mehr hat. Wünschte die Bestellerin den Abruf etwas hinausgeschoben, so hätte sie um Verlängerung der Lieferungs-Verpflichtung nach suchen müssen. Da keine Verständigung auf dieser Grundlage mög lich erschien, erbot sich meine Firma, die Lieferung der Ladung zum Selbstkostenpreise zu bewerkstelligen, allein auch den kleinen Mehr preis will die Bestellerin nicht vergüten, sondern droht mit Anrufung der Gerichte, im Falle nicht geliefert wird. Kann meine Firma einer gerichtlichen Entscheidung ruhig entgegensehen, oder würde solche zum Nachtheil derselben ausfallen? Papierfabrik-Leiter Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Aus der Mittheilung des gegnerischen Einwandes, Frage steller hätte zunächst um Spezifikation bitten sollen, ist zu ent nehmen, dass ein nach § 375 RGB zu beurtheilender Spezi fikationskauf vorliegt, Besteller sich also verpflichtet hat, drei Monate nach Kaufabschluss die zweite Ladung unter gleich zeitiger Bestimmung der Form der Waare abzurufen. Besteller hat nun erst im Februar 1901, statt im September 1900, abge rufen. Deshalb könnte Fragesteller jetzt vom Vertrage zurück- treten, wenn ein Fixgeschäft vorläge, wenn also die Lieferzeit derart genau bestimmt gewesen wäre, dass eine nachherige Lieferung dem Besteller nutzlos gewesen wäre. So war aber hier der Lieferungs-Zeitpunkt nicht gemeint. Wie der Erfolg 2eigt, braucht Besteller auch jetzt noch Dütenpapier. Ist also dje Anwendung des § 376 HGB ausgeschlossen, so fragt es Sich, ob die nach § 375 maassgebenden Voraussetzungen für den Rücktritt des Lieferers vorliegen. Ob die erste Bedingung, dass der Käufer im Verzüge sei, vorhanden ist, scheint frag- ich. War der Zeitpunkt des Abrufs nach dem Kalender be- 8immt (z. B. am 15. September, oder drei Monate nach dem 1. Juni), so kam Besteller am 15. September ohne Weiteres in Verzug. War aber der Zeitpunkt nicht derart genau bestimmt, 80 hätte Fragesteller den Käufer erst mahnen müssen; dann erst wäre dieser in Verzug gekommen (§ 284 Abs. 2 BGB). Jedenfalls fehlt die zweite Voraussetzung für den Rücktritt, s 375 RGB bestimmt nicht, dass, wenn der Käufer mit der Spezifikation in Verzug komme, der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten könne — sondern dass er in diesem Falle gemäss 8 326 BGB vom Vertrage abgehen dürfe, nämlich wenn er zu vor den Verpflichteten zum Abrufe und zur Spezifikation binnen ^gemessener Nachfrist aufgefordert und ihm zugleich für den dall fruchtlosen Ablaufs der Frist seinen Rücktritt vom Ver- rage angedroht hätte. Dies hat Fragesteller unterlassen, und er muss deshalb liefern. Man wird die Entscheidung für unbillig und darin eine elohnung für die Säumniss des Bestellers finden, der bei seigender Preisrichtung seine Waare billiger erhält, als wenn d rechtzeitig abgerufen hätte. Dies kann jedoch an bestehen- gn Rechtssätzen nichts ändern. Der Säumniss des Bestellers teht die des Verkäufers gegenüber, ein noch nicht ganz er- utes Geschäft fünf Monate lang in der Schwebe zu lassen. , Da rügt aber der Einsender in Nr. 9 Seite 308, es sei nicht perreksichtigt, dass i n dem lange andauernden Schweigen des 58tellers ein Verzicht auf sein Vertragsrecht liegt. Einen o chen Rechtssatz giebt es aber nicht, ebensowenig einen der- iregen Handelsbrauch. In Verbindung mit anderen thatsäch- chen Vorkommnissen liesse sich wohl aus ihnen ein Verzicht 'Olgern. Solche Anhaltspunkte fehlen aber hier. Amtlicher Papierhandel der Post Zu Nr. 12 , / ch würde dem Einsender rathen, beim Rath der Stadt Dresden an- waragen,sob die Post für den Handel mit Ansichtskarten und Schreib- chrren einen Gewerbeschein gelöst hat, wie dies gesetzlich vorge- Daniehen. Meines Wissens gehört dieser Handel nicht zum Postregal. Stein müsste ferner auch die Post zur Gewerbe-, Staats- und städtischen biligr’ prangozogen werden. Was dem einen recht ist, ist dem andern Nachweis von Oxycellulose M. Philip schreibt in der Ztschr. f. öffentl. Chemie, 1900, 6, 524, unter Anderm: Die Eigenschaft der Oxycellulose, sich mit basischen Farbstoffen, wie Methylenblau, direkt anzufärben, während Baumwolle hierzu einer vorhergehenden Behandlung mit Tannin bedarf, liefert bisweilen, wie in einem konkreten Falle, den Verfasser zu untersuchen hatte, keinen scharfen Beweis für das Vorliegen von Oxycellulose. Benutzt man aber eine andere Eigenthümlichkeit der Oxycellulose, nämlich ihre Fähigkeit, Fehling’sche Lösung zu reduziren, so lässt sich durch das auf der Faser niedergeschlagene Kupferoxydul und die hierdurch ent stehende Rothfärbung mit aller Schärfe die Gegenwart von Oxy cellulose an den früher bräunlich gefärbten Stellen nachweisen. Man braucht zu diesem Zwecke nur den durch Auswaschen von der Appretur befreiten Stoff mit etwa 10 pCt. Fehling’scher Lösung im Wasserbade 1/. Stunde lang zu kochen und dann gut mit Wasser zu spülen. Dieses Verfahren kann überall, wo es sich um den Nachweis von Oxyzellulose handelt, bestens empfohlen werden. (Chemiker-Zdb ing) Frei Haus in England Aus Ostdeutschland Wir verkaufen Papier an Londoner Grosshändler zu einem be stimmten Preise frei London Haus, tragen also die Fracht bis vor die Thür des Empfängers, indessen halten wir uns nicht für verpflichtet, die bei der Landung der Waare in England infolge des Londoner HghtermenrStreiks entstehenden nicht unbedeutenden Fracht-(Strike-) Mehrkosten des Transportes aus unserer Tasche zu bezahlen und haben diese Kosten den Empfängern zur Last geschrieben. Diese berufen sich aber auf die Preisstellung »frei Haus London«, die uns angeblich völlig spesenfreie Auslieferung des Gutes zur Pflicht macht, und lehnen die Vergütung dieser Kosten ab. Sind wir oder die Empfänger nach englischem Gesetz und Brauch im Recht? Die Versendung der Waaren geschieht laut Fakturen-Vermerk für Rechnung und Gefahr des Empfängers. X. Da wir den englischen Handelsbrauch nicht kennen, bitten wir unsere englischen Leser um Aussprache. Red. Papierpreise Aus Schlesien Die Freude, die Sie allen Packpapier-Fabrikanten dadurch be reiteten, dass Sie in Nr. 1 dieses Jahrganges das Versprechen gaben, ebenso wie Sie in jener Nummer die Preise für Post-, Schreib- und Druckpapier, wie solche marktgängig sind, verzeichneten, die Preise für Packpapiere in einer der nächsten Nummern anzugeben, ist uns noch unerfüllt geblieben. Da ich es in unserem Interesse hocherfreu lich und sehr nützlich finde, wenn Sie Ihr gütiges Versprechen mög lichst bald in Ausführung bringen, kann ich nur versichern, dass Sie sich den Dank aller Packpapier-Fabrikanten dadurch verdienten. Sie bringen uns in Nr. 3 die Preise von Packpapier, wie solche vor 26 Jahren waren, das ist ja statistisch recht hübsch, praktischen Werth haben aber für den Kaufmann und Fabrikanten nur die heutigen Marktpreise. Durch öffentliche Notiz derselben in unserem Fachblatt würde der Verkauf dem Fabrikanten an die Händler sehr erleichtert, da dadurch die Preisschleuderei verhindert und der Käufer auf den jedesmaligen Marktpreis hingewiesen werden kann. Papierfdbrikant Das Versprechen, die Papierpreise mitzutheilen, ist nicht — wie Einsender sagt — in Nr. 1 von 1901 gegeben, sondern in Nr. 1 von 1876, aus welcher die erste Seite in unserer Jubel nummer abgedruckt war. Schon dort, d. h. vor 25 Jahren, sagten wir, dass sich gar keine bestimmten Preise feststellen liessen, dass wir daher nur niedrigste und höchste Preise mit- theilen könnten. In der Folge zeigte sich dann, dass die Mit theilung solcher Preise zu irrigen Annahmen Veranlassung gab und Fabrikanten wie Händlern das Geschäft erschwerte. Da es kaum zwei Papierfabriken giebt, die genau gleiches Papier irgend welcher Art herstellen, so lässt sich die Angemessenheit des Preises nur beurtheilen, wenn man eine Probe des Papiers hat. Der kleinste Verbraucher will jedoch nach Veröffentlichung von Mindestpreisen nicht mehr als diese bezahlen, obwohl sie nur für grosse Aufträge, glatte Baarzahlung und vielleicht geringe Qualität gelten. Die Mittheilung von Preisen ohne roben und genaue Angaben über den Umfang der Aufträge sowie die Zahlungsweise würde daher zu irrigen Annahmen Veranlassung geben und Verwirrung ins Papiergeschäft bringen, also mehr schaden als nützen. Aus diesen Erwägungen haben wir es — entgegen der 1876 ausgesprochenen Absicht — unter lassen, Mittheilungen über die herrschenden Preise zu bringen. Es giebt einzelne Sorten wie Zeitungsdruck, Braunholz papier, imitirt Pergament und dergleichen, Pappen verschiedener Art, die man unter bestimmten Voraussetzungen trotz der un vermeidlichen Verschiedenheit als gleichwerthig ansehen kann, und für die sich infolgedessen Verkaufs-Vereinigungen bilden