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870 PAPIER-ZEITUNG Nr. 23 Pergamyn ist der handelsübliche Name für Antwort: Briefkasten Anonyme Aafragen bleiben unberückaichtigt 2215. Frage: Wir brauchen zur Entfernung etwa im Holländer vorhandener, mit dem Papierstoffe vermengter Eisen- theilchen einen Magnetrechen und wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns eine Firma angäben, die uns einen solchen liefern könnte. Antwort: Uns sind keine deutschen Fabriken von Magnet rechen fr Papierstoff bekannt. Vielleicht hätte eine kleine Kauf-Anzeige in der Papier-Zeitung Erfolg. Eine amerikanische Maschine zur »elektromagnetischen Reinigung von Papierstoff« wurde in Nr. 76 der Papier-Zeitung von 1898 beschrieben. 2216. Frage: Bin ich verpflichtet, fremde Waaren, welche ich, um dem Lieferanten die Spesen der Rücksendung möglichst zu ersparen, vorläufig annahm, 5—6 Monate unentgeltlich bei mir lagern zu lassen? Ich hatte für etwa 400 kg Lederpappen, einschliesslich Versicherung und Arbeitslohn per Monat 1 M. beansprucht. Die Firma lehnt jedoch jede Vergütung ab, nach dem sie das Pöstchen jetzt abgenommen hat. Sollte meine Ansicht, dass mir für die längere Lagerung der Waare und für meine Mühewaltung die verlangte mässige Vergütung zustehen dürfte, nach Ihrer Meinung nicht zutreffen, so würde ich mir den Fall wenigstens dazu dienen lassen, durch Ablehnung ähnlicher Zumuthungen mich künftig vor weiteren Ent täuschungen zu hüten. Antwort: Wer seine Waare bei Jemandem einlagert, ist zur Zahlung des ortsüblichen Lagergeldes verpflichtet. Die vom Fragesteller verlangte Vergütung erscheint uns jedoch etwas zu hoch, da die Waare etwa 60 M. werth ist, und monatlich 1 M. einer 20prozentigen Verzinsung entspricht. Die Hälfte wäre genug. 2217. Frage: Können Sie Auskunft geben was man unter »Pergamyn« bezw. »Pergamin« versteht? Dasselbe soll eine neue Papier- oder Pergamentsorte sein, welche ganz be sondere Eigenschaften besitzt. Bejahenden Falles wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir eine richtige Erklärung dieses Begriffes unter Angabe der Eigenschaften dieses Stoffes usw. geben könnten. Vielleicht können Sie mir ein Werk nennen, wo ich Näheres hierüber finden kann. dünne, hochgeglättete Papiere aus Sulfitzellstoff, die infolge Zermahlens des Sulfitstoffs zu fast faserlosem oder kurzfaserigem Brei geworden, sowie infolge ausserordentlich scharfer Satinage fast glasartig durchsichtig sind. Diese Pergamynpapiere werden weiss oder farbig hergestellt und dienen zu Verpackungen für feine Waaren. Sie haben erst seit 4 bis 5 Jahren ihre jetzige Vollendung erreicht, in der Litteratur ist darüber wenig zu finden, die letzten Jahrgänge der Papier - Zeitung enthalten mehrere Beiträge darüber. Heimath dieser Papiere ist Deutsch land, sie bilden einen lohnenden Ausfuhr-Artikel. 2218. Frage: Ist es in Deutschland den Fabrikanten und in grösseren Städten ansässigen Grosshändlern gestattet, in den Provinzstädten Privatkundschaften, d. h. Verbraucher, die die bestellten Waaren nicht zum Wiederverkauf sondern für ihren eigenen Bedarf kaufen, behufs Uebernahme von Aufträgen durch Reisende besuchen zu lassen, oder bestehen diesbezüglich gesetzliche Einschränkungen? Antwort: In Deutschland besteht ebenso wie in der Heimath des Fragestellers (Ungarn) Gewerbefreiheit, und Jeder mann, sei es Fabrikant, Grosshändler oder Kleinhändler, darf seine Waare anbieten und verkaufen an wen er will. 2219. Frage: Ich bestellte bei einer Papierfabrik Pergament in Stärke genau nach meinem Muster I, erhielt dagegen Ausfall muster wie Probe II zeigt, welches meiner Ansicht nach stärker ausgefallen und für meine Zwecke unverwendbar ist. Meine Reklamation wurde zurückgewiesen. Bin ich verpflichtet das Pergament abzunehmen ? Es handelt sich hierbei nicht um das spezifische Gewicht, sondern nur um die Frage, ist das gelieferte Pergament thatsächlich stärker als meine Vorlage. Antwort: Das etwa 20 qcm grosse Muster I mit seinen zackigen Rändern ist zur Ermittlung des Quadratmetergewichts oder auch nur zum Vergleich der Gewichte von I und II un geeignet. Nach dem Gefühl sind beide Papiermuster annähernd gleich stark, d. h. sie haben gleiches Quadratmetergewicht. (Das nach Mittheilung dieser Antwort vom Fragesteller erhaltene grössere Muster ergab durch Wägung, dass Probe II entgegen der Ansicht des Fragestellers etwas niedrigeres Quadratmeter- gewicht hat als Muster I.) 2220. Frage: Ich bestellte bei meinem Papierlieferanten eine Anfertigung Papier, genau wie einliegendes Muster A, welches für vielfarbigen Druck geeignet sein muss, und ich hatte ausdrücklich gleiche Qualität ausbedungen. Statt dessen liefert mein Lieferant das Papier wie beiliegender Abschnitt B, welches mir für den Druck weniger geeignet und • gegenüber meiner Probe minderwerthig erscheint. Da sich nun die Mängel erst während des Druckes, d. h. wenn mehrere Farben darauf sind, herausstellen, so ersuche ich Sie um gefällige Mittheilung, ob die Qualität für mehrfarbigen Druck geeignet ist, oder ob ich das Papier als dem Muster nicht entsprechend zurückweisen kann. Das Papier B enthält sehr viele dunkle Punkte und ist sehr unrein. Antwort: Papier B besteht wie A aus holzschlifffreien Fasern, die Färbung ist mustergetreu, der Unterschied in der Reinheit ist unbedeutend, nur an Hochglanz steht B der Vorlage etwas nach. Ob sich beide Papiere für Mehrfarbendruck gleich gut eignen, lässt sich nur durch Druckversuche feststellen, wozu uns die Gelegenheit fehlt. Voraussichtlich wird sich jedoch B ebenso gut bedrucken lassen wie A, besonders wenn es sich nicht um den Druck von Autotypien handelt. In letzterem Fall ist das glättere Papier vortheilhafter. Für An nahme-Weigerung liegt kein genügender Grund vor. 2221. Frage: Da ich dringend ein Papier benöthige, das chemisch so präparirt ist, dass ein darüber gleitender Stahlstift oder ein Stift von anderem Metall seinen Weg durch eine von der Farbe des Papiers abstechende Farbe anzeigt, und da ich vermuthe, dass ein amerikanisches Patent auf Trockendruck, das vor etwa einem Jahre auch in der Papier-Zeitung erwähnt wurde, meinen Zweck erfüllen kann, so bitte ich Sie, mir die Bezugsquelle dieses Papiers mittheilen zu wollen. Antwort: Wir theilen Bezugsquellen nicht mit, obige Waare ist uns überdies unbekannt und das gefragte Patent nicht erinnerlich. Wir empfehlen Aufgabe einer Kauf-Anzeige in der Papier-Zeitung. 2222. Frage: Ich habe einen neuen Text für Wechsel formulare. Kann ich mir solchen vom Patentamt schützen lassen? Die Reichsbank, der mein Wechselformular mit dem vereinfachten neuen Text vorgelegen hat, hat sich anerkennend darüber ausgesprochen und es als im Verkehr zulässig erklärt. Antwort: Unseres Erachtens steht einem Wechsel- oder sonstigem Vordruck, soweit er lediglich aus Worten besteht und nicht künstlerisch ausgestattet ist, weder Gebrauchs- noch Geschmacks-Musterschutz zu, solche Vordrucke müssen sich mit dem Schutz begnügen, den ihnen das Gesetz zum Schutz der Schriftwerke (vom 11. Juni 1870) gewährt. Danach steht das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Weg zu vervielfältigen, ausschliesslich dem Urheber desselben zu. Es ist fraglich, ob ein aus wenigen Worten bestehender Vordruck als Schriftwerk im Sinne obigen Gesetzes aufzufassen ist. Wir bezweifeln dies, denn Wechsel-Vordrucke gehören zu jenen Drucksachen des geschäftlichen Verkehrs, auf denen nach § 6 des Pressgesetzes der Name des Druckers fehlen darf. Demnach wären die Strafen bei Nachdruck von Wechsel- Vordrucken garnicht vollstreckbar. Unseres Wissens steht es jedem Drucker und jedem Drucksachen-Besteller frei, den ihm am meisten zusagenden Vordruck für Wechsel, Rechnungen, Lieferscheine oder dergl. ohne Rücksicht auf deren Urheber zu benutzen. 2223. Frage: Ist das DRGM 102697 zu Recht ertheilt? Allem Anschein nach besteht es darin, dass Postkarten, die an einer Seite perforirt sind und abgetrennt werden können, in ein Heft vereinigt sind. Dieser Gedanke ist aber doch nicht neu, denn es werden ja in derselben Weise verschiedene Druck sachen, als Rechnungen, Briefbogen, Paketadressen, Postkarten usw. angefertigt. Von dem geschützten Muster folgt ein Exemplar anbei. Antwort: Jeder Gebrauchsmusterschutz ist zu Recht er theilt, denn das Patentamt darf nicht danach forschen, ob der zum Schutz angemeldete Gegenstand schutzfähig ist, sondern muss auf jede ordnungsmässige Anmeldung nach Zahlung der Gebühr den Musterschutz ertheilen. Der Schutz tritt jedoch nur für Arbeitsgeräthe oder Gebrauchsgegenstände in Kraft, die eine neue Gestaltung oder Anordnung aufweisen. Wurden Gegenstände gleicher Art vor der Anmeldung in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt, so ist der Schutz unwirksam, und es steht Jedermann frei, auf Nichtigkeit des Schutzes zu klagen oder den Gegenstand her zustellen und in Verkehr zu bringen.