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Nr. 41 PAPIER-ZEITUNG 1555 Die Unsitte, beim Herauf- oder Herablangen von Gegenständen Schemel zu benutzen, bewirkte infolge Schädelbruchs den Tod eines 22jährigen Arbeiters; in gleicher Weise starb ein Arbeiter, der sich zu weit über das Treppengeländer beugte und das Gleichgewicht verlor. Auf das Hantiren mit lithografischen Steinen kommen 92 Unfälle. 209 Unfälle entstanden durch Reissen an Papier- und Blechkanten, Glas, Einreissen von Holzspittern u. dgl. m., die durch Vernachlässigung der ursprünglich nichtssagenden Wunde ernsteren Charakter annahmen. Derartige geringfügige Verletzungen sollten durch sachgemässe Be handlung naturgemässer baldiger Heilung entgegengeführt, auch Werk- führer, Vorarbeiter usw. entsprechend belehrt werden. In einem durch Rinreissen eines Holzsplitters entstandenen Falle musste einem 50- jährigen Arbeiter der rechte Ringfinger abgenommen werden, ein getretene Blutvergiftung führte dann den Tod des Verletzten herbei. Ein Todesfall ereignete sich ferner dadurch, dass ein 23jähriger Arbeiter auf einen niedrigen Tisch gestiegen war, um eine in Ruhe befindliche Welle zu ölen, von demselben, infolge Schwindelanfalls, herabfiel und sich dabei eine schwere Verletzung der Wirbelsäure zuzog. Zwei folgenschwere Unfälle ereigneten sich beim Riemenverbinden, in dem einen Falle wurde der Arbeiter von der Welle erfasst und herumgeschleudert (doppelter Armbruch), grösseres Unglück wurde durch Abfallen des Hauptriemens verhütet; in dem zweiten Falle ge- riethen die Finger durch plötzliches Anziehen des Riemens zwischen Welle und Riemen; im dritten Falle wurde der Arm des Arbeiters vom eben abgeworfenen, lose hängenden Riemen erfasst, welcher neben der Scheibe aufgehängt werden sollte (doppelter Armbruch); der vierte Fall geschah durch einen Dynamo-Riemen, der mit der Hand nach gerückt wurde. Infolge plötzlichen Ausgleitens wurde der Riemen mit der Hand festgehalten, und der Arm gerieth zwischen Riemen und Riemscheibe. (Unterarmbruch). Viele schwere Unfälle entstanden beim Riemenauflegen während des Ganges der Welle. Dem Jahresbericht ist eine in mehreren Farben ausgeführte grafische Darstellung über die Entwicklung der Papier verarbeitungs-Berufsgenossenschaft beigegeben. Daraus geht hervor, wie sich seit Gründung der Berufsgenossenschaft (1885) Jahr für Jahr gestaltete: . Die Zahl der Betriebe, „ „ „ Maschinenarbeiter, „ „ „ Handarbeiter, „ „ Arbeiter, „ angemeldeten Unfälle, » Unfälle, an Maschinen, - » » nicht » » , „ „ „ , entschädigungspflichtig, „ „ nicht „ „ , ,, Gezahlte Unfall-Entschädigungen, Verwaltungskosten, Unfallverhütungskosten. Während in der grafischen Darstellung alle anderen Linien mehr oder weniger sauft ansteigen, steigt diejenige Linie, welche die gezahlten Unfall-Entschädigungen darstellt, gleich mässig steil an. Mehrlieferung der Grosshändler Zu Nrn. 27, 80, 32 u. 38. Mit den Ausführungen der Herren »E. R.« und »Kurtz« in Nr. 30 stimmen wir überein, während uns die gegentheiligen Ansichten vor läufig noch nicht einleuchten wollen. Wir bitten die Herren Gross händler, die Verkaufsbedingungen des Vereins deutscher Papierfabri kanten durchzulesen. In welchem Dilemma sitzen wir Grosshändler, wenn wir auf der einen Seite Mehrlieferungen bis zu 10 pCt. von den Fabriken übernehmen müssen, anderseits unsere Kunden nicht zwingen dürfen, diese Mehrlieferung zu übernehmen? Der von uns in Nr. 27 erwähnte Käufer hat sowohl von uns als auch von einer uns befreundeten Grosshandlung Plakatpapier gleicher Art oft bezogen und immer die übliche Mehr- oder Minderlieferung anstandslos abgenommen. Schon deshalb ist er verpflichtet, auch die letzte Mehrlieferung von 5 pCt. mit abzunehmen. Dass der Kunde das Papier nicht verwenden kann, ist nicht richtig, denn dies sind laufende Lagerformate für Steindruckmaschinen, er hat dafür immer Verwendung. Bei uns dagegen ist ein solch grosses Format nur mit den grössten Schwierigkeiten zu verwenden. Die Ausführungen der Herren Papierverarbeiter L. B. in Nr. 30 finden deshalb unsere Zustimmung nicht; die Ausführungen des Lumpen grosshändlers in Nr. 30 halten wir für irrig. Angenommen, ein Lumpen grosshändler liefert einer Fabrik 10000 kg Lumpen, packt jedoch in den Waggon 10200 kg; wird er einverstanden sein, wenn die Fabrik die 200 kg nicht abnehmen wollte, sondern zur Verfügung stellte? Die Ausführungen des Herrn R. P. in Nr. 33 erscheinen mir auch nicht ganz richtig. Wenn z. B. bei Herrn R. P. eine ganz bestimmte Anzahl Plakate bestellt wurde, so brauchte er nicht mehr zu liefern. Dies lässt sich bei einer derartigen Fabrikation eher einrichten, als bei einer Anfertigung von Papier auf einer grösseren Maschine. Ge rade bei Plakaten, von welchen für einen bestimmten Zweck nur eine bestimmte Zahl bestellt wird, sind die mehrgelieferten für den Be steller vollständig werthlos. (Nicht immer. Red.) Wie hätte sich aber der Kunde des Herrn R. P. benommen, wenn ihm nicht 5 pCt. mehr, sondern 5 pCt. weniger geliefert worden wären? Wäre der Lieferant verpflichtet gewesen, auf Verlangen seines Abnehmers die 5 pCt. nachzuliefern? (Ja. Red.) Bis jetzt hat keine der eingesandten Antworten unsere in Nr. 27 gestellte Frage genau erledigt, und wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie noch von weiteren, namentlich den grösseren Firmen unseres Faches, Meinungen einholen wollten, denn wenn wir unseren Kunden etwaige Mehrlieferungen nicht aufzwingen können, so würden wir die neuen Verkaufsbedingungen des Vereins deutscher Papierfabri kanten in Zukunft nicht mehr anerkennen. C. & Co. Lieferung an Waarenhäuser und — Verbraucher Azis Süddeutschland Auf die Frage der Firma Beyer-Chemnitz in Nr. 85 betreffs Lieferung an Waarenhäuser mache ich den Vorschlag, die anfragende Firma soll auf ihre sämmtlichen Rechnungen etwa folgenden Vermerk drucken: »Sie verpflichten sich durch Annahme dieser Sendung für sich und für sämmtliche von Ihnen beziehende Wiederverkäufer, die von uns festgesetzten, Ihnen bekannten Ladenpreise einzu halten, sowie bei einer an zu zahlenden und sofort fälligen Konventionalstrafe von 100 M. für jeden einzelnen Fall, unsere Waaren nicht an Waarenhäuser, Bazare usw. zu liefern.« Eine solche Vorschrift wird Manchen vorsichtiger machen, der sich dazu hergiebt, den Vermittler beim Verkauf an Waarenhäuser zu machen. Indirekte Lieferung an Waarenhäuser wird sich nie ganz verhindern lassen, aber ein reeller Fabrikant kann sie erschweren, und das ist für uns Detaillisten schon viel. In gleicher Zeit stelle ich die Frage zur Erörterung: »Wie ist es zu erreichen, dass Fabrikanten nicht mehr direkt an Private Ihre Erzeugnisse liefern, sondern nur durch Ver mittlung der Wiederverkäufer?« F. Trockenzylinder Ich erhielt von einer Maschinenfabrik im Oktober v. Js. einen Trockenzylinder, welcher jedoch an den Schrauben und Rändern der artig Dampfwasser durchliess, dass es unmöglich war damit Pappen in doppelter Lage zu trocknen, da die Pappen an den Rändern nass wurden. Ich war gezwungen, .nur eine Reihe Deckel durch den Zy linder laufen zu lassen, obwohl er für zwei nebeneinander liegende Deckel bestimmt war. Ich konnte sonach mit dem gleichen Heizungs material nur die Hälfte der Menge Pappe trocknen, die ich fertig ge bracht hätte, wenn der Zylinder seiner Bestimmung entsprochen hätte. Ich forderte meinen Lieferanten wiederholt auf, dem Uebelstand abhelfen zu lassen. Am 21. Februar kam von ihm ein Monteur, um den Zylinder anzusehen. Vom 2. bis 4. März wurde der Zylinder ver dichtet, jedoch ohne Erfolg. Vom 1. bis 9. April wurde wieder ver dichtet, seitdem hält der Zylinder und entspricht seiner Bestimmung. Der Lieferant hat die Reparaturkosten selbst getragen, weigert sich aber, mir eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass ich vom Oktober bis 81. März nur die Hälfte Pappen wegen mangelhaft gelieferten Trockenzylinders fertig brachte und die gleiche Menge Brennmaterial verbrauchte, sodass ich wenigstens 10000 kg Pappen in diesen fünf Monaten weniger zum Versand bringen konnte, und dafür, dass ich vom 1. bis 9. April den Zylinder nicht benutzen konnte. Muss ich nun den ganzen Schaden, der mir durch die mangel hafte Lieferung entstanden ist, und der sich ja leicht nachweisen lässt, selbst tragen, oder ist der Lieferant verpflichtet mir eine angemessene Entschädigung zu bezahlen? Kann ich mit Erfolg klagen? Ich habe mindestens 600 M. Schaden für Brennstoff und nicht fertig gebrachte Pappen, um welche ich in der Lieferung zurück bin, und verlangte 300 M. Wie ist Ihre Ansicht? Pappenfabrik Um diese Frage zu beantworten, müsste mau den Liefe rungsvertrag kennen, den Fragesteller mit der Maschinenfabrik bei Bestellung des Trockenzylinders abgeschlossen hat. Meist wird ein fester Liefertermin bedungen, mitunter auch eine Kon ventionalstrafe für verspätete Lieferung. Die Maschinenfabrik haftete jedenfalls für die Brauchbarkeit des gelieferten Trockenzylinders und auch für den Schaden, der durch die von ihr verschuldete verspätete Inbetriebsetzung des Zylinders entstand. Hat Fragesteller die Maschinenfabrik im Oktober zur Reparatur des undichten Zylinders aufgefordert unter Hinweis darauf, dass die durch verspätete Reparatur ent stehenden Verluste zu Lasten der Maschinenfabrik gehen würden, so muss die Maschinenfabrik den nachweisbaren Schaden tragen. Bei Trocknung von 100 kg Pappe und' Benutzung der halben Zylinderfläche wird übrigens weniger Brennstoff verbraucht als zum Trocknen von 200 kg gleicher Pappe unter Benutzung der ganzen Zylinderfläche in gleicher Zeit, denn die nasse Pappenfläche entzieht dem Zylinder mehr Wärme als die umgebende Luft. Es empfiehlt sich nicht, mit solchen Streitfällen vor Gericht zu gehen. Wir rathen zum Abschluss eines billigen Vergleichs, wozu auch der Maschinenfabrikant wahrscheinlich geneigt sein wird.