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Erscheint jeden Wochentag abtnds für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger vro Quartal Mk. durch die Post Mk. 1,82 frei in'S HauS. Kuf-rate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annonceu- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Anzeiger für Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Nußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Hohenstein-Ernstthal. Organ aller? Oenrerrrde-Deervaltrrrrgerr der? rrrnliegenden Orrtschaften. Mittwoch, den 26. Oktober 1904. NWWWWMS« Nr. 250 54. Jahrgang. Bekanntmachung, die Urwahlen für die Handels-Kammer und die Gewerbekammer zu Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von dem Vorsitzenden der Handels und der Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß 8 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Aus ¬ führung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., über die Bildung der Wahlabteilungen und die Zahl der Wahlmänner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- Waldenburg, und der Gewerbekammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahlverfahren Folgendes bekannt gegeben : l. zur Handelskammer Es sind zu wählen 1. 2. 3 4. 5. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau „ „ „ Hohenstein Ernstthal Lichtenstein „ „ „ Meerane „ „ „ Waldenburg ll. zur Gewerbekammer umfassenden 13. Wahlabteilung 3 Wahlnrünner, 14. Wahlabteilung 3 Wahlmänner, 15. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, 16. Wahlabteilung 3 Wahlmänner, 17. Wahlabteilung 1 Wahlmann, 1. 2. 3. 4. 5. in der den Amtsgertchtsbezirk Glauchau „ „ „ Hohenstein-Ernstthal Lichtenstein „ „ „ Merrane „ „ „ Waldenburg Sämtliche Wahlen finden umfassenden 2-4. Wahlabteilung 6 Wahlmänner, 25. Wahlabteilung -4 Wahlmänner, 26. Wahlabteilung -4 Wahlmänner, 27. W ihlabteilung 4 Wahlmänner, 28. Wahlabteilung 2 Wahlmänner. Mittwoch, den 9. November 1904 statt. von vormittags ll Uhr bis nachmittags 4 Uhr Als Stimmabgabestellen sind für die Handelskammer und die Wahlabteilung unter I. 1. ein Zimmer im Meisterhause in Glauchau, „ „ 2. der Saal im Gasthause zu den 3 Schwanen in Hohenstetn- Ernstthal, „ „ 3. „ kleine Saal im Gasthause zum goldenen 6>elm in Lichtenstein, „ „ 4 in Härtels Hotel in Meerane, „ „ 5. das Gesellschaftszimmer im Gasthause zum Schönburger Hof in für die Gewerbekammer und die Wahlabteilung unter ll. 1. der kleine Saal im Meisterhaufe in Glauchau, „ „ 2. das Sitzungszimmer im Rathaufe zu Hohenstein-Ernstthal und „ „ des Gemeinderates im Gasthaufe ZUM Lamm in Oberlungwitz, „ „ 3. der kleine Saal im Ratskeller in Lichtenstein und das Ratssitzungszimmer in Eallnberg, „ „ 4. ein Zimmer im Gasthof zur Sonne in Meerane, „ „ 5 der Rathausfaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten des Amtsgerichtsbezirks Hohen stein-Ernstthal ohne Stimmabgabestelle können ihre Stimme in Hohenstein-Ernstthal oder Oberlungwitz und aus den Orten des Amtsgerichtsbezirkes Lichtenstein in Lichtenstein oder Callnberg abgeben. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammer sind berechtigt (8 7 des Gesetzes): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 2. die im Gcnosscnschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handclsgewerbe be treiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 fge); 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunter nehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen; insgesamt, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 190V im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind. 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammer sind berechtigt (8 8 des Gesetzes): ») znr Wahl von Handwerker-Wahlmännernr Die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbe treibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind: K) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2. des Handelsgesetzbuchs be treiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach §8 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter s fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handels- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Ge meindeverbände, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind. Vou den Wahlmännern für die Gewerbekammer mutz die eine Hälfte Hand werker und die andere Hälfte Nichthandwerker fein. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handels gewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Handwerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben: sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (8 9 des Gesetzes). Das Wahlrecht kann nur in Perfon und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt (8 10 des Gesetzes): 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten: 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. Von Ausübung des Wahlrechts sind ansgeschloffen (8 11 des Gesetzes): 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis x der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 85 Absatz 1 unter a bis § der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeinde wahlen ausgeschlossen sind: 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen unge nügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Wählbar sind diejenigen wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind (8 12 des Gesetzes). Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzteu Zeit bei dem betr. Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse (z. B. durch Vorzeigung der Quittung über Bezahlung des letzten Einkommensteuertermins, bez. des letzten fälligen Beitrags für die Handels- und Gewerbekammer) nachzuweisen. Zweifel über die Berechtigung zur Teilnahme an den Urwahlen werden von dem Wahlleiter in erster Instanz entschieden. Die Stimmzettel sind mit der festgesetzten Anzahl von Namen zu versehen und müssen die Personen der zu Wählenden mit gehöriger Deutlichkeit erkennen lassen. Glauchau, den 20. Oktober 1904. Tie Königliche Amtshanptmaunschaft. Reg.-Nr. 1697a/1778a U. Ebmeier. W. Aus dem Reiche. Eine Ehrung König Georgs im Bundesrate. Der „Reichsanzeiger" meldet: In der Sitzung des Bundesrates vom 22. d. Mts. gedachte der Vor sitzende, Graf vonPosadowski, in einer längeren Ansprache des tiefschmerzlichen Verlustes, den das deutsche Vaterland durch das Hinscheiden des Königs Georg von Sachsen erlitten habe. Zugleich teilte er mit, daß die Abordnung des Bundesrates einen Kranz an der Bahre des Ent schlafenen niedergelegt habe. Der sächsische Gesandte Graf von Hohenthal und Bergen dankte namens des regierenden Königs von Sachsen dem Bundesrat für seine Trauerkundgebung und Teilnahme. Zusammentritt des Reichstags. Während man noch vor einigen Wochen mit der Möglichkeit, ja, Wahrscheinlichkeit rechnete, daß der Reichstag noch vor dem angesetzten Termin zur Er-! ledigung der Handelsverträge einberufen werden würde, muß jetzt diese Möglichkeit, wie die „D. Tagesztg." versichert, ausgeschlossen werden. Daraus könnte man fast schließen, daß die Handelsvertrags verhandlungen noch ziemlich weit vom Abschluß ent fernt sind. Zum lippeschen Thronstreit. Der lippesche Staatsminister Gevekot ist am Sonntag abend zu weiteren Verhandlungen in der lippeschen Angelegenheit wieder in Berlin ein getroffen. Im Bundesrat liegt die Sache auch heute noch bei den Ausschüssen. Wenn das „B. T." meldet, daß sich der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am Sonnabend nicht weniger als drei Stunden lang mit der lippeschen Frage beschäftigt habe, so ist demgegenüber zu bemerken, daß, wie auch schon aus der Nichtteilnahme des lippeschen Bundesratsbevollmächtigten hervorgeht, nur ein ver traulicher Meinungsaustausch zwischen einer Anzahl Bundesbevollmächtigter stattgefunden hat, daß nicht aber das Plenum als solches in eine offizielle Be ratung eingetreten ist. Letztere kann und wird erst nach Beendigung der Vorberatungen des Ausschusses stattfinden. Es ist zutreffend, was in verschiedenen Blättern behauptet wird, daß der Bundesrat nicht selbst über die Thronfolgefrage entscheiden, sondern das Votum eines Gerichts herbeiführen 'wird. Eine vollständige Klarheit über die ver schiedenen Wege, die zur Erledigung der Streitfrage möglich sind, ist bis heute noch nicht geschaffen und vor allen Dingen ist auch unter den streitenden Par teien eine Verständigung über den moclu-i proae6en6i noch nicht erzielt worden. Das eine aber steht fest: daß von allen beteiligten Seiten danach gestrebt wird,