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Nr. 26 PAPIER-ZEITUNG 1011 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücknichtigt Zu Frage 2859 In Nr. 23. Die Antwort war ungenau, da Klage auf Lieferung zulässig wäre. Eine Klage empfiehlt sich aber nicht, weil ein vollstreckbares Urtheil erst nach mehreren Monaten erreich bar und dann vielleicht das Papier billiger wäre. Die Schadenersatz klage auf Zahlung des Mehrbetrages für die anderweit anzukaufende Waare wäre an sich zulässig, aber verfrüht, weil sie dem Verkäufer noch nicht angedroht und ihm eine Nachfrist noch nicht bewilligt ist. Er hat zwar bestimmt erklärt, dass er nicht liefern wolle, und in einem solchen Falle soll nach richterlichen Entscheidungen eine Nachfristgewährung, weil voraussichtlich nutzlos, entbehrlich sein. Aber Fragesteller hat bereits erklärt, dass er auf Lieferung bestehe, er hat also von den ihm zur Wahl stehenden drei Rechten: 1. Vertrags erfüllung, 2. Schadenersatz wegen Nichterfüllung, 3. Rücktritt vom Vertrage, das erstere gewählt. Er kann von dieser Wahl abgehen und das zweite Recht wählen. Das aber muss er dem Gegner mit- theilen. Die dadurch veränderte Sachlage bedingt eine Nachfrist gewährung, da möglicher Weise die Androhung den Verkäufer zur Lieferung veranlasst. Da aber erst Mitte Mai zu liefern ist, und nach § 328 BGB. die Schadenersatzpflicht erst beginnt, wenn der Ver pflichtete im Verzüge ist, so kann die Klage auf Erfüllung oder Schadenersatz erst nach Mitte Mai erhoben werden. Die Androhung könnte schon jetzt erfolgen, müsste aber Mitte Mai wiederholt werden. M. Zu Frage 2876 In Nr. 24. Die Antwort Ihres rechtskundigen Mit arbeiters scheint nicht richtig wiedergegeben; wenigstens ist sie so nicht recht verständlich. Wenn ich meinem Gläubiger an Zahlungs statt einen Wechsel gebe, dessen Einziehung Kosten verursacht, so muss er sich über die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, mit mir allein abfinden. Diese Frage ist nicht wechselrechtlich, sie berührt keinen sonstigen Wechselverpflichteten, also auch nicht den Bezogenen. Der Bezogene hat nur die reine Wechselsumme zu zahlen, mag die Einziehung mit noch so viel Kosten verbunden sein. Wenn ihm der Präsentant durch Forderung eines höheren Betrages den Wechsel vorenthält, und derselbe dadurch rückläufig wird, so hat der Präsentant die Kosten zu tragen, nicht aber Ihr Fragesteller. Ob sich Ihr Frage steller etwa durch die thatsächliche Einlösung des Rikambios des Rückgriffs gegen den Präsentanten begeben hat, erscheint um so zweifelhafter, als nicht einmal vorgetragen ist, dass der Fragesteller bei der Einlösung des Rikambios das schuldhafte Verhalten des Fräsentanten kannte, -e- 2881. Frage: Der Firma P. lieferte ich im vergangenen Jahre ein Papier nach einliegendem Muster I (in Rollen), welches gut befunden wurde, und worauf ich eine Nachbestellung er- velt. Die Neuanfertigung gab ich der Fabrik genau nach Muster I auf, sie lieferte mir Waare nach beigefügtem Muster II. letztere will mein Kunde P. nicht übernehmen, weil das Pa- Pier Schlechter und weniger fest als die erste Lieferung sei. h kann indess keinen die Annahme-Weigerung rechtfertigenden Unterschied zwischen den beiden einliegenden Mustern finden und bitte um Ihr fachmännisches Urtheil. Antwort: Muster I ist besser als II, da es aus reinerem Webleichtem) Halbstoff hergestellt ist, während zu II anscheinend ungebleichter Zellstoff genommen wurde. Daher die feinere Nuance, die hellere Durchsicht von Muster I, daher lässt es Veh in so breite Streifen schälen. An Festigkeit sind beide Muster nicht wesentlich verschieden. Annahme-Weigerung ist tWar nicht ohne Weiteres berechtigt, der Ausgang der Sache wäre vor Gericht ungewiss, aber öprozentiger Nachlass vom maufpreis seitens des Fabrikanten wäre billig. 2882. Frage: In einem amerikanischen Katalog finden wir ie nachstehende Bemerkung: »Dieser Katalog hat die Grösse von 6x9", welche Abmessung von der American Society of echanioal Engineers als Standard-Grösse für Maschinen- iptaloge empfohlen wird. Wenn alle Maschinenfabrikanten Are Kataloge von gleicher Grösse machen würden, wie die American Society of Mechanical Engineers empfiehlt, so wäre 8 möglich, die Maschinenkataloge, welche man am meisten ge raucht, zum Nacbschlagen in ein Buch von einer Grösse 4 bin den.« Besteht in Deutschland für Maschinenkataloge enfalls eine einheitliche Grösse, und welche? Antwort: Unseres Wissens sind keine Normal-Maasse in tuontschland eingeführt. Die zahlreichen Kataloge, die uns fast glich von Firmen der verschiedensten Geschäftszweige zu- sschickt werden, haben verschiedenste Form und Grösse, nonheitliches Format ist unseres Erachtens für Maschinen-Kata- bi86 nicht zweckmässig, da für manche Zwecke grosse Ab- ungen nöthig sind, die in dem meist genügenden kleineren anrmgt, Z ‘ B. 6X9", nicht Platz fänden. Der Vortheil, dass n 6 Kataloge zusammengebunden werden könnten, wiegt die Sshränkung des Verlegers nicht auf. in t 83. Präge: Ein Kunde von uns (Verbraucher) bestellte mink ni 1897 etwa 500 kg Papier in drei Formaten auf Abruf i Bedarf und forderte bis Juli 1898 400 kg in Theilsendungen ab bis auf etwa 100 kg in einem Format. Seit dieser Zeit hat er den Rest trotz wiederholter Aufforderung nicht abgenommen und beruft sich darauf, er habe noch keinen Bedarf in dem rückständigen Formate. Ist der Zeitraum vom Juli 1898 bis August 1900 (also etwa 2 Jahre) angemessen, sodass wir berech tigt waren, unserem Kunden den Rest des Papieres zuzu schicken, gleichviel, ob er dasselbe haben wollte oder nicht? Nach unserer Ansicht muss doch für einen Auftrag auf Abruf ein Endtermin gesetzt sein. Existirt eine gerichtliche Ent scheidung über derartige Fälle? Antwort; Es ist Handelsbrauch im Papiergeschäft, dass auf Abruf gekaufte Waare innerhalb eines Jahres abgerufen wird. Gerichts-Entscheidungen sind uns nicht bekannt, wohl aber Sachverständigen-Gutachten der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft sowie des Ehren- und Schiedsgerichts für Buch gewerbe in Leipzig. (Vergl. »Kauf auf Abruf« und »Handels brauch im Dütengeschäft in Nrn. 39 u. 42 der Papier-Zeitung von 1899, Nrn. 28 u. 39 der Papier-Zeitung von 1900 usw.) Der Zusatz »nach Bedarf« ändert hieran nichts. Wenn das Jahr verflossen ist, so kommt der Käufer erst dann in Annahme-Verzug, wenn ihm die Zusendung der Waare angeboten wird, und er die Annahme ablehnt. In diesem Fall ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Waare dem Käufer zuzusenden. Nach § 373 HGB ist er jedoch berech tigt, die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus o. dgl. zu hinterlegen. Er ist ferner nach demselben Paragrafen befugt, die Waare nach vorgängiger Androhung öffentlich versteigern zu lassen. 2884. Frage: Wir bitten Sie, einliegende 2 Manila-Papiere K und A, Kauf- und Ausfallmuster, auf Festigkeit zu prüfen. Finden Sie die Beanstandung unseres Abnehmers berechtigt? Wenn ja, welchen Nachlass würden Sie zur gütlichen Einigung vorschlagen? Antwort: Der Knitterwiderstand des Musters A ist so wesentlich geringer als der des Musters K, dass Annahme- Weigerung gerechtfertigt erscheint. Nachlass von 15 pCt. er scheint angemessen. 2885. Frage: Ein Kunde bestellte bei mir im Juli 1900 10000 Stck. Pappkästen auf Abnahme, bisher wurden 3000 Stck. abgefordert. Die Kästen mussten damals bei Aufgabe der Be stellung auf einmal zugeschnitten werden und stehen somit in diesem Zustande auf Lager. Jetzt kurz vor dem Umzug schrieb ich dem Kunden, er möge doch sehen, dass jetzt eine grössere Anzahl abgenommen würde, wovon er jedoch nichts wissen will, da er noch Vorrath habe, und der Platz fehle. Wenn eine bestimmte Lieferzeit nicht ausgemacht ist, be stimmt da nicht das Handelsgesetz einen Termin, bis wann die Abnahme erfolgen muss? Es ist doch unmöglich, die Kartons ewig auf Lager zu halten, denn nach der bisherigen Ab forderung könnte ich beinahe 3 Jahre warten, bis Alles ab genommen wäre. Antwort: Sowohl im Waarenhandel im Allgemeinen als auch im Handel mit Papier und Papierwaaren besteht der Handelsbrauch, dass Abruf-Waare mangels anderer Vereinbarung spätestens innerhalb Jahresfrist abgenommen werden muss. (Vergl. Handelsbrauch im Dütengeschäft, Nrn. 28 u. 39 der Papier- Zeitung von 1900.) Fragesteller muss demnach dem Käufer nach Ablauf eines Jahres von der Bestellung ab den Rest der Waare anbieten und zugleich Anwendung der Rechte aus § 373 HGB androhen. (Einlagern der Waare bei einem Spe diteur, öffentliche Versteigerung der Waare auf Kosten und Ge fahr des Käufers.) 2886. Frage: Wieviel klares Wasser ist zur Herstellung von 100 Ztr. brauner Lederpappe erforderlich, vom Beginn des Schleifverfahrens an bis zur Abnahme der Pappe von der Formatwalze? Antwort: Der Wasserverbrauch setzt sich zusammen: 1. Aus dem Speise wasser des zum Kochen des Holzes nöthigen Dampfes. 2. Aus dem Spritz- und Verdünnungswasser an den Schleifern und Stoffreinigern. 3. Aus dem Spritzwasser der Entwässerungsmaschine. Der Wasserverbrauch zu 2. überwiegt. Man kann mit wenig oder viel Wasser schleifen, je nachdem man den Stoff nicht, wenig oder fein sortirt. Die Amerikaner z. B. schleifen mit wenig Wasser, wenn sie sogen. Heissschliff erzeugen. Angenommen, der Stoff im Zylinderkasten der Ent wässerungsmaschine bestehe aus 4 pCt. Fasern und 96 pCt. Wasser, und der übrige Wasserbedarf betrage die Hälfte des Stoffverdünnungswassers, so wären auf 1 kg brauner Pappe rund 150 1 Wasser erforderlich, also auf 100 Ztr. 5000X150 = 7500001 = 750 cbm. Vergl. Hofmanns Handbuch S. 1728.