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PAPIER-ZEITUNG Nr. 13 gerichtlich beeidigte Kunstverständige Albert Riegner, Hof kunstanstaltsbesitzer in München, erklärte, dass er die fraglichen Karten für Kunsterzeugnisse und das Verfahren des Mayer- Ladenmeyer für eine unbefugte Nachbildung halte. Der von der Vertheidigung vorgeführte Sachverständige Papierbändler Heinrich Lippacher stellte sich auf den gegentheiligen Stand punkt, die Karte sei zweifellos ein Werk der Industrie. Die Frage des Vertheidigers, ob bei solchen Ansichtspostkarten der Korrespondenzzweck oder die darzustellende Ansicht die Haupt sache sei, beantwortete er damit, dass natürlich die Ansicht die Hauptsache sei. Staatsanwalt Dr. Haberstumpf hielt die Anklage aufrecht und folgerte aus einer Definition des Begriffes »Kunsterzeugniss«, dass in den betreffenden Ansichtspostkarten ein Werk der bildenden Kunst und keines der Industrie zu erblicken und demgemäss in dem Verfahren des Angeklagten eine unerlaubte Nachbildung zu ersehen sei, und beantragte daher, den An geklagten zu einer Geldstrafe von 40 M. zu verurtheilen sowie auf Einziehung der beschlagnahmten Klischees zu erkennen. Rechtsanwalt Helbling als Vertreter des Nebenklägers Velten führte aus, dass die in Frage kommenden Postkarten Werke der bildenden Kunst seien, was schon aus der Art ihrer Her stellung hervorgehe, indem die betreffenden Künstler eigene Studienreisen machen und dann auf Grund ihrer Studien die Aquarelle herstellen. Dass es sich nicht um ein Industrie erzeugniss handle, gehe auch daraus hervor, dass die Hundert tausende von Künstler-Postkarten, die abgesetzt wurden, ganz gewiss nicht wegen des Schreibbedürfnisses, sondern um dem Adressaten eine Ansicht zu geben, gekauft wurden. Auch würden diese Ansichtskarten gewiss nicht wegen des mehr oder minder leserlichen Geschreibsels, sondern eben wegen der Ansichten gesammelt und in Alben aufgehoben. Es gehe nicht an, die Postkarten deswegen als Werke der Industrie zu be zeichnen, weil das Bild in die Form einer Postkarte gekleidet sei. Dass eine Nachbildung vorliege, ergebe sich daraus, dass der Angeklagte ohne die Entwürfe Veltens auch keinen Ueber- druck hätte herstellen können. Durch diese geschmacklose Ueberarbeitung und Klexerei, die sich geradezu als grober Unfug darstelle, habe sich der Angeklagte ohne Zweifel eines Eingriffs in die Verlegerrechte schuldig gemacht. Redner berief sich zum Schlüsse noch auf ein reichsgerichtliches Er- kenntniss, welches sich für die Anwendbarkeit des Kunstschutz gesetzes auf Postkarten ausspricht. Er beantragte Bestrafung und Zuerkennung einer Busse. Der Vertheidiger des An geklagten suchte nachzuweisen, dass weder ein Kunstwerk, noch ein Nachdruck vorliege. Das Urtheil lautete auf Freisprechung, jedoch auch auf Einziehung der beschlagnahmten Klischees. Freisprechung er folgte, weil das Gericht der Anschauung, dass Mayer - Laden meyer bei der bisher bestandenen Rechtsunsicherheit sich in einem thatsächlichen oder rechtlichen Irrthum befunden habe und daher nach § 20 des Urheberrechtes vom Jahre 1876 straflos bleiben müsse. Der Gerichtshof erklärte aber ausdrücklich, dass er der Anschauung sei, dass in den fraglichen Postkarten einWerk der bildenden Kunst und in dem geschilderten Verfahren des Mayer objektiv eine unbefugte Nachbildung zu erblicken sei. 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