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E,L I ANNONAY, Ardche, Frankreich raonaen in । TORRE-PLLICE, Piemont, Italien Gegründet 1828 Erster Preis der Weltausstellung PARIS 1867. Gold. Medaille der Internationalen Ausstellung TOULOUSE 1887. Einzige auf dieser Austellung verlieh, gold. Medaille Goldene Medaille der Anastellung in Turin 1898 Specialität: Trockenfilze U Manchons Baumwollene Trockenfilze allererster Güte Nahtlose Rundfilze jeder Grösse für Papiermaschinen Entwendung derKundenliste Nachdruck verboten Zu einer prinzipiell wichtigen Entscheidung gab die Ver handlung Anlass, die am 9. d. Mts. vor dem 4. Strafsenate des Reichsgerichts gegen den Fabrikanten Karl August Postler aus Dresden stattfand. Das Landgericht Dresden hatte den An geklagten von der Anklage des Diebstahls zwar freigesprochen, aber wegen Vergehens gegen das Gesetz zur Bekämpfung des | unlauteren Wettbewerbes zu einer Geldstrafe von 600 M. ver- urtheilt. Er war früher Lehrer und trat am 2. November 1896 in das Geschäft des Fabrikbesitzers und Ingenieurs F. Burg mann in Blasewitz als Buchhalter ein. Später war er dort noch als Korrespondent thätig und trat am 31. Dezember 1898 aus dieser Stellung aus. Am 4. Januar 1899 errichtete er mit dem früheren Werkführer Burgmanns, Armand Göbel, unter der Firma Postler & Co. ein Konkurrenzgeschäft, in welchem ebenso wie bei Burgmann Stopfbüchs-Packungen (Geflechte zur Sicherung von Kolbenstangen) hergestellt wurden. Burg mann vermuthete, dass Postler ihm wichtige Papiere entwendet habe, und veranlasste deshalb eine Haussuchung bei ihm, welche auch Erfolg hatte. Es wurden ein Pappkasten, zwei geschriebene Register und ein unbeschriebener sowie 66 mit Bleistift beschriebene Zettel beschlagnahmt. Das eine Register war das Vertreter-Register, das andere enthielt die Kunden, denen Rabatt bewilligt worden war. Der Angeklagte will das Vertreter-Register aus dem Gedächtnisse aufgeschrieben haben, aber das Gericht hat angenommen, dass er einfach das Neben- Register, welches er sich während seiner Thätigkeit bei B. hatte anfertigen müssen, mitgenommen habe. EineVerurtheilung wegen Diebstahls trat deshalb nicht ein, weil das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht festzustellen war. Dagegen wurde in der Handlungsweise des Angeklagten der Thatbestand des | § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb erblickt. Die Revision des Angeklagten wurde mit folgender Be gründung verworfen: Es ist ohne Rechtsirrthum festgestellt, dass der Angeklagte auf unlautere oder gegen das Gesetz und die guten Sitten verstossende Weise Kenntniss von fremden Geschäftsgeheimnissen erlangt hat, um sie zum Zwecke des Wettbewerbes auszubeuten. Unter der Erlangung von Ge schäftsgeheimnissen ist zu verstehen auch die Erlangung einer bestimmten dauernden und zuverlässigen Kenntniss. Durch seine Thätigkeit in dem B.’schen Geschäfte hatte der Angeklagte diese zuverlässige Kenntniss nicht erlangt. Das Abschreiben des einen und das eigenmächtige Mitnehmen des anderen Registers hat ihm erst diese Kenntniss vermittelt, während er vorher nur eine unsichere Kenntniss hatte. Das Mitnehmen des einen Registers ohne Wissen seines damaligen Dienstherrn und das Abschreiben desselben ist mit Recht von der Vor instanz als ein nicht dem Anstande entsprechendes und den guten Sitten widerstreitendes Verhalten bezeichnet worden. Auch dass er unbefugt von den Geschäftsgeheimnissen Ge brauch gemacht hat, ist ohne Rechtsirrthum festgestellt. D. I. P. Io. 17186 Schwei Zellstoffseiden div. 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