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Nr. 26 PAPIER-ZEITUNG 947 Normal-Papier Die Klagen über geringwerthige Normalpapiere sind nicht neu. Manche Fabrik fertigt sogenannte Normalpapiere an, die mit diesen nichts weiter als den Namen gemeinsam haben. Jetzt erscheint als neu noch eine Fabrik auf dem Berliner Markt und bietet ihre mit Normalpapier-Wasserzeichen versehenen Papiere zu sehr niedrigem Preise an, und der Vertreter erzählt von den »kolossalen« Quanten, die jetzt bereits geliefert worden sind. Trifft das zu, dann »Glück auf« den Bestellern! Mit welchem Rechte diese Papiere als »Normalpapiere« auch nur angeboten werden, ist mir unverständlich, denn man darf wohl an- nehmen, dass die betreffende Fabrik ihre Papiere auf die Normalien selbst prüft oder in Charlottenburg untersuchen lässt. Meine Unter suchung ergab bei 4 b allerdings genügende Reisslänge, aber 2,1 pCt. Dehnung, Wider stand gegen Zerknittern gering; 4 a genügte in der Reisslänge unter Zuhilfenahme der gestatteten 10 pCt. ganz knapp, Dehnung 2,2 pCt., Widerstand gegen Zerknittern sehr gering. Solche Papiere werden nun als Normalpapier bezeichnet und tragen stolz den Namen der Fabrik als »Garantie«. Leider kauft Mancher diese Sorten im guten Glauben, da für solchen Schund auch nur ein Schundpreis verlangt wird. Diesen Vorfall veröffentliche ich in der Absicht, vielleicht zur Aufbesserung des Marktes beizutragen. Berlin sW, 28. März 1900 A. Leinhaas Schlesische Papierhändler gegen die Pestalozzi- Schulhefte Der Kampf schlesischer Papierhändler gegen die Bevor- zugung einer Liegnitzer Firma seitens der Mitglieder des Schlesischen Pestalozzi-Vereins dauert schon zwölf Jahre. Einige Breslauer Firmen sandten uns am 20. d. Mts. darauf bezügliche Schriftstücke mit der Bitte um Veröffentlichung. Der wörtliche Abdruck würde mehrere Nummern der Papier- Zeitung füllen, wir müssen uns auf kurze Inhalts-Angabe be schränken. I. Die Kgl. Regierung in Liegnitz antwortet am 10. März 1892 auf eine Eingabe des Schlesischen Papiervereins, indem sie auf die Bescheide vom 16. Juli und 9. September 1888 verweist und anheim- giebt, ihr die Fälle der Zuwiderhandlung anzuzeigen. 2. Die Kgl. Regierung in Oppeln erwidert am 2. März 1892 auf dieselbe Eingabe, dass ihr kein Fall der ungerechten Begünstigung einzelner Firmen seitens der Lehrer bekannt wurde. 3. Die Kgl. Regierung in Breslau antwortet am 5. April 1892 auf dieselbe Eingabe in ähnlichem Sinne. 4. Februar 1895. Vertrauliches Druckschreiben des Schlesischen Pestalozzi-Vereins, worin die Lehrer aufgefordert werden, nach wie vor Pestalozzi-Hefte von Hugo Werscheck in Liegnitz vorzuziehen, da diese Firma aus dem Verkauf dieser Hefte dem Verein Zu wendungen macht. 5. Frühjahr 1896. Druckschreiben der Firma Werscheck, wonach andere Firmen, die das Wort »Pestalozzi« auf Schreibhefte drucken, dazu vom Schlesischen Pestalozzi-Verein nicht ermächtigt sind. 6. Februar 1896. Eingabe von Wilh. Steinberg in Breslau an die Regierungen in Oppeln und Breslau, worin gegen zahlreiche Fälle der Begünstigung der Werscheckschen Hefte seitens namhaft ge machter Lehrer Beschwerde erhoben wird. 7. 9. Mai 1896. Bescheid der Kgl. Regierung in Oppeln, wonach sich die Angaben in obiger Beschwerde nicht als begründet erwiesen haben. Es sei kein Anlass zum Einschreiten vorhanden. 8. 23. April 1896. Aehnlicher Bescheid der Regierung in Breslau. 9. 10. Dezember 1896. Druckschreiben von Wilh. Steinberg in Breslau, wonach er sich das Wort »Pestalozzi« als Waarenzeichen für Schulhefte und dergl. schützen liess. 10. Januar 1897. Druckschreiben von Hugo Werscheck in Liegnitz: Seine Hefte werden fortan nur mit der Firma bezeichnet. II. Abschrift der dem Patentamt zugegangenen Schriftstücke in dem Verfahren, womit erkundet werden sollte, ob das Wort Pestalozzi zu Recht eingetragen war. Es stellte sich hierbei heraus, dass »Pestalozzi« ein Freizeichen für Schulbedarf ist, also von Jedermann benutzt werden kann. (Februar 1897 bis Juli 1898.) 12. 2. März 1897. Urtheil des Kgl. Landgerichts Breslau, womit Wilh. Steinberg in Breslau von der durch Hugo Werscheck in Liegnitz ihn erhobenen Klage des unlauteren Wettbewerbs, begangen den Aufdruck »Schlesische Pestalozzi-Vereins-Liniatur« auf seine Schulhefte, freigesprochen wird. 13. 22. Dezember 1898. Das Kaiserliche Patentamt schreibt Herrn W. Steinberg, es liege im Interesse des Papierfaches, dass Herr Stein berg sein Zeichen »Pestalozzi« nicht löschen lasse, da in diesem Fall dem Patentamt die Möglichkeit genommen wird, das Wort »Pestalozzi« als Freizeichen zu erklären und als solches zu veröffentlichen. 14. 12. Dezember 1898. Vier Breslauer Papierhändler richten eine Eingabe an den Kultusminister Dr. von Bosse, er möge der Lehrer schaft die Begünstigung der Werscheckschen Hefte verbieten. 15. 15. November 1899. Bescheid des kgl. preuss. Kultus ministeriums auf eine Eingabe des Herrn W. Steinberg vom 5. Oktober 1899, worin das Einschreiten gegen die Lehrerschaft abgelehnt und auf den Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Mai 1894 verwiesen wird. Rektor Ziesche habe sein Rundschreiben vom 17. Februar 1899 zurückgezogen. 16. 17. Februar 1899. Rundschreiben des Rektors Ziesche in Breslau an die Rektoren, worin die A. C. Kurz’schen Pestalozzi- Bleistifte empfohlen werden, unter Hinweis auf die Beiträge dieser Firma an den Schlesischen Pestalozzi-Verein aus dem Verkauf dieser Bleistifte. 17. Entschluss mehrerer Breslauer Papierhändler, die obigen Akten der Papier-Zeitung zur Veröffentlichung zu senden und den Landtags-Abgeordneten Gothein zu ersuchen, die Beschwerden der Papierhändler zu vertreten. Zellstoff-Watte Ich bitte Sie um kurze Erklärung über Zellstoffwatte (Holzfaser wolle). 1. Was ist Holzfaserwolle (Zellstoffwatte)? 2. Ueber Fabri kation; 3. Lieferanten; 4. Bekanntsein; 5. Verwendungszweck; 6. Einige Litteratur-Angaben derselben. Das Kaiserliche Patentamt ist auf dem besten Wege, die Fabri kation dieses allgemein in Fach- und Laienkreisen bekannten Pro duktes unter Patentschutz zu stellen. (Siehe M. 16054 IV/8b Mayke & Langheinrich in Cottbus, Verfahren zur Herstellung eines Stoffes [Holzfaserwolle, Zellstoffwatte] für Fussbodenbelag und ähnliche Zwecke. Gegen die Auslage habe ich Einspruch erhoben.) Da die Angelegenheit, besonders für Papier- und Zellstofffabriken, von grosser Tragweite sein kann, indem die Patentnehmer jedem Zellstoffwatte-Fabrikanten die Fabrikation verbieten können, desgl. den Verkauf und die Verarbeitung der Watte, sobald das Patent rechtskräftig wird, so ist ein gemeinsames Vorgehen im allseitigen Interesse. Zeugnisse von 4 — 5 Zellstoff-Fabriken und Verkaufsstellen für Zellstoff sind mir schon eingereicht worden. H. 1. Zellstoff-Watte ist Zellstoff, dessen Fasern nicht mit einander verfilzt, sondern lose sind. 2. Er wird, soweit wir davon hörten, hergestellt durch Zerreissen von trockener Zellstoffpappe oder von Zellstoff stücken, wie sie sich nach dem Entwässern ergeben, mittels sogen. Wölfe, mitunter wird der so zerrissene Stoff noch auf Kollergängen trocken gemahlen. 3. Lieferanten geben wir nicht an, diese können durch Kauf-Anzeige in der Papier-Zeitung ermittelt werden. 4. Dem Schreiber dieses ist Zellstoffwatte seit etwa drei zehn Jahren bekannt, sie wurde damals zu chirurgischen Zwecken verwendet und die oberste watteartige Schicht des ausgeblasenen Zellstoffs aus dem Ausblase-Bottich dazu ver wandt. 5. Als Verbandstoff, als Zusatz zu sogen. Xylolith, als Roh stoff für Gewinnung von Nitrokörpern (Schiessbaumwolle, Zell stoffseide usw.), von Viskose und Viskoid usw. 6. Einschlägige Litteratur ist uns nicht bekannt. Aussprache erbeten. Red. Darf man den Skonto von der Umsatzprämie abziehen? Zu Nr. 28, S. 835 Berlin, im März 1900 So lobenswerth die Ertheifung eines Schiedsspruches ist, so ent schuldbar ist doch eine Kritik, wenn er für die Leser der Zeitung veröffentlicht wird. Dies hervorgehoben, erlaube ich mir die Frage, was denn der Käufer F. unter dem unbestrittenen Wortlaut des Netto-Jahres- umschlages versteht, wenn er nicht das Skonto abziehen lassen will? War er nach drei Monaten zur Zahlung ohne Skonto berechtigt, so hätte er davon Gebrauch machen sollen; zieht er das Skonto von der Faktura ab, dann geht nach meiner bescheidenen Ansicht auch das Skonto herunter, wenn der Netto-Jahresumschlag zusammengestellt werden soll. Ich halte es auch für wahrscheinlich, dass die Fracht abzuziehen ist; denn nicht franko, sondern inklusive Doppelwaggonfracht war verkauft, sodass bei Mengen unter 10000 kg garnicht frankirt werden konnte; ich würde indess auch eine in dieser Beziehung dem Verkäufer un günstige Auslegung begreifen. —e— Vom Netto-Jahresumsatz sollten etwa bewilligter Rabatt, der Werth nicht angenommener Waare usw. abgezogen werden, wie es im Vertrag ausdrücklich heisst. Red. * * # Aus Mitteldeutschland Betreffs des Artikels »Schiedspruch. Darf man Skonto von der Umsatzprämie abziehen«, theile ich Ihnen folgenden Vorfall mit: Die Herren M. & E. in Leipzig-Plagwitz haben vor etlichen Jahren eine Umsatzprämie für alle Abnehmer eingeführt. Bei Abzug der mir zukommenden Prämie hatte ich von den Rechnungsbeträgen das Skonto abgesetzt und nicht mit in die Prämie eingezogen. Da ging mir mit der Geld-Empfangsanzeige die Nachricht zu, dass der | Skonto hierbei nicht in Betracht käme, sondern die Prämie von dem