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79 Pf.) verausgabt, somit ist eine Steigerung von 18,4 pCt. zu ver zeichnen. Die Zahl der Unfallanzeigen ist von 359 im Vorjahre auf 289 gefallen. Für Kosten der Betriebsbesichtigungen (Unfallverhütung) wurden 308 M. 82 Pf., für Kosten der Unfalluntersuchungen, Ent- schädigungsfestsetzungen 1218 M. 35 Pf. ausgegeben, während die eigentlichen Verwaltungskosten 3 782 M. 60 Pf. betrugen. An Renten empfängern zählte die Sektion 451, und zwar 387 Invaliden, 26 Wittwen, 34 Waisen und 4 Aszendenten. Der auf die Sektion entfallende Antheil der Gesammtbelastung betrug 76934 M. 5 Pf, d. i. 12 M. 84 Pf. auf den Kopf der versicherten Person. Nach Genehmigung der Rechnung wurde der Voranschlag der Verwaltungskosten für das Jahr 1902 einschliesslich der Kosten für Besichtigungen der Betriebe und Entschädigungsfestsetzungen mit 6800 M. festgesetzt. Die ausscheidenden Mitglieder des Sektionsvorstandes, die Herren Freiherr von Tröltsch-Riedenburg, K. Fischer-St. Zeno, K. Medicus- Deutenhofen und Direktor Fr. Pettermand-Kelheim, sowie die Ersatz männer der drei erstgenannten Herren, die Herren A. Lehne-Türkheim, K. Stallechner-Seiboldsdorf und Th. Jaeger-Selb wurden wiedergewählt, während zum Ersatzmann für das letztgenannte Mitglied des Sektions vorstandes Herr Direktor H. Werner-Teisnach neugewählt wurde. Die Wahl der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter für die nächste Periode ergab die Wiederwahl der bisherigen Inhaber dieser Ehrenämter mit einer Ausnahme. Die Neuwahl fiel auf Herrn Direktor Rud. Bäcker-Alling. Wie im Vorjahre so wurden auch heuer die Herren Dr. Haerlin- Gauting, Kommerzienrath Grotjan-München und K. Medicus-Deuten- hofen zu Delegirten der Sektion gewählt. Ebenso fiel die Wahl der Rechnungsrevisoren für das Jahr 1901 auf die vorjährigen Revisoren, nämlich die Herren Direktor Kullen-München, Direktor Oechelhäuser- Kempten und Direktor Hromadnik-Pasing. Als Ort der nächsten ordentlichen Jahresversammlung wurde München bestimmt. Diskretion Wer von den geehrten Lesern war nicht schon in der Lage, sich aus irgend welchen Gründen nach einer anderen Stellung umzusehen? Der Fall, dass Einem eine bestimmte Stellung angeboten wird, dürfte selten vorkommen, in den meisten Fällen muss der Stellensuchende seine Dienste anbieten. Einige Fachvereine lassen sich die Stellenvermittlung mit ange legen .sein (von Provisions-Vermittlern will ich absehen), aber die Anzeige in gelesenen Fach-Zeitschriften ist die beste und sicherste Vermittlerin. Da viele Stellenangebote unter Chiffre aufgegeben werden, weiss der Stellensuchende nicht, in wessen Hände er seine Zeugniss-Ab- Schriften, Fotografie usw. legt, ob und wann er die Sachen zurück erhält. Der einzige Weg, diesen Uebelstand möglichst zu umgehen, ist der, dass der Stellensuchende solchen Angeboten den Vorzug giebt, welche mit der suchenden Firma unterzeichnet sind. Wie im kaufmännischen Leben, sollten auch bei der Stellen vergebung »Treu und Glauben« herrschen. Leider kommt es aber oft vor, dass die suchende Firma über einen Bewerber Auskunft bei dem Hause, wo er noch in Arbeit steht, einzieht, ohne dass der Be werber etwas davon weiss. Als Folge solches indiskreten Vorgehens kündigt häufig der Prinzipal, der von dem geplanten Abgang seines Angestellten keine Ahnung hatte, diesem die Stellung, und es kann vorkommen, dass der Stellensuchende unschuldigerweise brotlos wird. Äusser der erwähnten Indiskretion, zu deren Verhütung das Ge setz leider zu wenig Schutz bietet, giebt es eine weitere, die von manchen Prinzipalen unbewusst begangen wird. Wie oft kommt es vor, dass ein Prinzipal die eingegangenen Stellengesuche offen, für jeden im Kontor Beschäftigten zugänglich liegen lässt! Mancher junge Mann kam dadurch in die Versuchung, in den Gesuchen unbefugt herumzustöbern und wurde veranlasst, sich bei dieser oder jener Firma zu bewerben, nachdem er durch die Ge suche erfahren hat, wo ein Posten frei wird. Auch die Gepflogenheit mancher Prinzipale, Stellengesuche unzerrissen in den Papierkorb zu werfen, ist für die Bewerber schädlich, weil der Papierkorb des Prinzipals häufig von unbefugten Personen durchschnüffelt wird. Es ist also wünschenswerth, dass jeder Arbeitgeber die einge gangenen Stellengesuche diskret aufbewahrt oder vernichtet. Ferner ist jeder Arbeitgeber als Ehrenmann verpflichtet, die eingelaufenen Fotografien, welche Eigenthum des sich Bewerbenden sind, zurück zusenden. Das Recht des Bewerbers, sein Eigenthum zurück zu ver langen, wird freilich illusorisch, da er meist den Inhaber seines Bildes nicht kennt. Auch ist es recht und billig, dass man auf eine höfliche und bescheidene Anfrage auch eine Antwort, sei es durch Druck schreiben oder durch eine zweite Anzeige, ertheilt. »—« Bastpack Schiedspruch Als Vertreter der Papierfabrik Y. bitten wir um Ihr Urtheil. Die Firma F. kaufte nach einliegendem Muster ein Bastpack zum Preise Von . . M. franko H. Diese Papiere werden aus den geringwerthigsten Zellstoffabfällen und Fangstoffen hergestellt. Ist unter Berücksichtigung des billigen Preises Verfügungstellung der Waare berechtigt? Nach unserer Ansicht überschreitet der Unterschied in der Festigkeit, Machung und einseitigen Glätte nicht die zulässige Grenze, besonders wenn man die verschiedene Stärke des Kauf- und Lieferungsmusters berücksichtigt, denn diese Stoffe sind bei grösserer Dicke immer etwas lockerer als bei dünneren Anfertigungen. Die Firma F. hat sich ebenso wie wir bereit erklärt, sich Ihrem Urtheil zu unterwerfen. Vertreter Zur Vorlage wurde anscheinend etwas mehr Abfallzellstoff, zur Lieferung etwas weniger feste Rohstoffe verwandt. Die geringere Durchsichtigkeit, worin sich die Lieferung vom Ausfall am meisten unterscheidet, ist aber weniger hierin als in der wesentlich grösseren Dicke des gelieferten Papiers begründet. Die Unterschiede an Festigkeit, Aussehen und Reinheit sind so gering, dass sie nicht ohne Weiteres zur Annahme- Weigerung berechtigen. Da aber das gelieferte Papier immer hin weniger werth ist als die Vorlage, entscheiden wir, dass Käufer das Papier übernehme, und Lieferer 5 pCt. des Kauf preises nachlasse. Sandfang Zu Nr. 44 Wenn es zu einem flachen Sandfang an Raum fehlt, kann man sich durch einen stehenden Sandfang (s. Skizze) mit Auf- und Ab wärtsbewegung der Flüssigkeit helfen. Ein solcher Sandfang hat den Vortheil, dass spezifisch schwerere Beimengungen, wenn die Strömung nicht zu stark ist, und die Fächer tief genug sind, nicht mehr in die Höhe gehen, während anderseits spezifisch leichtere Stoffe, z. B. Fette, Gummitheilchen, Schaum, Harze, auch Holzsplitterchen u. dergl. oben auf schwimmen, zurückgehalten und abgestrichen werden können. Ein solcher Sandfang erfüllt also einen doppelten Zweck: es werden nicht nur Sand- und Metalltheilchen, sondern auch die obenauf schwimmenden leichteren Verunreinigungen auf einfache Weise ab gefangen. Dieser Sandfang kann den örtlichen Verhältnissen voll ständig angepasst werden. Kurtz Fakturen-Gerichtsstand in Oesterreich Berlin W 62, 6. Juni 1901 In der am 9. Juni v. J. in Koblenz abgehaltenen 28. Jahresver sammlung des Papier-Industrie-Vereins hat dessen Anwalt für Oester reich, Herr Advokat Dr. Netti, darauf aufmerksam gemacht, dass in Oesterreich entgegen der bei uns üblichen Gerichtspraxis der in der Faktura enthaltene Vermerk »zahlbar und klagbar in . . .« genügt, um bei unbeanstandeter Annahme der Faktura einen beliebigen Gerichts stand gegen den ein Handelsgewerbe betreibenden Schuldner zu be gründen (vgl. Nr. 50 S. 1885 der Papier-Zeitung von 1900). Dieser Vermerk sei auch in Oesterreich allgemein üblich und errege bei der Kundschaft nirgends Anstand. Dieser einmal begründete sogenannte Fakturen-Gerichtsstand gilt sogar nach einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes in Wien ohne Weiteres auch für Klagen aus späteren gleichartigen Geschäften. Voraussetzung war nur bisher, wie gesagt, dass es sich um Geschäfte mit solchen Personen handelte, die ein Handelsgewerbe betreiben. Vor Kurzem ist nun eine neue wichtige Entscheidung des obersten Gerichtshofs ergangen, welche die erwähnte Praxis auch auf Gewerbe treibende ausdehnt. Es heisst darin wörtlich: „Unter den Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind auch diejenigen Personen zu verstehen, bei denen der Handelsbetrieb nur als der Ausfluss des den gewerblichen Produzenten zustehenden Rechts erscheint, mit ihren Erzeugnissen und Waaren Handel zu treiben, oder die gewerbsmässig in ihrem Geschäftsbetriebe über Gegenstände und Waaren Umsatz geschäfte machen, die mit diesem Betriebe im Zusammenhänge stehen, einerlei ob sie diese Gegenstände und Waaren selbst erzeugen, be arbeiten oder bloss verhandeln.“ Ausserdem gilt der gegen den Schuldner begründete Fakturen gerichtsstand auch gegen einen etwaigen Uebernehmer der Schuld. Näheres über die Klagbarkeit von Forderungen in Oesterreich und über die sonstigen, für den deutschen Kaufmann wichtigen Rechts verhältnisse findet er in dem Buche: „Die Beitreibung von Schuld forderungen in Oesterreich“ von Advokat Dr. Karl Heller (Max Wieland, Verlag, Berlin W 62). Max Wieland