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1820 PAPIER-ZEITUNG Nr. 47 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Zu Frage 2951 in Nr. 37. Dieser Fall betrifft unsere Firma. Frage steller hat die Angelegenheit nicht den Thatsachen entsprechend mitgetheilt, daher kam die Redaktion in ihrer Antwort zu falschem Schluss. Am 19. Oktober v. Js. bemusterten wir einer russischen Firma, deren Inhaber sich in Berlin befand, eine Anzahl unserer Erzeugnisse und schrieben die Kaufbedingungen wörtlich: Rabattsatz von und 2 pC’t. Kasse bei 30 Tagen Ziel, zahlbar in Check auf Berlin. Diese Bedingungen wurden s. Zt. auch mündlich vereinbart. Die Auskunft einer Firma, auf die sich Käufer bezog, lautete zur Vorsicht mahnend. Am 11. Januar bestellte bei uns nun die russische Firma Waaren im Betrage von 95 M. und bemerkte, »den Betrag können Sie auf mich nach 3 Monaten entnehmen«. Wir sandten die Waare ab und schrieben zu gleicher Zeit, dass wir entgegen unserer ersten Abmachung den Betrag am 15. April entnehmen würden, jedoch nur, wenn uns über genannte Summe einliegender Wechsel acceptirt zurückgesandt würde. Darauf erhielten wir den Bescheid, dass solche kleinen Beträge nicht acceptirt würden, wir möchten den Betrag am Verfalltage entnehmen. Da wir auf ein offenes Ziel ohne Accept nicht eingehen wollten, so traten unsere alten Bedingungen in Kraft. Check sandte uns die Firma nicht, und da Klage mit Erfolg fraglich erschien, so hielten wir den Posten für verloren. Am 17 März gab uns nun die Firma einen grösseren Auftrag. Wir sandten ihr noch am selben Tage ausführliche Rechnung darüber, schrieben, dass wir die Waare absenden würden, ersuchten jedoch über' die im Januar empfangene Waare und über die vorliegend berechneten uns beigehenden Wechsel mit Accept versehen umgehend zurückzusenden. Darauf erhielten wir keine Antwort und unterliessen deshalb die Absendung der Waare. Am 25. März schrieben wir der Firma, wir würden den Posten vom Januar am 3. April einziehen lassen, da uns auf unser Schreiben vom 19. März keine Antwort zugekommen sei. In einer Postkarte vom 30. März reklamirte Besteller die Waare und schrieb, nach Empfang derselben würde er das Accept einsenden, worauf wir nicht eingingen. Am 4. April schrieben wir dem Besteller, dass wir den Betrag durch eine Bank einziehen lassen und fernerhin nur gegen vorherige Ein sendung eines Acceptes mit ihm arbeiten würden, die letzte Bestellung könne auch nur unter diesen Bedingungen am 7. April abgehen. Als’ Grundbedingung ist von uns eingangs erwähnte Klausel »30 Tage Check auf Berlin« erachtet worden, wir fühlen uns nicht verpflichtet, zu anderen Bedingungen Waare zu liefern. Luxuspapierfabrik Diese Darstellung ändert den Fall wesentlich, und wir sind nunmehr der Ansicht, dass die Luxuspapierfabrik im Recht war, ohne Sicherheit durch Check oder Accept keine Waare zu senden. Red. Zu Frage 2978 in Nr. 40. Die Antwort, dass Handlungsgehilfen nicht krankenversicherungspflichtig sind, ist nur mit der Einschränkung richtig, dass nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes die Handlungsgehilfen unter 2000 M. Einkommen durch Ortsstatut versicherungspflichtig gemacht werden können. Hier in Greiz liegt z. B. ein solcher Fall vor. L. & Co. 3023. Frage: Bitte veröffentlichen Sie den Wortlaut der kürzlich vom Reichstag genehmigten Vorlage, den Beitritt Deutschlands zur internationalen Patent-Union betreffend, den Zeitpunkt des Inkrafttretens usw. Antwort: Wann der Beitritt Deutschlands erfolgt, steht noch nicht fest; es müssen erst alle anderen Staaten das Brüsseler Abkommen ratifizirt haben. Den Wortlaut der Vor lage könnte man nur aus den Reichstags-Drucksachen be kommen, die nicht allgemein zugänglich sind. Wir warten mit der Veröffentlichung, bis das Gesetz vom Kaiser vollzogen ist und im Reichs an zeiger erscheint. 3024. Frage: Wir beziehen seit Jahren von einem Papier fabrikanten fertige Düten, welche derselbe in einer Strafanstalt am Platze anfertigen lässt. In letzterer Zeit hat ein Theil dieser Düten einen eigenthümlichen Geruch, den wir uns nicht ent- räthseln können. Was wir hiervon an unsere Kundschaft ver sandt haben, erhielten wir wieder zurück, da die Waare, welche in die Düten kam, sofort diesen Geruch annahm und infolge dessen unverkäuflich wurde. Auf unsere Reklamation hin schrieb uns der Fabrikant, dass er in der Strafanstalt Unter suchung angestellt hätte, aber nichts finden könne, wodurch dieser Geruch entstanden sei. Sollte solcher vielleicht durch irgend einen Rohstoff, der in dem Papier enthalten ist, ent stehen? Wir übersenden Ihnen beifolgend eine Probe der riechenden Düten und wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns Ihre Meinung über die Herkunft des Geruches mittheilen wollten. Antwort: Wir sowie andere Fachleute konnten an den Düten nur schwer einen Geruch entdecken. Von aussen riecht man nichts. Wenn man die Nase in die Düte steckt, ist eine Andeutung eines angenehmen Geruches vorhanden, wie er in Apotheken oder Drogen-Geschäften herrscht, aber man muss sich anstrengen, um den Geruch wahrzunehmen, und wir glauben nicht, dass die Düten dadurch minder verkäuflich sind. Uebrigens hat jedes Papier eigenthümlichen Geruch! Der Ge ruch dürfte von mit verarbeitetem Altpapier herrühren, worin Drogen verpackt waren. 3025. Frage: Von der Papierfabrik C. bezog ich bisher meinen Bedarf an Schrenzpapier, Anfertigungen nach mehreren Schweren und Formaten. Die letzte Lieferung erfolgte am 28. März, ich bezahlte nach Prüfung der Waare die Rechnung am 10. April. Bei der späteren Verarbeitung des Papiers zu Düten machte mein Werkmeister die Entdeckung, dass das Papier voller Löcher und defekter Stellen, also für Düten un brauchbar ist. Auf meine Beschwerde erhielt ich am 13. v. M. den Besuch des Reisenden der Firma. Dieser erkannte nach gewissenhafter Prüfung die Mängel an und sagte neue Liefe rung zu. Nachmittags widerruft die Firma telefonisch das Zu- geständniss des Reisenden und lehnt Neulieferung ab. Bei früheren Lieferungen, auf welche die Firma sich beruft, habe ich derartige Mängel nicht gefunden, weshalb ich ahnungslos be zahlt habe. Mit gleicher Post unterbreite ich Ihnen einige Bogen und bemerke, dass die Fehler durchgängig noch schlimmer sind als bei diesen Bogen. Ist das Papier in diesem Zustande lieferungsfähig als Dütenpapier, zumal die Firma wusste, dass dasselbe zu Düten benutzt würde? Habe ich durch Zahlung der Rechnung alle Ansprüche verloren? Antwort: Die gerügten Fehler sind vorhanden. Der Fabrikant sagt in seinem Brief vom 13., das vom Fragesteller früher bezogene Schrenzpapier sei genau so gewesen wie die jetzt beanstandete Lieferung. Ob dies richtig ist, können wir nicht beurtheilen, hier steht Aussage gegen Aussage. Zu Düten lässt sich Papier mit so grossen Löchern und durch Verdrücken des Filzes entstandenen Rissen kaum verwenden. Die Papierfabrik spricht ihrem Reisenden die Kenntnisse und die Befugniss ab, diesen Fall zu entscheiden. Da es sich um Bogenpapier handelt, hätte sich der Fehler sofort bei Empfang der Waare feststellen lassen. Dies unter blieb, daher ist Fragesteller jetzt nach 6 Wochen nicht mehr berechtigt, die Waare zu bemängeln. Der Papierfabrikant wird trotzdem gut thun, einen Vergleich anzubahnen, um den Kunden nicht zu verlieren. 3026. Frage: Eine Kunstanstalt bot mir im Frühjahr fünferlei Ansichtskarten zu 6000 Stück zum Alleinverkauf an, was ich auch annahm. Nun schreibt mir ein Buchbinder aus der Umgegend, dass er bereits seit vorigem Jahr dieselben Karten viel billiger kaufe, und zwar 100 stückweise zum selben Preise wie ich die ganze Auflage abnahm. Abgenommen habe ich zunächst 1/3 der Auflage = 10000 Stück. Bin ich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die übrigen 20000 nicht ab zunehmen? Antwort: Fragesteller ist zum Rücktritt vom Vertrag be rechtigt, wenn ihn der Verkäufer bei Vertragsabschluss ge täuscht oder über wichtige Umstände nicht aufgeklärt hat. Ein solcher wichtiger Umstand wäre auch, wenn der Verkäufer die selben Ansichtskarten, deren Alleinverkauf er Jemandem über trägt, schon in früheren Jahren auf den Markt gebracht hätte, denn Mangels anderer Mittheilung ist der Alleinverkäufer be rechtigt anzunehmen, dass die ihm angebotenen Karten neu, d. h. noch nicht im Verkehr sind. Zunächst muss festgestellt werden, ob die von dem Buchbinder in Verkehr gebrachten Karten wirklich dieselben sind. 3027. Frage: Bei einer Stahlfederfabrik bestellte Federn mit meiner Firma wurden statt C. E. K mit E. C. K usw. geliefert. Welchen Nachlass zu fordern wäre ich berechtigt? Antwort:. Das ist Gefühlssache. Der Nachlass wird nicht gross sein dürfen, da die Umstellung der unter sich ähnlichen Buchstaben E und C das Wortbild der Firma nur unwesentlich ändert. 5 püt. wären reichlich genügend. 3028. Frage: Wir senden Ihnen anbei zwei Muster von sat. rosa ord. Druck, wovon das mit Nummer 1509 bezeichnete aus einer früheren Lieferung von uns stammt und entsprochen hat, wogegen uns auf das mit Nummer 2717 bezeichnete ein Ab zug gemacht wird, weil es in Bezug auf Qualität und Griff schlechter ausgefallen sei als Nr. 1509. Wir finden diese Be anstandung frivol und lehnten jeden Nachlass ab. Halten Sie unser Verfahren für richtig? Antwort: Wir finden Nr. 2717 lappiger und weniger glatt als Nr. 1509 und empfehlen den Abnehmer durch Nachlass von etwa 5 pCt. des Kaufpreises zur Annahme zu bewegen. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg