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Nr. 30 PAPIER-ZEITUNG 1123 Papier aus Torf Aus dem Rheinland Die Abhandlung »Zukunft der Papierfabrikation« in Nr. 84 der Papier - Zeitung hat mich sehr interessirt. Sind noch keine Versuche gemacht worden, die in unseren Hochmooren befindlichen Stoffe aus Pflanzen und Holzresten für die Papierfabrikation zu verwerthen? Das Moor enthält doch eine solche Menge von Fasern, Gräsern u. A., dass man ja einige zu Webzwecken verwerthet. In Holland soll man schon Moor zu Pappen verarbeiten. Sind Abhandlungen über Versuche oder Fortschritte in dieser hoch wichtigen Erfindung gemacht worden? Es wäre des Schweisses der Edlen werth, wenn ein Erfinder dort sein Genie ansetzte. Eine solche Erfindung würde freilich die ganze heutige Papier-Industrie »umkrempeln«. S. Wir äusserten auf ähnliche Fragen und Nachrichten über geplante Torfpapier - Fabriken oder neue Torfpapier - Patente wiederholt unsere Ansicht, dass Torf kein geeigneter Rohstoff für Papierist. Im Lauf der letzten Jahrzehnte wurden in allen Ländern, wo es Torfflächen giebt, mehrere Unternehmen gegründet, um durch patentirte oder geheime Verfahren aus Torf Papier zu machen; alle diese Unternehmen sind zu Grunde gegangen. Wir glauben nicht, dass Torf der geeignete Stoff ist, um dem befürchteten Mangel an Papier - Rohstoffen abzuhelfen. Torf könnte unter besonders günstigen Umständen allenfalls zu ordinärsten Pappen verarbeitet werden. Red. Mehrlieferung der Grosshändler Zu Nr. 27 Im vorliegenden Falle handelt es sich um besondere Anfertigung einer gewünschten Papiersorte, daher muss der Verkäufer je nach der Lieferung 6—10 pCt. Mehrlieferung des Fabrikanten gutheissen. Diese Mehrlieferung wird seitens meiner Kunden jederzeit un beanstandet angenommen, das Gegentheil wäre nur möglich, wenn dies der Verkäufer vor der Preisstellung weiss. Im Uebrigen hat ein Verbraucher, der eine Anfertigung bestellt, immerhin schon solchen Bedarf, dass die Mehrlieferung unter regulären Umständen für ihn keinen Schaden bedeutet. Hingegen wäre es in sehr vielen Fällen fraglich, ob der Grosshändler die Mehrlieferung glatt an den Mann bringen kann, da es sich nicht selten um abnorme Sorten und Formate handelt. Am hiesigen Platze sind die Verbraucher gewöhnt, wenn 8ie keine Anfertigung bestellen bezw. abschliessen, stets Original- Packung anzunehmen, und die Leute bestellen meistens nicht nach Gewicht sondern nach Päcken oder Rollen. Reklamationen in dieser Hinsicht kommen so gut wie nie vor. E. R. * * * Es hat seine Richtigkeit, dass die Papier-Zeitung vor nicht zu langer Zeit irrthümlich den rein juristischen Standpunkt vertrat, dass Niemand verpflichtet sei mehr abzunehmen als er bestellt habe. Von diesem Grundsätze aber ist unser Fachblatt für einzelne im Papier handel vorkommende Fälle richtigerweise abgekommen. Die Annahme, dass der Grosshändler 10 pCt. mehr liefern dürfe, ist nur bedingt richtig. Bei Lagersorten z. B., die riesweise abgetheilt oder in bestimmter Abzählung eingeschlagen oder offen verkauft werden, ist Niemand verpflichtet mehr zu nehmen, als er verlangt hat. Anders verhält es sich bei nicht offenen Papieren und erst recht bei besonderen Anfertigungen. Es kann z. B. einem Fabrikanten oder Händler nicht zugemuthet werden, wenn ein Kunde 100 oder einige 100 kg irgend eines Rollenpapieres verlangt, dieses Gewicht ganz Senau einzuhalten oder eine der Rollen so lange abwickeln zu lassen, bis das gewünschte Gewicht genau erreicht ist. Ebensowenig wird man einen Originalpack öffnen, wenn dessen Inhalt die Bestellung in Bogenzahl oder Gewicht auch eine Kleinigkeit überschreitet, solche Abweichungen sind gang und gäbe, sogar bei Lagerpapieren. Handelt es sich aber um eine besondere Anfertigung, deren Aus- fall von der Fabrikation abhängig ist, so kann sich kein Papiermacher »och Händler auf eine ganz genaue Menge einlassen, und wenn es geschieht, so muss es vereinbart werden zu Verkaufsbedingungen, ‘He einen Schaden für den Lieferer ausschliessen. Bei solchen Lieferungen ist es handelsüblich, die sich ergebende Menge, ob es weniger oder mehr ist als bestellt, vollständig, häufig auch mit zweiter und dritter Wahl, nöthigenfalls mit halben und viertel Bogen zu übernehmen, ohne sich zuvor an einen festen Prozentualen Ueberschuss zu binden. Kurtz * * * Aus Berlin In Nr. 27 wird Aussprache über »Mehrlieferung der Grosshändler« gewünscht. Ich bekenne mich hierin zur Ansicht der Redaktion, Hass es bei Bestellung einer bestimmten Bogenzahl dem Händler nicht gestattet sein darf, dem Verbraucher mehr oder weniger zu liefern. Der Verbraucher hat eine bestimmte Zahl Drucksachen zu liefern, und sein Abnehmer verlangt diese bestimmte Zahl, er will nicht mehr und auch nicht weniger. Kann der Grosshändler eine bestimmte Bogenzahl nicht übernehmen, so muss er den Vertrag mit der Be schränkung »circa« oder »ungefähr« abschliessen, wie es auch in den meisten Fällen geschieht, und wie es auch fast stets bei Bestellungen in Papierfabriken üblich ist; Die Fabrik kann bei der Anfertigung nicht genau die sich ergebende Bogenzahl bestimmen, ihr muss deshalb ein Spielraum bis 10 pCt. gestattet sein. Anders ist es bei dem Grosshändler, welcher Lager führt und bei Abschluss einer । bestimmten Bogenzahl darauf gefasst sein muss, den etwaigen Ueber schuss auf sein Lager zu nehmen, zu kleinerem Format zu schneiden, zu besserem oder niedrigerem Preise zu verkaufen. Diesen Vortheil hat der Verbraucher bei dem Händler, dem er auch hierfür höhere Preise zahlt. Wenn nach Ansicht der befragten vier Papiergrosshändler der Verbraucher verpflichtet sein sollte, bis zu 10 pCt. mehr ab zunehmen, so müsste derselbe folgerichtig sich auch mit 10 pCt. weniger zufrieden geben, könnte demnach die angenommene Be stellung nicht ausführen, und der Besteller wäre berechtigt die An nahme der gefertigten 90 pCt. abzulehnen und Schadenersatz zu be anspruchen. Papierverarbeiter * * . * Der Grosshändler ist keinesfalls berechtigt mehr zu liefern als vereinbart und bestellt wurde. Ein Handelsbrauch, der eine Mehr lieferung der Grosshändler gutheissen würde, wäre doch für den Ab nehmer eine grosse Härte, da derselbe in den meisten Fällen für das mehr gelieferte Papier keine Verwendung hat und seinen Kunden auch nicht mehr als bestellt liefern darf. L. B. * * * Zwar bin ich nicht sachverständig für Papier, wohl aber für Lumpenlieferung, und ich glaube, dass dies gleich ist. Der Käufer braucht nur diejenige Menge abzunehmen, die er gekauft hat, denn als Käufer bin ich Disponent in meinem Geschäft und nicht meine Lieferanten. Hätte jeder meiner Lieferanten das Recht 5 oder 10 pCt. mehr zu liefern als ich gekauft, und habe ich mit nur 80 oder 50 Lieferanten zu thun, so bin ich nicht mehr Herr über mein Geldspind. Wodurch entstehen in sehr vielen Fällen Konkurse? Durch unsinniges Handeln des Käufers, und dazu gehört leichtsinnige Annahme zu viel ge lieferter Waaren. Wer seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommen will, muss mit Strenge darauf achten, dass ihm nur so viel geliefert wird, wie er gekauft hat. Mehrannahme ist guter Wille. iMinpengrosshändler Streichpapier Zu Nr. 27 In den Ausführungen der Papierfabrik Q. ist nicht genau ange geben, zu welchem Preise sie den Ausschuss bisher zurückgenommen hat, es lässt sich aber vermuthen, dass dies zum Papierpreise ge schehen ist, und womöglich noch die Rückfracht gezahlt wurde. Ist es an und für sich schon ein Fehler, Streichpapier auf Rollen billiger als Formatpapier im gleichen Stoffe zu berechnen, so ist es noch unrichtiger, den Ausschuss zum vollen Papierpreise zurück zunehmen, da derselbe nur den Werth des Rohstoffes hat und öfters nicht einmal diesen. Bei Streichpapier lässt es sich nicht vermeiden, dass viele Rollen durch Verlaufen des Papieres oder wegen Bruchstellen umgerollt werden müssen, wenn man nicht Abzüge und Anstände beim Kunden erhalten will. Die Geschwindigkeit der Papiermaschine lässt sich bei den Ansprüchen, die ans Papier gestellt werden, auch nur bis zu einer bestimmten Grenze steigern, gewöhnlich theilen sich auch die Formate schlecht ein. Die verhältnissmässig kleinen Rollen erfordern viel Arbeit und mehr Verpackungsstoff, sodass sich durch all diese Neben umstände solches Rollenpapier meist theurer als Formatpapier stellt, was mancher kaufmännische Leiter einer Fabrik, der den ganzen Tag an seinem Pulte steht, weder weiss noch beurtheilen kann. Bei Ausserachtlassung solcher Nebenumstände kann der Nutzen einer Fabrik verschwinden, und bei Zunahme der Ausschuss-Rücksendung in der in Nr. 27 geschilderten Weise sogar Verlust eintreten. Umso mehr hat der Verkäufer die Pflicht, dem Ueberhandnehmen solcher Schädigungen zu steuern, nicht bloss in seinem, sondern auch in des ganzen Faches Interesse. War der Ausschuss früher weniger, was sich ja prozentmässig genau feststellen lässt, so liegt auch jetzt keine Verpflichtung vor, in höherem Verhältniss Ausschuss zurückzunehmen, höchstens nach Vereinbarung zum Rohstoffpreis. Aus der jetzigen grösseren Menge von Ausschuss könnte man beinahe vermuthen, dass auch Abfall von anderen Lieferanten, die sich die Zurücksendung nicht mehr gefallen lassen, beigefügt wird, den zu übernehmen man keines wegs verpflichtet ist. Im Uebrigen kann nur empfohlen werden, die treffenden Aus führungen der Redaktion der Papier-Zeitung zu befolgen und weniger ängstlich zu sein. Kurtz Holzpreise in Sachsen Die unter obiger Ueberschrift in Nr. 28 mitgetheilten Angaben stimmen, wenigstens in Bezug auf Schleif- und Zellstoffholzpreise, und hauptsächlich dürften doch diese die Leser der Papier-Zeitung interessiren, nicht ganz mit den von mir und anderen Fachgenossen gemachten Erfahrungen überein. Schleifholz ist nicht nur zu dem selben Preis wie voriges Jahr zu haben, sondern sogar verschiedentlich nicht unwesentlich billiger geworden und wird vielfach_von Händlern