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Hichenstem Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Hermsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Nußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mttelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abinds für den folgenden Tag und 'ostet durch die Austräger pro Quartal Mk. I.bä durch die Post Mk. 1,82 frei in's Haus. Inserate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dein Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Anzeiger für für das Königliche Amtsgericht und den Atadtrat zu Hohenstein-Ernstthal. Organ aller: Oernernöe-Verrr>altrrrrgen der rrinliegsnö^n Ortschaften. Dienstag, den 11. Oktober 1904. Nr. 237. 54. Jahrgang. I Auf Blatt 336 des Handelsregisters für die Stadt ist heute die Firma L. Richard Franke in Hohenstein-Ernstthal und als deren Inhaber der Fabrikant Ludwig Richard Franke daselbst eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Trikotagenfabrikation. Hohenstein-Ernstthal, am 10. Oktober 1904. Königliches Amtsgericht. Zur Vorbereitung der Einschätzung für die Staatseinkommensteuer auf das Jahr 1805 werden den hiesigen Hausbesitzern, Hausverwaltern u. s. w. Formulare zu Hauslisten zugestellt. Dieselben sind allenthalben nach Anleitung der darauf befindlichen Vorbemerkungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen. Es sind daher nur diejenigen steuerpflichtigen Personen und zwar von den Haus haltungsvorständen selbst, in den Hauslisten aufzuführen, welche am 12. Oktober d. I. im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogen sind. Nichtselbstständige Personen find nur in dem Hause aufzuführen, wo sie schlasen. Diese Listen sind binnen 10 Tagen nach Empfang derselben, jedoch nicht vor dem 12. Oktober d. I. und spätestens bis ZI. Oktober d. I. hiesigen Meldeamt, Rathaus, Zimmer Nr 5 wieder einzureichen und zwar durch den Hausbe sitzer selbst, oder durch solche Personen, welche über etwaige Frage« in Bezug auf die Angaben in der Liste genügende Auskunft zu erteilen vermögen. An die gewissenhafte Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hierdurch noch ganz besonders erinnert, da nack> Anordnung des Königlichen Finanzministeriums jede Versäumnis der Einreichungsfrist ohne Nachficht mit Ordnungsstrafe geahndet wird. Im Uebrigen verweisen wir noch darauf, daß der Hansbefitzer für die Steuerbeträge haftet, welche infolge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger An gaben dem Staate entgehen. In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen ein schließlich der Astermieter und Schlafstellenmieter verantwortlich. Ltadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 8. Oktober 1904. Vr Polster, Bürgermeister. St. Die Wassersteuer auf die Mouate Juli bis mit September 1904 ist längstens bis zum 25. dieses Monats bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an unsere Stadtsteuereinnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 2 — abzusühren. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 10. Oktober 1904. Or Polster, Bürgermeister. Gßlr. Die Elektromotoren Miete ans die Monate Juli bis mit September dss. IS. ist fällig und spätestens bis pun 25. dieses Monats an unsere Stadtsteuereinnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 2 — abzuführen. Ltadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 10. Oktober 1904. vr Polster, Bürgermeister. Gßlr. Vertilgung der Hlutiaus betr. In verschiedenen Gärten hiesiger Stadt ist die Blutlaus in großer Anzahl vorgefunden worden. Die hiesigen Obstbaumbesitzer werden daher hierdurch aufgefordert, sofort und Wiederholt ihre Obstbäume auf das Vorhandensein der Blutlaus genau zu untersuchen und ev. sofort zur Ver tilgung dieses Insekts zu schreiten. Als wirksames Mittel gegen das Auftreten und die Verbreitung der Blutlaus ist Abwaschen der Obstbäume mit Ammoniakwasser oder einer Mischung von «0 Teilen süßer Milch, 20 Tel!-« Terpentin (gelöst in Terpentinöl) und 20 Teilen Schwefelkohlenstoff zu einpfehlen. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, am io. Oktober 1904. Oe. Polster, Bürgermeister. Kny. Der 2. Termin Einkommen und Ergänzungssteucr nebst den Beiträgen zur Handels- und Eewerbekammer sind spätestens bis 20 Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuliefern. Oberlungwitz, am 8. Oktober 1904. Der (tzemeindevorstand. I. Vertr.: A. Siegert, I. Gem.-Aelt. Zum lippischen Erbfolge streit. Ein Beschwichtigungshofrat hat, wie schon er wähnt, in die Welt gemeldet, mit dem Tele gramm des Kaisers solle die faktische Aus übung der Regentschaft durch den Grafen Leopol d gestört iverden. Sv lange nicht neues Recht geschaffen werde, bleibe natürlich das Landes- gcsetz maßgebend. Dazu bemerkt die „Münchner Allg. Ztg.": „Lag dem Kaisertelegramm jene Ab sicht nicht zu Grunde, dann erscheint der sowohl vom Kaiser wie in der obigen Zuschrift in Sachen der Truppenvereidigung eingenommene Standpnnkt nicht konsequent. Denn wer wegen der lippischcn Landesgesetzgebung den Grafen Biestcrfeld in der faktischen Ausübung der Regentschaft nicht „ stören " will, trifft konsequenterweise keine Anordnungen, die praktisch eine „Störung" der Regentschaft bedeuten. Wird die lippische Landesgesetzgebung als maßgebend für die faktische Ausübung der Regentschaft ange sehen, dann hat Graf Lippe-Biesterfeld Anspruch auf alle Rechte, die ihm in der Eigenschaft als Regent eines Bundesstaates zustehen. Unter solchen Um ständen ist es nicht wunderbar, wenn das lippische Staatsministerium auch das Telegramm des Kaisers zum Gegenstände „energischster Verwahrung" beim Bundesräte gemacht hat. Daß das Telegramm des Kaisers zu dieser Verwahrung nötigte, ist sehr be klagenswert. Denn mit der Verwahrung des lippi- schen Staatsministeriums ist zum ersten Male vor einer parlamentarischen Körperschaft und vor der gesamten Oeffentlichkeit von einer Staatsrcgierung Klage über einen Eingriff des Kaisers in die Gesetz gebung eines Bundesstaates geführt worden. Die Feinde der Monarchie und die Partikularisten wer den nicht zögern, aus diesem Einzelfalle unzulässige, verallgemeinernde Folgerungen abzuleiten, die sowobl dem monarchischen Gedanken wie der Institution des Kaisertums schaden können. Soll diesen Ele menten die „Ausschlachtung" des Kaisertelegramms in dem erwähnten Sinne wirksam unterbunden werden, dann braucht der Bundesrat nur den Weg zu be treten, den das lippische Staatsministerium für die Erledigung der Thronfolgestreitigkeiten einzu schlagen beantragt: nämlich die Einsetzung eines unparteiischen ordentlichen Gerichtshofes zur richter lichen, alle Beteiligten bindenden Entscheidung der Thronstreitigkeiten auf dem Wege der Reichsgesetz gebung. Gleichzeitig aber empfiehlt sich bei diesem Anlaß die generelle Regelung des Verfahrens bei Thronstreitigkeiten innerhalb des Deutschen Reiches. Was heute in Lippe geschieht, kann morgen z. B. in Oldenburg geschehen, wo zur Zeit die landesge setzliche Regelung der Thronfolge unter Protest eines deutschen Fürsten, des Schwagers Kaiser Wilhelms, im Werke ist. Deshalb sollten die zuständigen Stellen mit Hilfe der Reichsgesetzgebung eine richterliche Instanz zur Entscheidung von Th r o n st r eit i g ke i t en einsetzen." Auf diese Auslassung veröffentlicht die offiziöse „Lippes ehe Landeszeitung" in einer am Spätnachmittag des Sonntags herausgegebenen Sonderausgabe folgende Erwidern ng: „Die offiziöse Auslassung der vom Reichskanzler Grafen Bülow inspirierten „Müncher Allgemeinen Zeitung" hat den Zweck, dem lippe'chen Volke eine Genug tuung zu geben und es zu beruhigen. Ganz abge sehen davon, daß wir einer Zeitungsauslassung mit Reserve gegcnübertreten müssen, ist diese Kundgebung des offiziösen Blattes aber nicht geeignet, Ne gierung, Landtag und Volk zu ge nügen. Umsomehr, als der Kaiser danach auch heute noch auf dem Standpunkt steht, die Ver eidigung der Truppen auf den Grafregenten zu ver weigern. Die Tatsache, daß er durch die Aus lassung der „Münch. Allg. Zeitung" die Regent schaft des Grafen Leopold als zu Recht bestehend anerkennt, gleichzeitig aber die Vereidigung der Truppen untersagt, beweist eine Haltung, die den schärf st en Protest herausfordert. Denn nach Artikel 6 der Militärkonvention mit Preußen müssen die Truppen auf den Landesfürsten resp. Regenten vereidigt werden. Der Bundesrat dürfte sich dieser Auffassung zweifellos anschließen und Lippe auch nach der Richtung hin eine absolute Genugtuung bereiten. Das ist unser Recht, und das lippische Volk ist entschlossen, auch nicht auf ein Iota desselben zu verzichten." Von S taat sr e chtslehre rn haben inzwischen die Berliner Professoren Konrad Born hak und Geheimer Oberregierungsrat Hübler das Wort ge nommen, die sich entschieden für die Rechtmäßig keit sowohl der Regentschaft wie der Thronfolge des Grafen Leopold aussprechen. Das ist um so bemerkenswerter, als Bornhak bis zum Schieds spruch des Königs Albert von Sachsen Vertreter der Rechte der Weißenfelder Linie war. llebrigens ist das Telegramm des Kaisers an den Grafen Leopold im „R ei ch s a n z e i g e r" noch nicht veröffentlicht worden. Das wird natürlich nicht hindern, daß darüber im Reichstag sofort nach dessen Zusammentritt eine Interpellation und eine eingehende Debatte erfolgt, wobei man auch erfahren wird, weshalb das Telegramm keine Gegenzeich nung des Reichskanzlers aufweist, lieber seine Ver antwortlichkeit hat Graf Bülo w nach dem Swine- münder Telegramm im Reichstag am 19. Januar 1903 gesagt: „Ich werde es niemals ablehnen, die Verantwortung zu übernehmen für die Rückwirkung, welche eine solche Kundgebung hat auf den großen Gang der Politik, denn ich bin dem Bundesrat wie diesem hohen Hause verantwortlich für eine Führ ung der Geschäfte, welche weder den äußeren noch den inneren Frieden des Reiches gefährdet." Aus der ersten B u n d esra ts s i tz u n g nach der Sommerpause wird dem „Hann. Cour." berichtet, die Auffassung der Mitglieder des Bundesrates sei überwiegend dahin gegangen, man habe zunächst damit zu rechnen, daß ein Akt der lippischen Gesetz gebung vorliege, über den, ebenso wie im olden burgischen Fall, niemand ohne weiteres zur Tages ordnung übergehen könne. Die Idee, einen Ge richtshof aus deutschen Fürsten aä Koc zu berufen, soll nicht sehr beifällig besprochen worden sein. Der bisher noch nicht in Berlin anwesende Reichskanz ler befindet sich angesichts einer solchen Stellung nahme der Bundesglieder und gegenüber der ein mütigen Haltung der öffentlichen Meinung, wie sie in der Presse aller Parteien zum Ausdruck kommt, in einer keineswegs angenehmen Situation. Mit einer jedes weitere Eingehen auf die Frage einfach ablehnenden Bemerkung, daß er die politische Ver antwortung übernehme, wie Graf Bülow es schon j einmal getan hat, wird sich der Reichstag im !vorliegenden Falle schwerlich zufrieden geben. Dem süddeutschen Partikularismus vom Schlage des „Bayr. Vaterland" und der Memmingerschen „N. Bayr. Landesztg." ist das heikle Kaisertelegramm in seiner staatsrechtlichen Bedenklichkeit sehr willkommen. Das letztere Blatt schlachtet denn auch die Kund gebung des Kaisers unter hämischen Anspielungen auf gewisse Personen im Hause Holstein-Augusten burg in einer Weise aus, daß alle Gegner Preußen- in Süddeutschland daran ihre Helle Freude haben werden. Man sieht aus solche» Beispielen, schreibt das nationalliberale hannoversche Blatt, zu welch unerwünschten Folgen das Heraustreten des Monar chen aus seiner staatsrechtlich gebotenen Zurückhal tung führen kann. Lage (Lippe), 9. Oktober. Heute wurde hier im Hotel Reichskrone eine von 2000 Männer» aus dem ganze» Lande besuchte Volksversammlung abgehalten, die sich mit der Regentschaftsfrage be schäftigte. Assessor Tasche, der die Versammlung eröffnete, bemerkte, daß die Teilnehmer an derselben allen Parteien angehörten. Die Frage der Thron folgeberechtigung sowie das Telegramm des Kaiser? an den Grafen Leopold sollten aus der Debatte ausscheiden und heute nur die Regentschaftsfrage be sprochen iverden. Nachdem sämtliche Redner ein mütig für die dem Landtage von der Regierung unterbreiteten Vorlagen eingetreten waren, wurde ein der Regierung und dem Landtage mitzuteilender B e s ch l u ß a ii t r a g angenommen, welcher im we sentlichen folgendes besagt: Die Versammlimg be trachte eine Anfechtung des Regentschaftsgesetzes, wie sie sich in dem Telegramme Seiner Majestät des Kaisers an den Grafen Leopold und in dem Protest der Schaumburgischen Regierung kundgebc, als einen unberechtigte» und bedauerliche» Ein griff in d i e S e l b st v e r w a l l u n g u n d S o u- veränität des lippischen Staates und spreche der Regierung für ihr mutiges und würde volles Eintreten für die Rechte ihre vollste Anerken nung aus. Sie billige den von der Regierung an den Bundesrat gestellten Antrag und ersuche den Landtag, sich diesem Anträge vollständig anzuschließen.