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Pulsnitzer Anzeiger Ohorner Anzeiger Haupt- und Tageszeitung für die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn UH« Z«tt««g erscheint täglich mit Ausnahme der gesetzliche« Soun- «ud Feiertage. D« B«mgSpreiS beträgt bet Abholung wöchentlich 45 Sipf., bei Lieferung frei Haus « Npt. Postbezug monatlich 2.80 RM. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger Betriebsstörungen Hai der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Mckahlung de« Bezugspreise«. - Anzeigenpreise und Nachlasse bet Wieder« HÄungen «ach Preisliste Nr. 8 sin unseren Geschäftsstellen erhältlich). Bet Konkurs und Zwangsvergleich wird der für Aufträge etwa schon bewilligte Nachlaß hinfällig. Anzeigen sind an den Erscheinungstagen bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. — Verlag: Mohr 8- Hoffmann. Druck: Karl Hoffmann und Gebrüder Mohr. Verantwortlich für den Heimatteil, Sport und Anzeigen Walter Hoffmann, Pulsnitz, für Politik und den übrigen Teil Walter Mohr, Pulsnitz. D. A. V.: 2280. Geschäftsstellen. Albertstiaße 2 und Adolf-Hitler-Straße 4. Fernruf 818 und 850 Der Pulsnitzer Anzeiger ist das zur, Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft zu Kamenz, des Stadtrates zu Pulsnitz und des GeEeinderates zu Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amts gerichts Pulsnitz, sowie des Finanzamtes zu Kamenz Nr. 148 Sonnabend, den 27. Juni 1936 88. Jahrgang Außenpolitik des Friedens Vortrag des Botschafters von Ribbentrop München, 27. Juni. Auf Einladung der nationalsozialistischen Journali sten gab Botschafter von Ribbentrop auf der Reichstagung nationalsozialistischen Presse in München einen Ueberblick über die Geschichte der deutschen Außenpolitik unter be sonderer Berücksichtigung ihrer Entwicklung seit der Macht übernahme durch den Nationalsozialismus. Was die Forderung der militärischen Gleichberechtigung betreffe, „ergab sich die Notwendigkeit einer baldigen Verwirk lichung dieser Forderung Deutschlands", so fuhr Botschaf ter Ribbentrop fort, „1. aus seiner geographisch-gefährde- ten Lage im Herzen Europas, und 2. vor allem aus seinem Gegensatz zu dem von einer aggressiven und expansiven Weltanschauung beherrschten Sowjetrußland. Bei der Beurteilung außenpolitischer Größen muß der Realpolitiker sich klarmachcn, daß mit dem Erscheinen des Bolschewismus ein völlig neuer Faktor in das außer politische Krästespicl eingetreten ist, der eine latente Ge fahr für alle Völker darsteltt, und der geeignet ist, poli tische Kombinationen und Kalkulationen der alten Schule der Vorkriegszeit hinfällig zu machen. Der AußcupoMi ker, der dies nicht in Rechnung stellt, wird zwangsläufig Uebcrraschungen und Enttäuschungen erleben. Deutschland, das durch den Kommunismus an den Rand des Abgrundes gebracht wurde, ist sich der uner meßlichen Gefahren bewußt, die ein Dulden der bolsche wistischen Propaganda im eigenen Lande sowie die im mer weiter schreitende militärische Erstarkung des Sow- jetstaates'als Träger des expansiven Bolschewismus in sich birgt. Deutschland hat die Gefahr am eigenen Leibe ver spürt und die Außenpolitik des Dritten Reiches wird von dieser Erfahrung entscheidend beeinflußt. Deutschland wünscht den Frieden und lehnt aus seiner innersten weltanschaulichen Ueberzcugung Erobe rungen und die Beherrschung fremder Nationen ab. Die sen deutschen Friedenswillen hat der Führer in den letzten drei Jahren unter so klaren Beweis gestellt, daß hieran keine Nörgler und Kritiker irgendwie hcrumdeuteln können. Botschafter von Rippendrop gab dann einen um fassenden Ueberblick über die Abrüstungsverhandlungen, die deutschen Vorschläge zur Begrenzung der Rüstungen und wies dabei darauf hin, daß der Führer immer wieder Frankreich trotz dessen fortgesetzter ablehnender Haltung, die Hand zur Versöhnung ausgestreckt hat. Nach dem französisch-sowjetrussischen Militärpakt habe dann der Führer gegenüber dieser Deutschland be drohenden Militärkoalition das primitivste Recht jedes Volkes zur Verteidigung seiner Grenzen wiederher gestellt. Daß auch dieses Ziel nur auf diesem Wege erreicht werden konnte, und daß Deutschland nur gczwungener- dcr anderen sich sein Recht, seine Gleichberechtigung auf diese Weise selbst nehmen mußte, dies gehe klar und ein deutig aus den oben dargclegten Ereignissen hervor. Der letzte Teil des Vortrages umschloß eine ein gehende Würdigung des deutschen Friedensplanes vom 31. März. Die klaren und instruktiven Ausführungen des Bot schafters wurden mit großem Beifall ausgenommen. Drei Jahre Rechtsakademie Nach der Machtübernahme durch den Führer mußte, wie auf allen Gebieten des völkischen Lebens, auch auf dem Gebiete des Rechts und des Rechtslebens eine durch greifende Erneuerung in Angriff genommen werden. Aus diesem Grunde rief der Reichsjustizkommissar und da malige bayerische Staatsminister Dr. Frank am 26. Juni 1933 die Akademie für Deutsches Recht ins Leben. Die Aufgabe der Akademie war es, in erster Linie im Sinne des Programms der NSDAP, an Stelle des römisch-materialistischen Gesetzes ein artgemäßes deutsches Gemeinrecht zu setzen. Im Verlaufe der Entwicklung wurde die Akademie'im Jähre 1934 durch Reichsgesetz zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhoben und damit als die vom Führer und Reichskanzler eingesetzte oberste Stelle des deutschen wissenschaftlichen Rechtswesens gekennzeich net. In 44 Arbeitsausschüssen wurde nun ein Mitarbeiler kreis gebildet, der nicht nur die unbedingt notwendige sach liche Eignung, sondern auch den Ueberblick über das ganze völkische Leben hat. Außer den führenden Männern des Rechtslebens und der Rechtswissenschaft wurden geeignete Persönlichkeiten aus der Bewegung und aus dem kultu rellen Leben zur verantwortlichen Mitarbeit herangezogen. Der Führer der deutschen Rechtswahrer, Dr. Frank, bat Das Reichskabinett trat Freitag nachmittag zu seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zusammen, um noch einige Gesetzentwürfe rechtlicher und wirtschaftlicher Natur zu verabschieden. Angenommen wurde ein Gesetz zur Aenderung des Strafgesetzbuches, nach dem einmal ein erweiterter Schutz gegen Wehrmittelbeschädigung geschaffen wird, und der Bruch der Amtsverschwiegenheit sowohl bei Beam ten als auch bei nichtbeamteten Personen durch besondere Bestimmungen dem Strafrecht unterstellt wird. Das Gesetz zur Aenderung des Strafgesetzbuches schließt Lücken, die das geltende Strafgesetzbuch in einigen Bestim mungen aufweist. Einmal ergänzt es die Strafvor schriftengegen die Wehr mittelbeschädigung. Es stellt nun jede Beschädigung, Zerstörung und Unbrauch barmachung von Wehrmitteln und Einrichtungen, die der deutschen Landesverteidigung dienen, unter Strafe, wenn diese Handlungen die Schlagfertigkeit der deutschen Wehr macht gefährden. Auch wird mit Strafe bedroht, wer wissent- lich ein Wehrmittel oder eine der Landesverteidigung die nende Einrichtung fehlerhaft hersiellt oder liefert und dadurch die Schlagfertigkeit der deutschen Wehrmacht gefährdet. Dis Strafe ist Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders schweren Fällen zeitliches oder lebensläng liches Zuchthaus oderTodes strafe. Ferner wird mit Strafe derjenige bedroht, der von dem Vorhaben einer Wehrmiktelbeschädigung glaubhaft Kenntnis erhält und es unterläßt, der Behörde öder den Bedrohten hiervon rechtzeitig Anzeige zu machen. Das bisher geltende Strafrecht kannte keine allgemeine Strafvorschrift gegen den Bruch der Amtsverschwiegenheit. Nur einzelne Fälle waren im Strafgesetzbuch oder in Neben gesetzen unter Strafe gestellt. Zur unbedingten Wahrung von Amtsgeheimnissen war jedoch eine Verstärkung des Strafschutzes nicht zu entbehren. Demgemäß enthält der Entwurf der amtlichen Strafrechtskommission sowohl eine allgemeine Strafvorschrift gegen die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit als auch eine Reihe von Vorschrif ten, die darüber hinaus auf einzelnen Gebieten, wie z. B. für das Post-, Fernmelde- und Steuergeheimnis einen weitergehenden Strafschutz vorsehen. Schon vor Inkrafttre ten des zukünftigen Strafgesetzbuches hat das erlassene Ge setz die Lücke des bisher geltenden Rechtes wenigstens für schwerste Fälle des Geheimbruches durch Amts träger geschloffen. Darnach wird eine Beamter oder frühe rer Beamter, der unbefugt ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr det, mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zucht haus bis -zu zehn Jahren, bestraft. Einem Beamten steht eine für eine Behörde tätige Person gleich, die auf die ge wissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist. Die Tat wird nur mit Zustimmung der dem Täter vorge setzten Behörde verfolgt. Darüber hinaus ist eine Bestim mung in das Strafgesetzbuch ausgenommen worden, die die unbefugte Weitergabe des Inhaltes geheimer Schriftstücke oder vertraulicher Mitteilungen — auch durch Nichtbeamte — verhindern soll. einmal die Aufgaben der Akademie gekennzeichnet: „Die Akademie für Deutsches Recht soll Dienerin des national sozialistischen Rechtswollens sein und soll dazu beitragen, dem deutschen schöpferischen Geist die Bahn frei zu machen." Die Akademie darf sich aber nicht auf die ge staltende Mitarbeit an neuen Gesetzen beschränken, sondern sie muß Blickrichtungen und Ausgangspunkte finden, die der weltanschaulichen Grundlage des Dritten Reiches ent sprechen. Sie muß also auf die Stimme des Volkes und des Blutes hinhorchen, stets eingedenk, daß das Recht ewig ist und das Gewissen der Nation darstellt, das Gesetz aber vergänglich ist. Das Gesetz über Hypothskenzinsen stellt eine Fort setzung der Zinssenkungsaktion dar, indem nunmehr auch die Zinsen der Hypotheken, die sich in pri vater Hand befinden, der Zinsermäßigung unterworfen und die Voraussetzungen für eine Angleichuna der Zinssätze der Hypotheken des freien Marktes an die Sätze der Anstalts- Hypotheken geschaffen werden; dabei ist an einen gesetzlichen Zwangseingriff nicht gedacht. Falls eine freie Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Hypothekengläubiger nicht zustandekommt, soll durch Vertragshilfe des Reiches eine Senkung von nicht mehr zeitgemäßen Hypo thekenzinsen erreicht werden. Die Regelung soll nur für den langfristigen Realkredit gelten. Das Gesetz will in erster Linie die Gläubiger dazu an regen, freiwillig die Zinsen auf den Satz zu ermäßigen, der nach der allgemeinen Wirtschaftslage und den besonde ren Umständen des einzelnen Falles angemessen ist. Die Reichsregiernng richtet daher in der Einleitung zum Gesetz an die Gläubiger, insbesondere an die Gläubiger der freien Hand, die den Zinsfuß ihrer Hypotheken noch nicht ermäßigt haben, die Mahnung, dem Beispiel der anderen Gläubiger zu folgen. Können sich Gläubiger und Schuldner über den ange messenen Zinssatz nicht einigen, so soll der Richter versuchen, die Einigung unter den Parteien zu vermitteln. Nur dann, wenn auch mit Hilfe des Richters eine Vereinbarung nicht zustandekommt, soll der Richter den angemessenen Zinssatz seinerseits bestimmen. Wie der angemessene Zinssatz zu be stimmen ist, wird des näheren in Richtlinien geregelt, die noch erlassen werden. Danach wird grundsätzlich von einem Zinssatz von 5 v. H. für erststellige, von 5 bis 6 v. h. für zweitstellige Hypotheken auszugehen sein. Die Regelung des Gesetzes ist auf den langfristigen Realkredit beschränkt; ausgenommen sind die Hypotheken der Kreditanstalten, die den Zins bereits auf Grund der Gesetze vom Frühjahr 1935 ermäßigt haben. Für die Hypo theken der sonstigen Anstaltsgläubiger, die unter staatlicher Aufsicht stehen, und der öffentlichen Eebietskörperschaften ist eine Sonderregelung vorgesehen. Bei ihnen ist die Aufsichts behörde verpflichtet, für eine den Grundsätzen des Gesetzes entsprechende Zinssenkung durch allgemeine Maßnahmen zu sorgen. Entsprechend der bisherigen Zmsgesetzgebung sind ferner Hypotheken ausgenommen, die zur "Deckung von im Ausland aufgenommenen Anleihen dienen. Auch auf Auf- wertungshypötheken soll das Gesetz grundsätzlich keine An wendung finden. Nur für Ausnahmefälle ist hier zur Ver meidung von Härten eine Sonderregelung getroffen. Der weitaus größte Teil der vom Gesetz erfaßten Hypo theken unterliegt den allgemeinen Bestimmungen über die Beschränkung der Hypothekenfälligkeit. Von einer weiteren Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Moratorien hak die Reichsregierung abgesehen, weil sie es als selbstverständ lich ansieht, daß ein seiner Verantwortung gegenüber der Volksgemeinschaft bewußter Gläubiger eine Hypothek nicht deshalb kündigt, weil der Zinssatz auf den angemessenen Be trag ermäßigt worden ist. Das zweite Gesetz über die Gewährleistung für den Dienst von Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sieht eine Verlängerung der bis- Beschlüsse des Meichskabinetts