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2 PAPIER-ZEITUNG Nr. I zögerte sich die Lieferung der zweiten Rate derart, dass meine Duten- fabrik in die ärgste Verlegenheit gerieth. 127 Ztr. Papier sind hier erst am 1. August per Bahn eingegangen, während der Rest .erst am 10. September d. Js. per Wasser folgte. Nachdem der Papierfabrik sowohl von mir wie auch von ihrem Vertreter wiederholt und in der ernstesten Weise Vorhaltungen wegen der zu langsamen Lieferung gemacht wurden, erklärte sie sich durch Schreiben vom 14. Juli be reit, 500 oder 1000 kg Papier per Bahn im Voraus zu senden, wenn von mir die Hälfte der Frachtdifferenz — 60 Pf. für 100 kg — ge tragen würde. Diese Forderung habe ich durch Schreiben vom 18. desselben Mon ts an den Vertreter der Fabrik zunächst abgelehnt, mich dann unter dem Zwang der Nothlage doch veranlsst gesehen, auf diese einzugehen, jedoch unter ausdrücklichem »Vorbehalt des Rechtsstreits«. Wie bereits erwähnt, sind dann am 1. August d. Js. mittels Eisenb hn 127 Ztr. Papier hier eingetroffen, für welche X. 89 M. 44 Pf. Frachtdifferenz liquidirt hat. Bei Begleichung seiner Faktura habe ich diesen Frachtsatz nicht erstattet, was Herr X. still schweigend gutgeheissen hat. Bevor noch das Papier aus der Bestellung vom 2. Juni ange kommen war, gab ich am 12. Juli weitere 410 Ztr. in Auftrag, über welche mir Bestätigung mittels Schreibens vom 17. Juli d. Js. zu gegangen ist. Das Papier aus dieser Bestellung ist bisher erst zum kleinsten Theil angekommen, und zwar nur 95 Ztr. am 25. Oktober mittels Eisenbahn. Der Rest steht noch aus. Auch in diesem Fai] wurde Herr X. schriftlich und per Telegraf zur beschleunigten Liefe- mng angehalten, doch vergebens. Erst am 11. Oktober theilte er mir mit, dass er meinem Verlangen, die Hälfte des beorderten Papiers per Bahn zu senden, nur dann nachkommen könne, wenn ich die ganze Frachtdifferenz von 1 M. für 100 kg tragen würde. Wenn ihm meinerseits kein anderweitiger telegrafischer Bescheid zuginge, würde er meine Zustimmung zu seinem Vorschlag als gegeben ansehen und per Bahn verfrachten. Um die hier herrschende Papierverlegenheit nicht noch zu vergrössern, habe ich die verlangte Depesche nicht ab gegeben, ihm auf sein Schreiben auch weiter keine Antwort zukommen lassen. D s Papier hat X. infolgedessen mittels Eisenbahn hierher gesandt und an Frachtdifferenz 100 M. liquidirt, die ich ihm nicht er stattet habe. Hiergegen hat Herr X. Einspruch erhoben, indem er sich darauf stützt, dass ich mich zur Tragung der Frachtdifferenzen bereit erklärt hätte. Er verlangt nunmehr nicht allein die Frachtkosten für die zweite Bahnsendung, sondern auch diejenigen für die erste. Ich bin nun der Meinung, dass mir die Firma mit ihrer Forde rung vom 14. Juli und 11. Oktober die Pistole auf die Brust gesetzt hat, weil sie wusste, das ich unter allen Umständen des Papiers be durfte. Ich glaube, dass ich diese Frachten nicht zu tragen habe, da dieselben lediglich infolge der überaus langsamen Lieferungen, welche unseren Vereinbarungen bei Weitem nicht entsprachen, und für die der Fabrikant allein einzutreten hat, nöthig geworden sind. Dem Lieferer kann doch unmöglich das Recht zustehen, die Lieferungen so auszuführen, wie es ihm passt, und wann er will, ohne sich an die vereinbarte Frist zu binden, zumal wenn er keine Betriebsstörungen erlitten hat. Sind Ueberschreitungen der vereinbarten Lieferfristen — von grösseren Betriebsstörungen durch höhere Gewalt abgesehen — dem Fabrikanten im kaufmännischen Gebrauch gestattet, und welche? B. Lieferer hat die bedungene Lieferfrist nicht eingehalten. Fragesteller hätte nach Ablauf einer gewährten angemessenen Nachfrist — etwa 14 Tage — von seinen Rechten aus § 326 BGB Gebrauch machen, d. h. Schadenersatz wegen Nichter füllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten können. Fragesteller that dies nicht, sondern erklärte sich damit einver standen, dass Lieferer mittels der theureren Bahnfracht die Waare sende, und Fragesteller den halben, später den ganzen Fracbtunterschied zahle. Die Vorbehalte sind ohne rechtliche Wirkung. Wir rathen vom Rechtsweg ab. Geklebter Karton »Welche gesetzlichen Abweichungen bezüglich Stärke und Gewicht sind bei geklebtem Karton in Streitfällen zulässig, oder welcher Handelsbrauch ist hierfür maassgebend?« Kunstdruck- Anstalt Gesetzliche Bestimmungen giebt es hierfür nicht, es kommt auf den Handelsbrauch an, der uns jedoch nicht bekannt ist. Wir bitten um Aussprache. Red. Pergamentpapier In Nr. 102 von 1900 sprechen Sie sich für feuchte Lagerung von echtem Pergamentpapier aus. Ich übersende Ihnen hierzu einige Proben von völlig verdorbenem Pergamentpapier, das auf rothem Mauersteinboden gelegen hatte. Wie Sie sehen, sind die Bogen voll ständig mit gelbgrünen schimmelartigen Gewächsen bedeckt, die durch den Feuchtigkeitsgehalt der Luft hervorgerufen wurden. Dauernd kann man daher Pergamentpapier jedenfalls nicht an feuchten Orten aufbewahren, trockene Lagerstätte dürfte unbedingt nöthig sein. Warme Lagerung, etwa in der Nähe eines Ofens oder im Sommer unter direkten Sonnenstrahlen, ist dagegen aus den von Ihnen er örterten Gründen nicht angebracht. Echtes Pergament muss nach meinen Erfahrungen aufmerksam behandelt und von Zeit zu Zeit um gelagert werden. Papierwaarenfabrikant Streifiges Papier Aus Norddeutrchland Zu dem Artikel »Streifiges Papier« in Nrn. 94 und 97 sende ich einige Bogen dicken Papiers, welche ebenfalls streifig sind. Die Streifen hatten mit der Siebpartie nichts zu thun, sondern bildeten sich in der ersten Presse, welche mit Unter- und Oberfilz arbeitete. Das Papier musste mit sehr langsamem Gang, 8 m in der Minute, gearbeitet werden. Bei diesen Papieren waren die Streifen im fertigen ge glätteten Fabrikat ganz auf- fälig zu sehen, dagegen bei Papier bis 150, ja 200 g/qm, welches ohne Oberfilz ge arbeitet wurde, waren keine Streifen zu bemerken. Die Streifen wurden dadurch be seitigt, dass wir die alten Betriebsräder der Presse, welche allerdings schon sehr abg-laufen waren, durch neue ersetzten. Die Betriebsräder der Pressen liefen trotzdem sowohl bei langsamem, wie auch bei schnellem Gang (60 m in der Minute) ruhig und lautlos. Vorstehend verkleinert abgedruckter Abklatsch zeigt, wie weit die Räder der Gautschpresse abgenutzt waren, dabei hatten sie immer noch vor dem Auswechseln 45 g schweres Papier gut gearbeitet. Von dem in Nr. 97 angegebenen »auffallenden Geräusch« war nichts zu bemerken. Starkes Pressen und abgenutzte Filze begünstigen ebenfalls die Streifenbildung sehr. Es wäre erwünscht, wenn der Fragesteller aus Nr. 94 angeben wollte, ob und wie er die Streifen fortgeschafft hat. Betriebsleiter Rechtshilfe in der Schweiz Zu Briefkasten - Frage 2574 in Nr. 84 Berlin W 62, November 1900 Ihr rechtskundiger Mitarbeiter bejaht die Frage 1 und bemerkt dabei, dass die Klage bei dem Gerichte am Wohnort des Fragestellers, also vermuthlich bei einem deutschen Gerichte, erhoben werden könne, weil der Kunde ein Ausländer sei und an den Fragesteller eine Forderung auf Lieferung von Waaren geltend mache. Dies ist richtig. Da aber der Schuldner des Fragestellers in der Schweiz wohnt, so kann ihm eine solche Klage nichts nützen, weil Urtheile deutscher Gerichte in der Schweiz nicht vollstreckbar sind, er muss vielmehr sein Recht in der Schweiz suchen. Hat er eine schriftliche Schuldanerkennung in Händen, so kann er dies ohne Prozess auf dem Wege der sogenannten Schuldbetreibung. Selbst wenn sein Schuldner in diesem nur der Schweiz eigenthümlichen Verfahren, wie nach Lage der Sache wohl anzunehmen ist, sogenannten Rechtsvorschlag (eine Art Widerspruch) erhebt, um den Gläubiger damit auf den Prozessweg zu drängen, so kann er einen solchen Versuch des Schuldners auf Grund der schriftlichen Schuldanerkennung leicht beseitigen und binnen kurzer Zeit einen vollstreckbaren Titel in der Hand haben. Als Schuldanerkennung gilt jedes vom Schuldner herrührende Schrift stück, aus dem eine solche gefolgert werden kann, z. B. eine Gut schriftsanzeige. Es braucht kein förmliches Schuldanerkenntniss zu sein. Hat der Fragesteller nichts dergleichen in Händen, dann bleibt ihm nur übrig, den Schuldner in der Schweiz zu verklagen, d. h. den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten, was ihm unter allen Um ständen, selbst im Falle völligen Obsiegens, namhafte Kosten ver ursacht, weil in der Schweiz (wenigstens in den weitaus meisten Kantonen) die unterlegene Partei nicht wie bei uns zur Tragung aller Kosten, sondern nur zu einer an den obsiegenden Gegner zu zahlenden sogenannten Prozess-Entschädigung verurtheilt wird, die nur selten mehr als etwa die Hälfte der wirklichen Kosten beträgt, vielfach sogar diese Hälfte nicht einmal erreicht. Man sieht hieraus, wie ungemein wichtig es für den deutschen Geschäftsmann, der mit der Schweiz arbeitet, ist, von seinen schweizerischen Kunden irgend ein Schuldanerkenntniss in Händen zu haben und danach seine Verkaufs bedingungen einzurichten. Näheres darüber findet man in meinem Buche »Die Beitreibung von Schuldforderungen in der Schweiz« (Berlin 1900), das eigens für den Gebrauch der deutschen Geschäfts welt bestimmt ist. Max Wieland Vgl. Büchertisch in Nr. 104 von 1900. Papier-Lieferung Schledspruch Wir und unser Abnehmer L. bitten Sie, in nachstehendem Streit fall Schiedsrichter zu sein. Die Firma L. kaufte von uns im Herbst 1000 kg weisst Spalt zum Preise von . . M. die 100 kg frei Station N. (Fracht 21/, Pf. das Kilo) in gehabter Qualität. Einliegend empfangen Sie Muster, welche die Firma gezogen und beschrieben hat. Die Firma stellt das Papier zur Verfügung, weil bedeutend minder- werthig, hauptsächlich aber deshalb, weil selbiges knotig und für sie nicht zu gebrauchen sei. Wir geben Ihnen auch das Muster, mit welchem die Herren unsere Lieferung verglichen hatten und unsere Antwort, dass das Papier gar nicht von uns herrühre. Ein derartiges Papier würden wir überhaupt