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2, Buchgewerbe Buchbinderei * * 0 Buchdruck *** *** Buchhandel *** Steindruck Eingesandte Werke finden Besprechung Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Nr. 6 Sachliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme Berliner Typographische Gesellschaft Der nächste Lese-Abend findet am Dienstag, 23. Januar, abends 1/29 Uhr, in den unteren Räumen des Architektenhauses statt. Am Dienstag, 30. Januar 1900, abends 9 Uhr, findet der mit einer Ausstellung verbundene Dritte grafische Vortragsabend im Saale C des Architektenhauses, Wilhelmstrasse 92/93, statt. Die geehrten Mitglieder werden hierzu mit der Bitte um zahl reiches und pünktliches Erscheinen ergebenst eingeladen. Der Vorstand Tages-Ordnung: 1. Geschäftliches. 2. Aufnahme neuer Mitglieder. 3. Vortrag des Herrn Direktor Dr. P. Jessen über »Kunst und Kunstgewerbe«. mev Gäste sind willkommen •a Verletzung des Urheberrechtes Eigenbericht Vor einer Strafkammer des Kgl. Landgerichts München I hatte sich wegen Verletzung des Urheberrechtes (Gesetz vom 11. Juni 1870) der Kgl. bair. Hoflieferant, Kunst- und Verlags buchhändler Friedrich Adolf Ackermann aus München zu ver antworten. Die Anklage lautete dahin, dass Ackermann ein im Jahre 1893 von dem württembergischen Professor Herrn Dr. Georg Scherer in pfälzischer Mundart verfasstes Gedicht »Seelenwanderung« ohne Nennung des Autors auf einer von dem Kunstmaler Johann Friedrich Engel im Auftrage Ackermann’s illustrirten Künstlerpostkarte, die im Verlage Ackermann’s er schien, in altbairisch-schwäbischer Mundart verwendete und, wissend, von wem das Gedicht stammt, seit Herbst vorigen Jahres in einer Auflage von etwa 1000 Stück verkaufte. Als Herr Professor Dr. Scherer hiervon Kenntniss erhielt, wandte er sich an Herrn Ackermann, den er schriftlich über den Sachverhalt befragte. Beide Parteien traten zunächst in Unterhandlungen ein, die aber in der Folge scheiterten, was Herrn Professor Sch. zur Strafanzeige gegen Ackermann ver anlasste. Das Gedicht war, unter Vorbehalt des Eigenthums an demselben, zuerst von Prof. Sch. im Jahre 1893 an die »Fliegenden Blätter« zum Abdruck gegen Honorar gegeben und auch abgedruckt worden. Nach Jahresfrist verleibte es Prof. Dr. Scherer mit Erlaubniss der Herren Braun & Schneider seiner im Verlage der »Deutschen Verlagsanstalt« in Stuttgart er schienenen illustrirten Gedichtsammlung (3. Auflage) ein, erwarb aber schliesslich auch das Verlagsrecht zurück, sodass er in jeder Beziehung frei über sein geistiges Eigenthum verfügen konnte. Von dem Missbrauch desselben wurde er erst im Juli v. Js. in Kenntniss gesetzt, nachdem er aus Bekanntenkreisen eine solche Karte zugesandt erhalten hatte. Herr Ackermaun gab an, dass die Angelegenheit auf Fahr lässigkeit beruhe; gelegentlich einer Familienunterhaltung während des Karnevals 1898 habe eine bekannte Dame das in Frage stehende Gedicht ,vorgetragen, und damals sei die An regung laut geworden, das Gedicht zu einer Künstlerpostkarte zu verwerthen. Die Dame übergab ihm sodann den Zettel, auf welchem ..das ihm schon längst bekannte Gedicht mit dem Namen des Verfassers in pfälzischer Mundart stand. Er habe die angeregte Idee aufgegriffen, den Text des Gedichtes, den er inzwischen verlegt hatte, aus dem Gedäehtniss nieder geschrieben, woher es kam, dass er in eine andere Mundart gekommen sei und dann dem Kunstmaler Engel den Illustrations- auftrag gegeben. Das Gedicht sei auf die Karte gekommen und lediglich aus Versehen der Name des Autors weggeblieben, was bei dem grossen Umfange seines Geschäftsbetriebes sehr leicht möglich sei. Sobald er dies erfahren, habe er Prof. Sch. sofort Entschädigung angeboten, nachdem aber derselbe mit immer höheren Anforderungen gekommen sei, habe er die Unterhandlungen abgebrochen. Eine andere Sachdarstellung brachte der als Nebenkläger zugelassene und unter Eid als Zeuge vernommene Prof. Seh., der die Behauptung, er habe aus der Sache ein Geschäft machen wollen, entschieden zurück wies und versicherte, dass er die Unterhandlungen abbrach, als er sah, dass A. hinter seinem Rücken mit der »Deutschen Verlagsanstalt« verhandelte. Staatsanwalt Dr. Albert Tröger beantragte auf Grund des § 18 des Urheberrechts eine Geldstrafe von 40 M., Rechts anwalt Dr. Bernheim als Vertreter des Nebenklägers ausserdem noch als Busse 3 M. und zwar deshalb einen so geringen Be trag, um zu bekunden, dass es dem Nebenkläger nur um die Sache und nicht um eine möglichst hohe Busse zu thun sei, Der Vertreter des Angeklagten, Rechtsanwalt Rudelsberger, be antragte Freisprechung, da ein entschuldbarer Rechtsirrthum vorliege, denn A. war im Zweifel über das Eigenthumsrecht; auch handle es sich um eine Uebersetzung, auf alle Fälle aber liege nur Fahrlässigkeit vor. Das Urtheil lautete auf 40 M. Geldstrafe, 3 M. Busse und Tragung der Kosten. M. Kalenderschau Wilhelm & Brasch, Buchdruckerei in Berlin bieten einen Abreiss- und Wandkalender; sein Schmuck besteht in einem bunten Steindruckbild, dessen Gegenstand richtigerweise ein Bild aus dem Druckereibetrieb darstellt. Ein sehr gefällig mit grünem vierblättrigem Kleeblatt als Decke ausgestatteter kleiner Portemonnaie-Kalender bildet eine stets erwünschte Beigabe. Gebrüder Hereheim, Papierwaarenfabrik in Düren, versenden eine Schreibmappe mit vier Blättern besten, starken Lösch papiers. Der Kalender ist in Einzel-Monatstafeln auf die ver schiedenen Blätter so vertheilt, dass jede Seite Löschpapier nur zwei Monate benutzt werden braucht. Der Werth der Mappe liegt in dem vorzüglichen Löschpapier. Hlüller & Trüb in Lausanne. Der Monats-Abreisskalender hat die Form einer Maler-Palette. Er ist auf seiner ganzen Fläche mit den verschiedenartigsten Genrebildchen in bester Aus führung bedeckt und bildet auf diese Weise eine nachdrück liche und geschickte Empfehlung seiner Hersteller. Ein zweiter Kalender derselben Firma hat breites Format. Er trägt in der Mitte ein anziehendes, fein entworfenes Bild, eine Allegorie, den Steindrucker darstellend, wie er der durch ein Mädchen versinnbildlichten Lithografie den ersten Abzug zeigt. Ausserdem sind über und unter dem Kalendarium zu beiden Seiten noch vier kleine Schweizer Landschaften ab gebildet. Emil Hochdanz, Lithografische Anstalt in Stuttgart, bietet mit seinem Kalender gleichfalls eine Probe seiner Arbeit. Man er kennt an dem Stil der Zeichnung die moderne Manier, doch ist die Farben-Zusammenstellung so zart gewählt, und das Ganze verzichtet so ausdrücklich auf jede Effekthascherei, dass die Be schauer wohl befriedigt sein dürften, selbst wenn sie im Allge meinen nicht Freunde solcher Behandlungsweise sind. Die Grossbuchbinderei von Hübel & Denk in Leipzig hat sich mit ihrem Monats-Abreisskalender zwar auf das kleine Format von 23 X 15 cm beschränkt, dies wurde aber mit Farbendruck, Prägung und Vergoldung verschwenderisch ausgestattet. Eine allegorische Figur trägt einen Lorbeerzweig und weist auf die Firma hin, während im Hintergründe die Sonne aufgeht. Auch die hübschen Schnüre und Quasten, die zum Aufhängen des Blattes dienen, verdienen Erwähnung. Lüderitz & Bauer, Grossbuchbinderei in Berlin W 66, liessen die Zeichnung für die Rückwand ihres kleinen Abreiss- Kalenders von M. Lilien entwerfen. Der Künstler zeichnete eine allegorische Darstellung zweier jugendlichen Arbeiter, die das Firmazeichen L. & B. bekränzen. Dieses Bild wird hinter ein zelnen weissen Streifen sichtbar, die für Anbringung der Schrift und des Abreissblocks benutzt wurden. Die Ausführung ge schah in feinem Farbendruck auf weissem Karton mit schrägem