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Nr. 36 PAPIER-ZEITUNG 1355 Papierholz. In einem in den »Neuesten Nachrichten von Chemnitz« veröffentlichten Aufsatz über die volkswirthschaftliche Bedeutung des Waldes sagt Rathsförster W. Schier u. A.: Ein weiterer bedeutender Holzverbraucher ist die Papier- und Pappenfabrikation geworden. Die wejtaus grösste Menge des zur Papier- und Pappenerzeugung erforderlichen Rohstoffes muss der Wald in Form von Holzschliff und Holzzellstoff liefern. Was aus den Kulturvölkern unserer Zeit angesichts ihres grossen Papier bedarfs werden sollte, wenn dieselben auf das Holz als Rohstoff zur Papier-Erzeugung Verzicht leisten müssten, lässt sich nicht ermessen. Wurden doch allein im Deutschen Reiche im Jahre 1899 111/2 Mill. Zentner Holzschliff und Holzzellstoff hergestellt, wozu 21/, Millionen Festmeter Fichten- und Tannenholz erforderlich waren. Im Königreich Sachsen verarbeiten die vorhandenen 250 Holzschleifereien und Holz zellstofffabriken jährlich gegen 1/2 Millionen Festmeter Fichtenholz, im Werthe von etwa 6‘/2—7 Millionen Mark loko Wald. Um dieses Holz nachhaltig jährlich liefern zu können, ist eine Fläche von 140000 Hektar gutbesteckten Fichtenwaldes nöthig. Eine einzige Dresdner Zeitung mit einer Auflage von 50000 Exemplaren benöthigt jährlich 36000 Zentner Papier, zu dessen Herstellung 4700 Festmeter Fichtenholz erforderlich sind. Für den Jahresbedarf dieser einen Zeitung bedarf es des Jahreszuwachses von etwa 1300 Hektar gut- bestandenen und gutwüchsigen Fichtenhochwaldes, g. Einwickelpapier Vergl. »Unsortirt Druck — Druckausschuss« in Nr. 32 Obgleich es schon vor Jahren vom Reichsgesundheits-Amt anläss lich eines Einzelfalles, dessen ich mich nicht mehr erinnere, ausge sprochen wurde, dass es unzulässig sei, gebrauchte oder alte Papiere zum Einwickeln von Lebensmitteln zu verwenden, so geschieht dies doch heute noch massenhaft. Meist wird altes Zeitungspapier zu diesen Zwecken verwendet, weil es überall das billigste ist. Dass dies ungestraft geschehen kann, kommt nur daher, dass unser kaufendes Publikum sich dies von den Verkäufern von Esswaaren, Fleisch, Obst und dergleichen ruhig gefallen lässt, und wo kein Kläger, ist bekannt lich auch kein Richter! In Rheinhessen ist es seit Jahren verboten, Strohpapier zum Ein wickeln von Fleischwaaren zu verwenden, da der meist in Spuren noch vorhandene Kalkgehalt dieses Papiers den Geschmack und das Aussehen des Fleisches verändert. Als Ersatz dafür wurde in den Metzgereien Druckausschuss und imitirt Pergamentpapier eingeführt. Wenn man sieht, wie z. B. auf den Wochenmärkten Obsthändler und auch Speisewaaren-, Butter- und Gemüsehändler altes Zeitungs papier verwenden, welches von Schmutz starrt, so vergeht den meisten Käufern oft schon beim Einkäufen der Appetit. Zeitungspapiere, also gelesene und abgelegte Zeitungen, sind meist vom Schweisse der Hände, durch Petroleum-, Bier- und Kaffeeflecke, vom Herumwerfen auf dem Boden usw. so stark beschmutzt, dass solches Papier das denkbar unappetitlichste Einhüllungsmittel ist. Unsere Polizei ist meist zu lässig und besitzt auch nicht genügen des Verständniss zur Ueberwachung und Beseitigung derartiger Miss stände. Hier muss das kaufende Publikum selbst Kontrolle üben und nicht zugeben, dass die gekauften Waaren in gebrauchtes, be schmutztes und übelriechendes Papier eingewickelt werden. So gut wie auf Wochenmärkten z. B. die Güte und Unverfälscht heit von Milch und Butter oder die Reife von Obst und Feldfrüchten geprüft wird, ebenso gut kann und soll die Polizei auch die Sauber keit und Reinlichkeit des Einwickelpapiers beaufsichtigen. Das Reichsgesundheitsamt wird in etwaigen Streitfällen der in dieser Richtung energisch eingreifenden Polizei stets Recht geben, diese muss aber vor Allem durch das Publikum unterstützt werden.* In erster Linie müssen in jeder Stadt die daselbst ansässigen Papierhändler dazu die Anregung geben, indem sie von Zeit zu Zeit durch geeignete Zeitungsartikel den besprochenen Missstand gehörig beleuchten und so die Aufmerksamkeit weiterer Kreise darauf lenken. Für den Papierhandel ist die Wahrnehmung der genannten Mängel von grosser Wichtigkeit, und durch ganz allgemeines Vorgehen kann Zweckdienliches erreicht werden. Aussprache anderer Fachgenossen wäre sehr erwünscht und belehrend. Papierhändler Es wäre erspriesslich, wenn Leser der Papier-Zeitung aus jedem Ort obigen Aufsatz bis zu der durch * bezeichneten Stelle ihrer Ortszeitung einsenden mit dem Ersuchen, denselben abzudrucken. Red. Frühjahrsmarkt des Papiergrosshandels Vom Main Für jeden Geschäftsmann, sei er Fabrikant oder Grosshändler, ist es von unschätzbarem Werth, über die allgemeine Marktlage zuverlässig unterrichtet zu sein. Nur dann kann er auf sicherer Grundlage Verfügungen treffen. Fehlt ihm diese Kenntniss, so sind seine Heschäftsmaassregeln gleichbedeutend mit Lotteriespiel. Die Papier- Zeitung bietet in dieser Hinsicht Manches, aber ihre Mittheilungen waren bisher nicht erschöpfend. Der Grosshandel wurde darin etwas stiefmütterlich behandelt. Ich möchte, durch diese Zeilen zur Besserung anregen und mache den Anfang mit einem Blick auf mein Absatz gebiet Offenbach und Frankfurt a. M. (Zuverlässige Mittheilungen aus anderen Gebieten sind erwünscht. Red.) Die grössten Offenbacher Papierverbraucher sind die dortigen Portefeuille- und Metallwaaren-Fabrikanten. Beide Geschäftszweige waren vergangenes Jahr glänzend beschäftigt, und dadurch war auch der Absatz von Papier befriedigend, leider liessen die Preise viel zu wünschen übrig. Dieses Jahr ist es gerade umgekehrt. Alle Offen bacher Fabrikanten klagen über flauen Geschäftsgang und mussten Arbeiter entlassen. Die Galanteriewaaren-Kleinhändler haben nämlich sehr wenig Bedarf, da das Weihnachtsgeschäft 1900 sehr ungünstig verlaufen ist. Infolgedessen ist der Verbrauch von Papier kaum nennenswerth. Die Preise haben sich etwas gehoben Auch in Frankfurt a. M. sind viele Geschäftszweige schlecht beschäftigt, immerhin ist dort das Papiergeschäft besser als im Vorjahr, und der Händler findet eine kleine Entschädigung für den Ausfall in Offenbach. Die Preise sind im Anziehen begriffen, jedoch sind die vorjährigen Aufschläge der Fabrikanten noch immer nicht durchgeführt, da die Mitbewerber im Papierfach bemüht sind, einander die Kunden ab spenstig zu machen, wodurch der Preis gedrückt wird. Mit Recht wird über das rigorose Vorgehen einzelner Papierfabrikanten geklagt, die alle früheren Handelsbräuche eigenmächtig umstossen und neue Verkaufsbedingungen .vorschreiben. Papier-Agent Anstellungs-Vertrag Wie macht man am besten mit einem Kommis Vertrag, um ihn auf längere Zeit zu binden und zu verhüten, dass er bald wieder zur Konkurrenz geht, und welchen Wortlaut halten Sie für den prak tischsten? Ist es z. B. noch statthaft, ein Konkurrenz-Verbot der art abzufassen, dass der Angestellte sich unter Konventionalstrafe verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach dem Austritt aus unserer Firma nicht in Konkurrenz-Fabriken innerhalb der und der Provinzen bei einer Konventionalstrafe einzutreten? Wie muss solches Verbot nach dem neuen Gesetzbuch abgefasst werden? Papierfabrik Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der nachfolgende Vertragsentwurf zeigt, wie man tüchtige Hilfskräfte recht lange an sich fesseln kann. In Punkt 2 ist mit Rücksicht auf § 613 BGB die Uebertragbarkeit des Rechts auf die Dienste ausgesprochen, um den Uebergang des Ge schäfts auf Erben oder den in neuerer Zeit häufigen Uebergang auf eine Aktiengesellschaft oder auf eine beschränkt haftende Gesellschaft nicht zu erschweren. Soweit Vertrags - Bestim mungen fehlen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, namentlich § 75 HGB. Die Strafbestimmung in Punkt 5 ist unzulässig, falls der Angestellte noch minderjährig ist, selbst wenn der Vater oder Vormund den Vertrag genehmigt. Die Konventionalstrafe sollte das doppelte Jahresgehalt nicht überschreiten, da sie sonst durch das Gericht als nicht angemessen herabgesetzt werden könnte. Vertrag 1. Die Firma A. stellt Herrn B. aus C. als ... . für ihr geschäftliches Unternehmen in D. auf die Dauer von x Jahren, vom 1. ... 19 . . gerechnet, an. 2. Bei etwaigem Uebergang der anstellenden Firma auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger gehen auch die Rechte und Pflichten der Firma aus diesem Vertrage auf die Nachfolger über. 3. Die Firma hat das Recht, während der Vertrags dauer zu verlangen, dass dieser Vertrag um weitere . . . Jahre verlängert werde. 4. Das in monatlichen Theilen zahlbare Jahresgehalt beträgt . . . Mark und wird bei einer nach Punkt 3 ein tretenden Verlängerung auf . . . Mark jährlich erhöht. 5. Nach Ausscheiden des Herrn . . . aus der Stellung darf er während zweier Jahre innerhalb eines lOmeiligen Umkreises der Stadt . . ., namentlich in der Provinz . . . (zu welcher diese Stadt gehört) und in den Nachbar-Pro vinzen (etwa eine westlich und eine östlich gelegene), weder eine Dienststellung in einem ähnlichen Geschäft bekleiden, noch ein ähnliches Geschäft errichten oder sich unmittelbar oder durch Angehörige oder Freunde mittel bar an einem solchen Unternehmen betheiligen bei Ver meidung einer an die Firma zu zahlenden Vertragsstrafe von . tausend Mark. Verlagsrecht von Ansichtskarten Ich kaufte von einem Künstler sechs Originale zum Preise von ( in Summa 200 M. und gab diese Originale einer lithografischen Kunst; 1 anstalt in Arbeit mit dem Auftrage, die Originale zu lithografiren und mir danach Postkarten zu drucken. Für die Lithografie musste ich nach Vollendung derselben 900 M. zahlen. Am 2. Januar brachte ich die Postkarten in den Handel. Soeben theilt mir nun mein Reisender mit, dass eine Leipziger Firma dieselben Bilder nach meinen Original-