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182 PAPIER-ZEITUNG Nr. 5 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 2156. Frage Ich bin 23 Jahre alt, Reichsdeutscher, im Besitze des Einjahrig-Freiwilligen Zeugnisses (Gymnasialbildung bis Untersekunda, jedoch nicht Matura) und möchte gern Chemie an einer deutschen Hochschule studiren. Vier Jahre war ich als Papiertechniker in einer grösseren österreichischen Buntpapierfabrik beschäftigt. Daselbst hatte ich Gelegenheit, unter Leitung meines Vaters mich in allen Zweigen der Papier färberei auszubilden. Es wurden dort äusser sämmtlichen Bunt-, Chromo-, Kunstdruck-, Glace- und Glanzpapieren auch Baryt- und Cello'idinpapier hergestellt. Längere Zeit war ich auch als Volontär in einer Cellulose- und Papierfabrik thätig. Zur Zeit bin ich als Volontär an der Königl. mechanisch technischen Versuchsanstalt, Abtheilung für Papierprüfung, be schäftigt. Würde ich mit dieser Vorbildung an einer deutschen Hochschule zum Studium der Chemie zugelassen, und habe ich Aussicht, mir den Doktorhut in Chemie zu erwerben? Wieviel Zeit und Kosten würde dies ungefähr erfordern? Antwort: Da Fragesteller das Abiturienten-Examen nicht gemacht hat, so kann er an keiner preussischen sondern nur an solcher Universität als Doktor promoviren, welche dieses Examen nicht zur Bedingung macht, z. B. Heidelberg, Rostock und Andere. Bei grossem Fleiss können vier Semester, d. h. zwei Jahre genügen, um die dazu nöthigen Fächer, z. B. Chemie, Mineralogie, Botanik so zu bemeistern, dass das Examen bestanden werden kann. Die Kosten des Studiums während zweier Jahre lassen sich — je nach den Bedürfnissen des Studenten und auf einer der billigeren Universitäten — bei der Lebensstellung des Fragestellers auf 4 bis 6000 M. veranschlagen. Die Kosten der Doktor-Promo virung sind überall verschieden, von etwa 300 M. aufwärts. 2157- Frage: Wir gestatten uns, Ihnen hierbei 2 Proben imit. Pergament-Papier A und B mit der ergebenen Bitte zu übersenden, den Unterschied dieser beiden Anfertigungen in Bezug auf Festigkeit, Farbe und vor allem Satinage fest zustellen, und ob die Abweichungen der jetzigen Lieferung A gegen die frühere B nicht eine Beanstandung rechtfertigten. Unsere Lieferantin glaubt eine Reklamation nicht anerkennen zu sollen, darum übergeben wir Ihnen diese Angelegenheit zur gell. Entscheidung und Veröffentlichung im Briefkasten. Antwort: Beide Proben zeigen beim Zerreissen ungefähr leiche Festigkeit. Auch die Glätte von A steht der von B aum nach. A ist um einen Ton dunkler als B, aber der Unterschied liegt noch innerhalb der Grenzen, die man wegen der Schwierigkeiten der Fabrikation zulassen muss. Jedenfalls wäre der Unterschied in der Güte beider Papiere mit einem Nachlass von 5 pCt. ausgeglichen. In keinem Fall könnten wir zur Annahme-Weigerung rathen. 2158. Frage: Eine Fabrik ersucht um Preisliste usw. darauf erbitte ich erst nähere Angaben. Nachdem ich diese erhalten, theile ich nun die Preise mit; darauf antwortet mir die Fabrik: »Senden Sie uns doch mal 1 Stück der freundlichst an gestellten Bürsten, natürlich ohne Stiel, um gelegentlich zu versuchen.« Daraufhin sende ich eine Bürste genau nach Wunsch ab, erhalte dieselbe aber zurück mit dem Bemerken, dass die Bürste doch noch zu gross ist. Auf meine Weigerung, die Bürste zurückzunehmen, antwortet Betreffender nun: »Es thut uns leid die Bürste nicht annehmen zu können; wir würden sie an der Post verweigern.« Bin ich nach Ihrer Ansicht verpflichtet, die Bürste zurück- zunehmen oder nicht? Antwort: Besteller scheint anzunehmen, er habe einen »Kauf auf Besicht« abgeschlossen, und es stehe ihm daher nach Art. 339 HGB das Recht zu, die Waare nach Besicht zurückzuweisen. Dies trifft aber nach obiger Darstellung nicht zu, er hat vielmehr unbedingt gekauft, und von den Erfahrungen mit der Bürste sollte seine Entschliessung darüber abhängig sein, ob er noch mehr solcher Bürsten bestellt. Die Annahme- Weigerung wegen der Grösse ist nicht stichhaltig, denn es wurde genau nach Bestellung geliefert. Fragesteller ist dem nach berechtigt, den Kunden auf Abnahme der Bürste zu ver klagen, wir rathen ihm jedoch davon ab. Klagt er, so wird er den Kunden wahrscheinlich für immer verlieren und sich ausserdem mehr Aerger und Zeitverlust auf den Hals laden, als der Gewinn bei einer Bürste ausmacht. 2159. Frage: Im Juli vorigen Jahres kaufte einer meiner Angestellten bei einem Agenten, der ein hiesiges Engrosgeschäft vertritt, einen grösseren Posten des beiliegend bemusterten Papiers. Der Preis wurde auf 42 M. 50 Pf. festgesetzt und von meinem Angestellten als für 100 kg geltend verstanden, während mir dieser Preis für 50 kg in Rechnung gestellt wurde. Durch eine Gardinenfabrik, die durch mich veranlasst war dasselbe Papier zu benutzen, wurde ich erst auf die enorme Höhe des Preises aufmerksam gemacht. Ich erhielt dann von einer grossen Papierfabrik, die ich um eine Offerte anging, ein ebenso gutes Schiffstauenpapier zu dem Preise von 39 M. für 100 kg angeboten und bin nun natürlich über den gewaltigen Unter schied, der ja mehr als 100 pCt. beträgt, sehr erstaunt. Da ich indessen die Güte nicht zu beurtheilen vermag, wäre ich sehr verbunden, wenn Sie mir sagen könnten, welches der beste Preis für ein derartiges Papier sein dürfte, oder mir sonst Jemand nennen könnten, der ein sachverständiges Urtheil darüber besitzt. Antwort: Da wir nicht im Handel stehen, kennen wir die Marktpreise nicht, jedoch erscheint uns der Preis von 85 M. für das bemusterte Papier viel zu hoch. Als Sachverständiger wäre irgend ein angesehener Papier - Grosshändler geeignet. Mit Namen können wir nicht dienen. 2160. Frage: Giebt es ein Nachschlagebuch für technische papierfachmännische Ausdrücke, und wo ist es zu haben? Es muss aber in deutscher und französischer Sprache abgefasst sein. Antwort: Eine Sammlung von Papierfach-Ausdrücken wurde von Lennart Akesson gemacht. Sein Buch »Lexikon der Papier-Industrie« erschien in hübscher Ausstattung 1895 in Luzern, Druck von H. Keller, Verlag des »Techn. Bureau für Papier-Industrie«. Daselbst sind die Fachausdrücke deutsch, englisch und französisch aufgezählt und in jede der beiden anderen Sprachen übersetzt. Bildnisse und Lebensbeschreibung hervorragender Fachgenossen sowie ein Bezugsquellen-Anhang vervollständigen das Werk. 2161. Frage: Ich fertigte bunte Dosen als Kinderspielzeug. Wider Erwarten finden diese jetzt grossen Absatz ins Ausland, infolgedessen haben sich Andere ebenfalls auf diesen Artikel geworfen und natürlich die Preise so heruntergedrückt, dass fast nichts mehr bleibt. Ich möchte nun den Artikel mit Aufschrift liefern und frage an, ob ich mir diese Aufschriften z. B. »Dem guten Kinde« schützen lassen kann, und zwar so, dass Niemand diese Dosen mit Aufschriften machen darf, oder ob ich jede einzelne Aufschrift eventuell schützen lassen muss. Antwort: Nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Waaren- bezeichnungen ist die Eintragung in die Rolle zu versagen für solche Waarenzeichen, welche aus Worten bestehen, die An gaben über die Bestimmung der Waare enthalten. Da die Aufschrift »Dem guten Kinde« eine solche Bestimmung wäre, so lässt sie sich in dieser Weise nicht schützen, abgesehen davon, dass sie wahrscheinlich bekannt ist. Das beste und wahrscheinlich einzige Schutzmittel wäre ein in die Augen fallendes gutes Waarenzeichen. Wir kennen kein Gesetz, durch welches Anfrager allgemeines Verbietungsrecht für Aufschriften auf Dosen oder andere Waaren erhalten könnte. 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