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1352 PAPIER-ZEITUNG Nr. 35 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 2935. Frage: Wir bestellten bei einer Fabrik 5C00 kg weiss Seiden in Qualität und Färbung wie gesandtes Muster (welches wir bei der Bestellung mit beifügten) 17 g/qm schwer und machten die Fabrik darauf aufmerksam, dass wir nur gut geleimtes, keinesfalls wattiges Papier gebrauchen können. Ge liefert hat die Fabrik einliegendes Papier, welches wir nicht gebrauchen können, weil es zu schwach geleimt ist. Wir fertigen aus dem Papier einen Artikel, der mit Kleister geklebt wird, und der Kleister schlägt zu leicht durch das schwach geleimte Papier. Die Fabrik weist unsere Reklamation zurück, da das Papier gut geleimt sei, soweit es bei einem 17 g schweren Papier möglich sei. Wie ist Ihre Meinung? Antwort: Das gelieferte Seidenpapier hat keine so ge schlossene Fläche wie die Vorlage. Die Fasern sind zwar geleimt, aber das Papier lässt an den Stellen, wo wenig Fasern liegen, die Flüssigkeit (Tinte oder Klebstoff) wie ein Sieb durch. Diesem Mangel des Papiers zufolge ist auch die Festigkeit des gelieferten Papiers geringer als die der Vorlage. Fragesteller ist berechtigt das Papier als nicht mustergemäss und den ausdrücklich gestellten Bedingungen nicht entsprechend zurückzuweisen oder, wenn er es verwenden kann, 10 pCt. Nachlass vom vereinbarten Preis zu verlangen. 2936. Frage: Ich bekam von einem Grosshändler einen Auftrag auf Pappteller mit Prägung der Firma und schrieb ihm, dass mir der Stempel zur Prägung fehlt. Ein solcher Stempel kostet bei einer Berliner Firma, wo ich arbeiten lasse, 9.—10 M. Darauf bekam ich den Text und liess den Stempel anfertigen. Er kostete 13 M., und ich berechnete ihn so. Nach vier Wochen, als der Kunde zahlte, zog er 4 M. für den Stempel ab. Durch den vermehrten Text vertheuerte sich der Stempel. Musste der Kunde nicht sofort nach Empfang der Rechnung reklamiren? Ist er berechtigt mir diesen Abzug zu machen, oder kann ich durch Klage das Geld eintreiben? Ich verdiene an dem ganzen Auftrag kaum 2 M. Antwort: Fragesteller hätte beim Empfang des längeren Textes den Besteller benachrichtigen sollen, dass ein Stempel danach mehr als 10 M. kostet, oder er hätte sich bei der Berliner Prägeanstalt nach dem Preis des Stempels erkundigen und den Besteller davon benachrichtigen sollen. Dann hätte dieser entscheiden können, ob er den Mehrpreis zahlt oder die Bestellung zurücknimmt. Da Fragesteller dies unterlassen hat, so muss er die Folgen tragen und darf nicht mehr berechnen, als vereinbart, d. h. 10 M. Dass der Besteller erst bei der Zahlung und nicht schon bei Empfang der Rechnung den Preis bemängelte, ändert hieran nichts. Der Abzug darf aber höchstens 3 M. betragen. 1 M. kann Fragesteller durch Klage eintreiben. 2937. Frage: Am 28. März bat ich um Ihr Urtheil in einer Streitsache wegen einer Ladung Packpapiers; dem von Ihnen gefällten Schiedspruche hat sich der Lieferer gefügt. Da ich die Ladung nur zu eigenem Bedarf verwenden konnte, bestellte ich sofort eine Ersatzladung und schrieb: Ich bitte Sie mir sofort nach Erhalt dieses Briefes zu telegrafiren, ob Sie eine Lieferung, die in allen Stücken genau der ersten entspricht, von der ich beifolgend ein Muster A sende, übernehmen wollen und bis wann. Das Papier muss mindestens ebenso fest, ebenso hart und gut gleichmässig gearbeitet sein. Können Sie das nicht, so sagen Sie es offen heraus, denn ich bin sehr wohl in der Lage, meinen Bedarf bei ebenso zuverlässigen Fabriken zu ebenso billigem Preise zu decken. Daraufhin sagte mir der Lieferer die Ladung für diese Woche zu. Ich sende beiliegend ein Muster A von der ersten Lieferung und füge Ausfallmuster C der heutigen Neufertigung bei. Da ich es durch die zweite schlechte Lieferung mit einem Theil meiner Kundschaft verdorben habe, kann ich nicht wagen, jetzt wieder mit einer geringeren Waare zu kommen, für die ich die neue Anfertigung nach dem Ausfallmuster halte. Ich stellte daher die eingegangene Ladung zur Verfügung und bitte um Ihre Aeusserung, ob Sie dies für berechtigt halten? Antwort: Wir halten die neue Lieferung für mustergetreu. Die Unterschiede zwischen den Mustern A und C bezüglich Klang und Härte sind so unbedeutend, dass sie nicht zur Be anstandung des Papiers berechtigen. 2938- Frage; Einer meiner Kunden erhielt vor etwa 11/2 Jahren eine grössere Partie Stablglanz-Papier, welches vor ungefähr vier Wochen mit Bronzedruck versehen werden sollte. Es stellte sich nun heraus, dass die Bronze auf dem Vordruck von strengem Firniss nicht hielt und sich noch heute verwischen lässt. Der Buntpapier - Fabrikant ist der Ansicht, dass der Leim von Säure angegriffen ist, welche sowohl im Rohstoff wie auch in den zwei angewandten Farben enthalten sein könnte. Kennt einer der Herren Fachgenossen ein Mittel, um dem oben besprochenen Uebelstande abzuhelfen, sodass der Druck mit Bronze, d. h. gutes Haften der letzteren, möglich ist? Antwort unseres Fach-Mitarbeiters: Der Buntpapier - Fabrikant hat allem Anschein nach mit seinen Angaben nicht recht. Ob das betreffende Papier mit zu schwach geleimter Farbe gestrichen wurde, was ich vermuthe, lässt sich, ohne einen Bogen dieses Papieres zu untersuchen, nicht sagen. Gewöhnlich wird die aufgestrichene Farbschicht durch längeres Lagern fester, hier scheint dies nicht zuzu treffen. A. W. 2939. Frage: Ich gab einer Annoncen-Expedition für drei Zeitungen eine Anzeige, deutlich in lateinischer Schrift geschrieben und mit genauer Angabe »Antiqua«. In sämmtlichen Zeitungen erschien aber die Anzeige in »Fraktur« und mit einem Druckfehler, durch welchen sich den Lesern der ange zeigte Gegenstand in ganz anderer, der Wirklichkeit nicht entsprechender Weise darbot. Eine der Zeitungen hat mir schriftlich bestätigt, dass die beiden Fehler nicht vom Setzer, sondern von der Annoncen - Expedition herrühren! Ich habe Zahlung verweigert, aber zur gütlichen Beilegung der Streit sache 50 pCt. geboten. Der Auftragnehmer will dies nicht und hat mich daher verklagt. Wer hat Recht? Antwort: Der Anzeigen-Vermittler haftet dafür, dass die ihm aufgetragenen Anzeigen unverstümmelt an die verschiedenen Zeitungen weitergegeben werden. Um zu beurtheilen, ob in obigem Fall die Zahlungsweigerung berechtigt sei, müsste man den bestellten Text mit dem abgedruckten Text vergleichen. Es liegen Gerichtsentscheidungen vor, wonach nur sinnent stellende Druckfehler zur Zahlungsweigerung berechtigen. Anzeigen-Vermittler sollten den Unterschied zwischen Antiqua- und Frakturschrift kennen. Die vorschriftswidrige Schriftwahl setzt zwar den Anzeigen-Vermittler ins Unrecht, Abzug von 50 pCt. entspräche jedoch nicht der Billigkeit, wenn die Wirkung der Anzeige nicht wesentlich gelitten hat. 2940. Frage: Welche Festigkeit und Stoffzusammensetzung sind für Invalidität»- und Altersversicherungskarten-Karton vor geschrieben? Bestehen bezüglich der Dicke besondere Vor schriften? Antwort: Diese Fragen wurden in Nr. 16 der Papier- Zeitung von 1900 S. 569 erschöpfend behandelt. Briefumschläge ohne Druck, für Druckereien empfiehlt billigst die Fabrik L. Keseberfl, Hofgeismar. Muster franco. a für aUe tanzmesser • Ausführung unter Garantie liefert prompt u. preiswerth Carl Freitags Nehfl, Antonsthal 1. Sa. 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