Volltext Seite (XML)
Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 2149. Frage: Wir bestellten bei der Firma K., mit der wir schon seit längerer Zeit in Verbindung stehen, mit Brief vom 20. September v. J. einen Waggon sogenannter nordischer bezw. schwedischer Holzpappen, und Lieferung wurde uns für Mitte November zugesagt. Nachdem nun inzwischen der Vertreter der Firma bei uns war und uns noch einen zweiten Waggon Pappe neben dem ersten verkaufte, erhalten wir ein Schreiben der Firma vom 21. Oktober, dass die Pappen nicht geliefert werden könnten. Da es uns aber nicht möglich ist, auf die Lieferung, wenigstens des einen Waggons, zu ver zichten, so theilten wir dies der Firma mit und erhielten darauf in der Folge die beiliegenden Briefe vom 24. und 27. Oktober und 4. November. Die Gründe, welche in den ersteren Schreiben als Lieferungshinderniss vorgeschoben wurden, widersprechen der Mittheilung, welche die Firma von ihrer Fabrik laut Schreiben vom 4. November erhalten hat, denn darin ist doch nur davon die Rede, dass neue Ordres nicht mehr angenommen werden. Können wir bei Nichterfüllung des Lieferungsvertrages unsern entstehenden Schaden (weil wir dann doch den ganzen Winter brach liegen werden) einklagen, falls die Firma einer gütlichen Einigung aus dem Wege geht? Antwort: Die Firma nahm am 21. September den Auftrag auf 1 Waggon bedingungslos an, und damit war der Kauf ab geschlossen. Jetzt will sie von dem Vertrag zurüektreten, weil ihre nordische Fabrik nicht liefern kann. Dazu wäre sie im Recht, wenn die von der nordischen Fabrik hergestellte weisse Holzpappe eine nicht vertretbare Sache wäre (vgl. § 338 HGB). Dies ist aber nicht der Fall. Holzpappe in gangbaren Formaten und Gewichten ist eine marktgängige Waare, Käufer hat dem nach das Recht, auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu bestehen oder auch sonst nach § 355 HGB vorzugehen. Er muss jedoch hiervon den Verkäufer benachrichtigen und ihm angemessene Nachfrist zur Lieferung gewähren, da der Ausdruck »per Mitte November« das Geschäft noch nicht zu einem Fixgeschäft (Art. 357 HGB) gestaltet. Wenn Verkäufer auch dann nicht liefert, so kann ihn Käufer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verklagen, darf dabei aber nicht den Schaden wegen Stillstehens seiner Kartonnagen- Fabrik den ganzen Winter hindurch aufrechnen, sondern nur den Ünterschied zwischen dem mit dem Verkäufer bedungenen und dem beim Deckungskauf gezahlten Preis sowie etwaigen anderen nachweisbaren Schaden. 2150. Frage: In der Anlage finden Sie je ein Ausfall muster der uns von unserer Fabrik gemachten letzten drei Lieferungen. Die letzte Bestellung lautet »wie gehabt«. Ist unsere Reklamation wegen zu grosser Abweichung in Qualität und Aussehen berechtigt? Antwort: Ja, denn der Farb-Unterschied übersteigt in der Draufsicht die zulässigen Grenzen. 2151. Frage: Bin ich jetzt und etwa auch von 1900 ab als Vertreter von Papierfabriken, der für seine Thätigkeit Provision erhält, aber nie ein Geschäft für eigene Rechnung macht, Gewerbesteuer zu zahlen verpflichtet? Antwort: Ja. Ein Agent ist kein Angestellter, sondern selbstständiger Kaufmann, der Geschäfte für fremde Rechnung abschliesst, demgemäss muss] er auch Gewerbesteuer zahlen. 2152. Frage: Ein Abnehmer ([bestellte bei mir eine grössere Menge blau Pack nach einliegendem Muster A. Das Papier wurde nach beiliegendem Muster B geliefert. An scheinend entspricht die Ausfallprobe dem Muster, nach welchem bestellt wurde, und doch liegt eine Abweichung vor. Bei künstlicher Beleuchtung, mit elektrischem Licht, Gas und dergleichen, zeigt Papier B eine unschön rötlich blaue Tönung, was bei Muster A nicht der Fall ist. Mein Abnehmer be anstandet dies mit der Begründung, dass seine Waare, für welche dies Packmaterial verwendet werden soll, namentlich bei Beleuchtung gekauft und durch die Packung weniger ansehnlich werde. 1. Ist der Unterschied zwischen Bestell- und Ausfallprobe derart, dass die Lieferung beanstandet werden kann? 2. Ist bei der Anfertigung eine Ersparniss gegenüber der richtigen Färbung erzielt worden, sodass die Ausführung des Auftrags seitens der Fabrik als nicht reell bezeichnet werden kann? Antwort: 1. Der Färb-Unterschied genügt nicht zur Be anstandung der Lieferung, denn die Farbe ist für Tageslicht gut getroffen, und da bekanntlich die meisten Farben bei künstlicher Beleuchtung einen anderen Tonwerth besitzen als bei Tage, so muss Uebereinstimmung bei künstlicher Be leuchtung ausdrücklich beibedungen werden. 2. Der Fabrikant hat mangels anderweiter Vereinbarung das Recht, beliebige Farben zu benutzen, um die Färbung eines Vorlage-Musters zu erreichen. Ist die von ihm benutzte Farbe billiger, so liegt darin kein unreelles Vorgehen. ♦ ♦♦♦♦♦♦♦♦ ♦♦♦♦♦♦♦ ♦ • ••• ♦♦♦*«♦♦♦♦ ♦♦♦♦♦♦ ♦♦♦♦♦♦♦♦ : Rollen-Copierseiden : X M hervorragend guter Copierfähigkeit 2 ♦ die Seidenpapier - Fabrik Eislingen : ♦ Moriz Fleischer $ • ii Eislingen (württbg.) [108917 * ♦ in verschiedenen Schweren u Farben. Muster gerne gratis u. franko ♦ ♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦«♦♦♦♦♦♦♦♦«♦ —===--==-2 D.Buchdruc"tensitien-und. Q Hui' erhältlich durch: ■ '" Ultensilienhandlungen Schriftgiess ereien, P ffarbefabriken. i G.C.Reinhardt r eipzi9-Eonnewig .(a920030220000202egründet1880.7e«DE66EamEe MMrebmgscline/ Sichtbare Schrift. Auswechselbarer Typensatz. Schnelligkeitsrecord 12 Buchst, p. Sek. 10 Jahre Garantie. Fr. Krupp Essen 70 Masch., Prager Ei sen-Ind. Ges. 100 Maschinen etc. F. Schrey, Wien I . B e r 1 i n S. W. 19. Basel . Meine Neuheiten enthaltend: [118391 CauL, Confirmations-, Uerlobungs=, hochzeits-, Silber hochzeits- und Beikidskarten sind erschienen. Albert Oesterreieher, Leipzig Muster nur gegen Referenzen!