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2008 PAPIER-ZEITUNG Nr. 52 Briefkasten Anonyme Anftagen bleiben unberücksichtigt J. B. in Erfurt. Anfragen ohne volle Unterschrift und Adresse werden nicht berücksichtigt. Wenn auch der Name in der Zeitung nicht genannt wird, müssen wir doch wissen, von wem die Zuschrift kommt. Zu Frage 2951 In Nrn. 37 und 47. Wir erhielten vom Besteller aus Russland eine Erwiderung auf die Aeusserungen der Berliner Luxus- Papierfabrik in Nr. 47, womit deren Behauptungen durch Einsendung von Briefen und Rechnungen widerlegt werden sollen. Zur Klarstellung wäre mündliche Verhandlung und Zeugenvernehmung erforderlich, wie sie nur den Gerichten zustehen. Wir müssen stets voraussetzen, dass uns der Sachverhalt richtig dargestellt wird und können nur Meinungen äussern oder bei beiderseitigem Einverständniss ent scheiden. Da in diesem Fall der Thatbestand von beiden Seiten ver schieden vorgetragen wird, so müssen wir es uns versagen, die Sache weiter zu verfolgen. Wir bitten jedoch um eingehende Mittheilung, falls dieselbe zu gerichtlichem Austrag gebracht wird. Zu Frage 3048 in Nr. 50. Die Antwort ist wohl nicht ganz richtig. Die Vereinbarung einer 6wöchentlichen Kündigung ist nach Ansicht ver schiedener Rechtslehrer nur als eine Bestätigung der gesetzlichen Kündigungsfrist anzusehen, also nur für den Schluss eines Kalender vierteljahres. In Berlin ist diese Anschauung handelsgebräuchlich. Jedenfalls ist mit Rücksicht auf § 67 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches eine Kündigung zu Mitte eines Monats unzulässig, denn dieser Para graf bestimmt schärf, dass eine Kündigung nur für den Schluss eines Kalendermonats zugelassen werden kann. Wir schliessen uns dieser berichtigenden Auffassung an. Red. 3064. Frage: Wir kauften nach einliegendem Muster 1957 1000 Bogen Karton und erhielten diese 1000 Bogen in Stärke und Qualität wie Muster A. Unsere Verfügungstellung wird von dem Lieferanten nicht anerkannt. Entspricht Stärke und Färbung der Lieferung dem Muster 1957, nach welchem wir kauften? Antwort: Der Färb-Unterschied liegt innerhalb der Schwankungen, die man dem Fabrikanten zubilligen muss. Die Stärke des Papiers ist wesentlich geringer und berechtigt zur Beanstandung des Papiers. Wir empfehlen Vergleich durch Uebernahme des Papiers gegen 10 pCt. Nachlass vom 1000-Bogen- Preis. 3065. Frage: Darf ein junger Mann nach Geschäfts schluss ohne Kenntniss seines Chefs, um einen Nebenerwerb zu haben, sich mit schriftlichen Arbeiten beschäftigen, welche die Interessen des Chefs in keiner Weise benachtheiligen? Antwort: § 60 des Handelsgesetzbuches verbietet den Handlungsgehilfen nur den Betrieb eines Handelsgewerbes oder das Machen von Geschäften für eigene oder fremde Rechnung ohne Einwilligung des Geschäftsherrn. Andere Nebenbeschäftigungen sind zulässig, es empfiehlt sich jedoch, dem Geschäftsherrn davon Mittheilung zu machen. 3066. Frage: Im Februar verlangte unser Geschäfts freund (Wiederverkäufer) von uns Ausfallmuster unserer Lager sorte Hanf-Post Nr. xx, welches laut unserm ausgegebenen Musterbuch 20 kg die 1000 Bg. 45/58 cm wiegen soll. Im März bezog unser Freund danach eine Kleinigkeit, desgleichen im April, ferner Anfang und Ende Mai. Am 30. Mai, nachdem das letzte Papier bedruckt und bereits zu Oktav beschnitten und gefalzt verarbeitet war, stellt uns unser Freund das Papier zur Verfügung, weil es dünner ist als das im Februar aus gegebene Muster. Wir fügen das im Februar ausgegebene Muster und je 4 bedruckte Oktav-Bogen der Lieferung vom Mai bei. Vom Februar bis Ende Mai haben wir schon zwei Neu fertigungen dieser gangbaren Sorte hereinbekommen. Unsere Vorstellungen, dass kleine Differenzen im Griff, besonders bei einem matt satinirten Papier bei verschiedenen Machungen vorkommen können, und dass, wenn auch unsere Lieferung von Ende Mai gegen diejenige vom März etwas abweicht, sich die Abweichung immer noch in der nach Handelsbrauch an erkannten Fehlergrenze hält, somit noch keinen Grund zur Verfügungstellung giebt, will oder kann unser Freund und dessen Abnehmer nicht fassen. Unserm Grundsatz gemäss, selbst scheinbare Differenzen glatt zu erledigen, haben wir unserem Freunde 10 pCt. Nachlass geboten, obgleich wir uns dazu nicht für verpflichtet halten. Nicht des geringen Betrags, sondern der Sache wegen bitten wir um Ihr Urtheil, ob und inwieweit Verfügungstellung berechtigt ist. Antwort: Der Kunde war laut Handelsbrauch und Ver kaufsbedingungen des V. D. P. zur Annahmeweigerung be rechtigt, wenn das Papier um mehr als 3 pCt. mindergewiehtig als bestellt geliefert wurde, also wenn das Ries 45/58 weniger als 20—0,6 = 19,4 kg wog. Das zulässige Mindestgewicht von 1000 Bogen Oktav-Format lässt sich hieraus leicht berechnen. Da aber das Ries-Gewicht sofort bei Ankunft der Waare sich hätte feststellen lassen, so musste der Besteller den Anstand umgehend erheben und durfte das Papier nicht verarbeiten. 3067. Frage: Wir bitten Sie, uns die bisher erschienene Gesammt-Litteratur, auch Aufsätze in Fachzeitschriften, über Zellstoff-Ablaugen bekannt zu geben. Antwort: Die bis 1896 veröffentlichten bedeutenden Arbeiten über Sulfit-Ablauge, die für Fragesteller als Sulfit stoff-Fabrikanten am meisten in Frage kommen, sind in Carl Hofmann’s prakt. Handbuch erwähnt und gewürdigt. Die Jahrgänge der Papier-Zeitung von 1897 an sind unseres Er achtens die vollständigste Quelle für die späteren Untersuchungen und Vorschläge auf diesem Gebiet. Es empfiehlt sich, die halbjährigen Inhaltsverzeichnisse der Papier-Zeitung auf ein schlägige Stichworte, wie Sulfit-Ablauge, Abwässer, Verfahren zur Verwerthung d. S.-A. (DRP) u. dgl. zu durchsuchen. Von zusammenfassenden Abhandlungen sind uns erinnerlich: Ver werthung der Sulfit-Ablauge von S. Ferenczi in Nrn. 100, 102 und 103 der Papier - Zeitung von 1897; Sulfit-Ablauge von Dr. Seidel in Nrn. 79 und 80 der Papier-Zeitung von 1898, Nrn. 88 und 90 der Papier-Zeitung von 1900. 3068. Frage: Von einer Firma, der ich Büttenwechsel lieferte, wird Beschwerde darüber geführt, dass die Tinte beim Schreiben schlecht aus der Feder fliesst und nicht auf dem Papier haften will. Kann dies an der Beschaffenheit des Papiers liegen, oder verhalten sich alle geschöpften Papiere in dieser Weise? Antwort: Eine fast gleichlautende Frage haben wir in Nr. 18 d. Js. S. 670/1 unter »Büttenwechsel« beantwortet. 3069. Frage: Seit einiger Zeit werde ich von der hiesigen Polizei aufgefordert, in meiner Buchdruckerei die nachstehenden Bestimmungen auszuhängen und zur Anwendung zu bringen: 1. Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung §§ 37 und 38. 2. Berechnung des Luftinhalts der Arbeitsräume nebst Situationsplan, auf welchem gleichzeitig die Bestimmungen des § 120 der Gewerbeordnung gedruckt sind. Mein Betrieb be steht aus 1 Setzer und 1 Anlegerin, beide über 16 Jahre alt, sowie 1 Buchbindergehilfen, auch über 16 Jahre alt; ich habe Handbetrieb, 1 Tiegeldruok- und 1 Bostonpresse, 1 Pappscheere und eine Beschneidemaschine. Der ganze Betrieb befindet sich in meinem Geschäftslokal, welches genügend hell und luftig ist und auch sonst den Vorschriften der Gewerbeordnung entspricht. Da ich durch diese Polizei-Inspektionen und An ordnungen wiederholt belästigt worden bin, so frage ich, ob mein Betrieb, welcher doch klein und ein Nebenzweig meiner Papierhandlung ist, unter diese Bestimmungen der Gewerbe ordnung fällt und ob ich polizeilich gezwungen werden kann, diese Bestimmungen zu befolgen. Die Gewerbe-Inspektion hat diese Maassnahmen als überflüssig erachtet. Antwort: Die in Nr. 64 der Papier-Zeitung von 1897 abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die ge sundheitlichen Vorschriften in Druckereien, finden auch An wendung, wo die Druckerei nur als Nebenbetrieb ausgeübt wird. Wir empfehlen dem Fragesteller die vorgeschriebenen Drucksachen und Angaben in seinem Druckraum auszuhängen was viel weniger Mühe macht, als sich mit der Polizei herum zustreiten. 3070- Frage: Aus welchen Stoffen besteht beiliegendes Pappenmuster? Ist die Leimung sehr stark? Antwort: Der Stoff besteht anscheinend zu grossem Theil aus schmierig gemahlenen Jute- und Hanflumpen (Stricken, Säcken u. dgl.). Die Leimung ist gut. 3071. Frage: Ich sandte nach St. eine telegrafische Be stellung. Das Telegramm kam entstellt an. Statt wie deutlich aufgegeben 16 Stück, stand darin 10 Stück. Durch die Nach sendung der fehlenden 6 Stück entstanden 2—3 M. Kosten. Ich zeigte den Thatbestand der Post an und ersuchte um Er satz des Schadens. Die Antwort lautete: Das Versehen fällt einem Telegrafen-Beamten zur Last und ist gerügt worden. Den Schaden hat die Telegrafen-Verwaltung nicht zu vertreten. Wer hat nun den Schaden zu bezahlen? Antwort: In einem ähnlichen, vor Jahren in der Papier- Zeitung mitgetheilten Fall hat das Gericht den Telegrafen- Beamten, der das Versehen beging, zu Schadenersatz ver- urtheilt. In den meisten Fällen wird jedoch der Beamte frei gesprochen, da Störungen der Leitung oder dergl. Miss verständnisse hervorrufen können, ohne dass Fahrlässigkeit des Beamten vorliegt. Fragesteller hat daher den Schaden zu tragen. Verantwortlicher Redakteur i. V. Paul E. Krause, Steglitz. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von der Bleiindustrie-Actiengesellschaft, vorm. Jung & Lindig, Freiberg 1. Sa.